배임죄에서 ‘경영판단원칙’의 체계적 지위와 역할
Die systemimmanente Rolle der „unternehmerischen (Fehl-)Entscheidung“ beim Untreue
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초록
Der koreanische Oberste Gerichtshof (kOGH) hat die folgende Doktrin bezüglich der unternehmerischen Entscheidungen aufgestellt: Der subjektive Tatbestandtatbestand für eine Untreue (§§356, 355 Abs. 2 kStGB) sollte nur dann akzeptiert werden, wenn es sich bei einer unternehmerischen Fehlentscheidung um eine vorsätzliche Handlung handelt. Diese Doktrin kommt jedoch keine besondere Bedeutung zu, wenn sie nicht im materiellen Sinne, sondern nur im prozessualen Sinne verstanden werden soll. Denn das Gericht hat keinen Sorgfaltsmaßstab bei der Bestimmung des subjektiven Tatbestandes angelegt, sondern lediglich die Anhaltspunkte für Feststellung des Sachverhalts ohne Hinweiswirkung genannt hat. Der kOGH wendet die Doktrin auch auf Fälle an, in denen es sich nicht um eine unternehmerische Fehlentscheidung handelt und um die Entscheidung keine informierte Entscheidungsfindung war. Eine informierte Entscheidung kann jedoch keine Pflichtverletzung darstellen. Das Wissen um eine informierte Handlung stellt nicht das subjektive Element der Pflivhtverletzung dar. Die Handlung der rationalen unternehmerische Entscheidung als subjektiver Tatbestand beruht in diesem Sinne auf einem Missverständnis des Begriffs des Vorsatzes. Gleichwohl liefert die sog. “Business Judgement Rule” ein überzeugendes kriminalpolitisches Argument dafür, dass die vermögensbezogene Informationspflicht ein eigenständiger Inhalt der Sorgfaltspflicht sein kann, womit wiederum deutlich wird, dass die Regelung damit in Zusammenhang auf den objektiven Tatbestand des Untreues stehen sollte.
Abstract
Der koreanische Oberste Gerichtshof (kOGH) hat die folgende Doktrin bezüglich der unternehmerischen Entscheidungen aufgestellt: Der subjektive Tatbestandtatbestand für eine Untreue (§§356, 355 Abs. 2 kStGB) sollte nur dann akzeptiert werden, wenn es sich bei einer unternehmerischen Fehlentscheidung um eine vorsätzliche Handlung handelt. Diese Doktrin kommt jedoch keine besondere Bedeutung zu, wenn sie nicht im materiellen Sinne, sondern nur im prozessualen Sinne verstanden werden soll. Denn das Gericht hat keinen Sorgfaltsmaßstab bei der Bestimmung des subjektiven Tatbestandes angelegt, sondern lediglich die Anhaltspunkte für Feststellung des Sachverhalts ohne Hinweiswirkung genannt hat. Der kOGH wendet die Doktrin auch auf Fälle an, in denen es sich nicht um eine unternehmerische Fehlentscheidung handelt und um die Entscheidung keine informierte Entscheidungsfindung war. Eine informierte Entscheidung kann jedoch keine Pflichtverletzung darstellen. Das Wissen um eine informierte Handlung stellt nicht das subjektive Element der Pflivhtverletzung dar. Die Handlung der rationalen unternehmerische Entscheidung als subjektiver Tatbestand beruht in diesem Sinne auf einem Missverständnis des Begriffs des Vorsatzes. Gleichwohl liefert die sog. “Business Judgement Rule” ein überzeugendes kriminalpolitisches Argument dafür, dass die vermögensbezogene Informationspflicht ein eigenständiger Inhalt der Sorgfaltspflicht sein kann, womit wiederum deutlich wird, dass die Regelung damit in Zusammenhang auf den objektiven Tatbestand des Untreues stehen sollte.
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