독일법상 여행중개인의 법적 지위와 책임
Rechtslage und Haftung des Reisevermittlers im deutschen Recht
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Der vorliegende Beitrag untersucht die Rechtstellung und Haftung des Reisevermittlers im deutschen Recht. Bei der Buchung einer Reise im Reisebüro schließt der Reisende neben einem Reisevertrag mit dem Veranstalter auch einen Reisevermittlungsvertrag, der lediglich die Vermittlung eines Reisevertrags beinhaltet. Der Vermittlervertrag ist dabei als Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§675, 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden BGB) anzusehen, auf den §§651a ff. BGB keine Anwendung finden. Daneben schließt der Reisende noch den vermittelten Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter ab. Reisebüro hat eine Doppelfunktion mit Veranstalter und Reisenden. In diesem Zusammenhang stellt der Reisevermittler sowohl die Empfangsbote des Reiseveranstalters als auch sein Erfüllungsgehilfe dar, soweit er zum Abschluss und zur Abwicklung des Reisevertrags eingeschaltet ist. Regelmäßig bietet der Reiseveranstalter seine Reisen über eigene Buchungsstellen oder über eigene Agenturen an, wobei er mit den Agentur-Reisebüro Handelsvertreterverträge nach §§84 ff. HGB schließt. Bei der Buchung direkt bei einer veranstaltereigenen Buchungsstelle liegt jedoch keine Vermittlung durch einen Dritten vor. Dieser Fall ist einer Buchung direkt beim Reiseveranstalter gleichzustellen. Soweit damit ein Reisebüro als Agentur eines Reiseveranstalters auftritt, haftet der Reiseveranstalter für die Schlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrags (§675 BGB) seines Erfüllungsgehilfen nach §278 BGB. Das freie veranstalterunabhängige Reisebüro ist keine Filialagentur des Reiseveranstalters. Damit ist das Reisebüro nicht ständig damit betraut, das Reiseangebot eines oder weniger “Leitveranstalter” anzubieten, sondern handelt als Handelsmakler im Sinne von §§93 ff. Handelsgesetzbuch (im Folgenden HGB), wenn es gegen geringere Provision verschiedene Reiseveranstalter anbietet. Dem steht nicht entgegen, dass auch das freie Reisebüro als Erfüllungsgehilfe (§278 BGB) des vermittelten Reiseveranstalters angesehen werden kann und damit Veranstalter für Schlechtleistungen des Vermittlers haftet. Daneben haftet das Reisebüro selbständig für eigene Fehler gegenüber dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter (§98 HGB).
Abstract
Der vorliegende Beitrag untersucht die Rechtstellung und Haftung des Reisevermittlers im deutschen Recht. Bei der Buchung einer Reise im Reisebüro schließt der Reisende neben einem Reisevertrag mit dem Veranstalter auch einen Reisevermittlungsvertrag, der lediglich die Vermittlung eines Reisevertrags beinhaltet. Der Vermittlervertrag ist dabei als Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§675, 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden BGB) anzusehen, auf den §§651a ff. BGB keine Anwendung finden. Daneben schließt der Reisende noch den vermittelten Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter ab. Reisebüro hat eine Doppelfunktion mit Veranstalter und Reisenden. In diesem Zusammenhang stellt der Reisevermittler sowohl die Empfangsbote des Reiseveranstalters als auch sein Erfüllungsgehilfe dar, soweit er zum Abschluss und zur Abwicklung des Reisevertrags eingeschaltet ist. Regelmäßig bietet der Reiseveranstalter seine Reisen über eigene Buchungsstellen oder über eigene Agenturen an, wobei er mit den Agentur-Reisebüro Handelsvertreterverträge nach §§84 ff. HGB schließt. Bei der Buchung direkt bei einer veranstaltereigenen Buchungsstelle liegt jedoch keine Vermittlung durch einen Dritten vor. Dieser Fall ist einer Buchung direkt beim Reiseveranstalter gleichzustellen. Soweit damit ein Reisebüro als Agentur eines Reiseveranstalters auftritt, haftet der Reiseveranstalter für die Schlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrags (§675 BGB) seines Erfüllungsgehilfen nach §278 BGB. Das freie veranstalterunabhängige Reisebüro ist keine Filialagentur des Reiseveranstalters. Damit ist das Reisebüro nicht ständig damit betraut, das Reiseangebot eines oder weniger “Leitveranstalter” anzubieten, sondern handelt als Handelsmakler im Sinne von §§93 ff. Handelsgesetzbuch (im Folgenden HGB), wenn es gegen geringere Provision verschiedene Reiseveranstalter anbietet. Dem steht nicht entgegen, dass auch das freie Reisebüro als Erfüllungsgehilfe (§278 BGB) des vermittelten Reiseveranstalters angesehen werden kann und damit Veranstalter für Schlechtleistungen des Vermittlers haftet. Daneben haftet das Reisebüro selbständig für eigene Fehler gegenüber dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter (§98 HGB).
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