예외법 확대적용 금지의 원칙 - 예외규정의 해석 및 적용에 있어서 유추 및 확장의 허용 여부와 판례의 입장 -
Singularia non sunt extendenda
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"Singularia non sunt extendenda" ist ein alter, aus dem römischen Recht abgeleiteter Satz, meist übersetzt mit: "Ausnahmevorschriften dürfen nicht extensiv ausgelegt und nicht analog angewandt werden". Die Qualifizierung als "ius singulare" hat im römischen Recht eine bedeutsame Konsequenz: "Quod vero contra rationem juris receptum est, non est producendum ad consequentias" (Was aber gegen ein Rechtsprinzip angenommen worden ist, darf nicht in seine Konsequenzen getrieben werden. Dieser Satz galt überall da, wo das römische Recht rezipiert wurde, als bindende Norm. Man sah in ihm ein Analogieverbot. Wie das römische Recht entscheidet das Recht der katholischen Kirche. Historische Grundlage ist eine in den Liber Sextus Papst Bonifaz VIII. von 1298 aufgenommene Regel: "Quae a jure communi exorbitant, nequaquam ad consequentiam sunt trahenda" (Was vom allgemeinen Recht abweicht, darf auf keine Weise in seine Konsequenzen abgeleitet werden). Auch im Entwurf des französischen Code Civil fand sich eine Bestimmung, dass Ausnahmen, die nicht im Gesetz stehen, nicht ergänzt werden dürfen. Der italienische Codice civile von 1942 gibt in Art. 14 Preleggi folgende Schrift: "Le leggi penali e quelle che fanno eccezione a regole generali o ad altre leggi non si applicano oltre i casi e i tempi in esse considerati" (Strafvorschriften oder solche Vorschriften, die eine Ausnahme von allgemeinen Regeln oder anderen Vorschriften anordnen, dürfen nicht außerhalb der Fälle und Zeiträume, auf die sie sich beziehen, angewandt werden). Aber der singularia-Satz wird in der deutschen Methodenlehre allgemein verworfen. Denn die Begriffe von Regel und Ausnahme sind relativ. Und jede Regel kann nicht nur Ausnahme sein, vielmehr hat, abgesehen von den obersten allgemeinsten Rechtsvorschriften, jede Vorschrift zwingend singulären Charakter. Also ist der singularia-Satz nur dann sinnvoll, wenn man den Begriff der Ausnahmenorm so definiert, dass er den Schluss auf einen mit der Setzung der Ausnahme sich implizit äußernden Regelbestätigungswillen des Gesetzgebers in hohem Maße plausibel macht. Eine Ausnahme liegt demnach vor, wenn in einer Norm oder einer Normengruppe ein höheres, das einschlägige Rechtsgebiet prägendes Prinzip durchbrochen wird für bestimmte, eng umgrenzte, in der Regel enumerativ aufgezählte Fälle, und zwar aus ganz bestimmten, untergeordneten Motiven. Da bei Ausnehmenormen aller Erfahrung nach eine Analogie meist verworfen, ja oft sogar die Norm teleologisch reduziert werden muss, ist es zimendest ein methodischer Fehler, wenn man zu einer Ausnahmenorm eine Analogie bildet, ohne sich zuvor mit dem Ausnahmecharakter der Norm argumentativ auseinandergesetzt zu haben.
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