경찰상의 행위수단으로서 ‘사실행위’의 기본권 제한 여부에 관한 고찰 - 공적 경고를 중심으로 -
Betrachtung über den ‘Realakt’ als polizeiliche Maßnahme und dessen Eingriffsmöglichkeit in die Grundrechte - im Schwerpunkt der öffentlichen Warnungen -
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최근 경찰행정의 임무 달성을 위한 위험방지의 수단으로서 경찰상의 사실행위(polizeiliche Realakte)가 빈번하게 활용되고 있다. 특히 경찰상의 사실행위 중에서도 국가적 정보제공활동 또는 홍보활동으로서의 공적 경고가 빈번하게 활용되고 있다. 경찰상의 사실행위는 행정기관의 행위 가운데 일정한 외부효를 가진 법적 규율을 목적으로 하는 것이 아니라, 직접 어떠한 사실상의 효과․결과의 실현을 목적으로 하는 행정작용이라는 점에서 경찰상의 행정행위(polizeiliche Verwaltungsakt)나 경찰명령(Polizeiverordnung)과 구분된다. 경찰상의 사실행위로서의 공적 경고는 경찰행정청이 특정 제품의 위험 또는 리스크의 제거를 목적으로 공중에게 그 제품의 위험에 대해서 정보를 제공하고 이를 통해서 공중의 목적지향적 행태조정에 기여한다. 그런데 공적 경고의 수범자인 개인 또는 기업은 - 공적 경고의 사실행위로서의 특징을 이유로 - 직접적․법적 불이익이 아니라 간접적․사실적 불이익을 받게 될 가능성이 있다. 경우에 따라서 이러한 간접적․사실적 불이익은 직접적․법적 불이익과 동일한 효과를 초래하거나 또는 그 이상의 효과를 초래할 수 있다. 따라서 이러한 간접적․사실적 불이익이 헌법상 기본권 제한에 해당되어 법률의 근거를 요하는지 여부, 이해관계인이 권리구제를 받을 수 있는지 여부가 문제된다. 이 논문에서는 독일에서의 논의, 특히 독일연방헌법재판소의 ‘글리콜 와인(Glykolwein) 결정’을 중심으로 이러한 문제점들을 검토했다.
Abstract
In der letzten Zeit werden zur Ausführung polizeilicher Verwaltungsaufgaben polizeiliche Realakte als Gefahrabwehrmittel häufig in Gebrauch genommen. Unter anderem wird von den polizeilichen Realakten die öffentliche Warnung als staatliche Informationstätigkeit bzw. Öffentlichkeitsarbeit häufig angewandt. Polizeiliche Realakte unterscheiden sich von dem polizeilichen Verwaltungsakt bzw. von der Polizeiverordnung, indem sie nicht mittels verwaltungsbehördlicher Akte eine rechtliche Regelung mit regelmäßiger Außenwirkung bezwecken, sondern unmittelbar einen gewissen faktischen Effekt oder eine Erfüllung eines Ergebnisses erzielen. Öffentliche Warnung als polizeilicher Realakt trägt dazu bei, dass die Polizeibehörde um die Gefahr oder das Risiko eines bestimmten Produktes zu beseitigen der Allgemeinheit über die Gefahr des Produktes Information erteilt und dadurch die Allgemeinheit zwecklenkend zu einer Verhaltensregulierung führt. Aufgrund der Eigenschaft der öffentlichen Warnungen als Realakt besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Adressat der öffentlichen Warnungen als Privatperson oder Unternehmen nicht rechtlich-unmittelbar aber faktisch-mittelbar benachteiligt wird. Je nach Einzelfall kann ein solcher faktisch-mittelbarer Nachteil den gleichen bzw. darüber hinausgehenden Effekt verursachen. Problematisch sind daher, ob ein solcher faktisch-mittelbarer Nachteil ein Eingriff in ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht darstellen kann und damit einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, und ob der Interessenbeteiligte einen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann. In diesem Aufsatz wurde diese Problematik anhand der Diskussion in Deutschland, insbesondere des Entschdeidung des Bundesverfassungsgerichts über den ‚Glykolwein-Fall‘ erörtert.
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