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한국의 전문변호사제도에 대한 소고 - 독일의 전문변호사제도와의 비교검토를 중심으로 -

Zur koreanischen Fachanwaltschaft - Eine rechtsvergleichende Untersuchung mit deutscher Fachanwaltschaft -

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주제분류법학

초록

Neuerdings hat die koreanische Rechtsanwaltskammer für die qualifizierten Rechtsberatung und Vertretung der Mandanten die Einführung der Fachanwaltschaft bekanntgemacht. Laut der Fachanwaltsordnung der Rechtsanwaltskammer kann sich ein Rechtsanwalt, der eine Fachbefähigung auf einem bestimmen Rechtsgebiet anerkannt ist, als “Fachanwalt für oo(Fachgebiet)” bezeichnen. Im Vergleich mit der deutschen Fachanwaltschaft, die schon seit Anfang 20. Jahrhundert vorhanden ist, ist die koreanische Fachanwaltschaft in vieler Hinsicht reformbedürftig. Zunächst ist die Fachanwaltschaft ihre gesetzliche Grundlage in der Rechtsanwaltsordnung selbst, nicht in einer Richtlinien der Rechtsanwaltskammer zu haben. Im Hinblick auf die Fachbefähigung sind die Anforderungen für die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, zu niedrig und nicht konkret gestellt. Zum Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung muss ein Rechtsanwalt in Deutschland durch die Teilnahme an einem umfassenden, anwaltsspezifischen Kurs und eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen seine besonderen Kenntissen und praktischen Erfahrungen nachweisen. Abgesehen von schriftlichen oder mündlichen Leistungskontrollen ist M.E. an dem Nachweis der theoretischen Kenntnissen und der praktischen Erfahrungen ein strenger Maßstab anzulegen und das Mindestmaß für die theoretischen Kenntnissen und die praktischen Erfahrungen näher in der Fachanwaltsordnung zu regeln. Die Gewährung der Fachbefähigung ist der Kernpunkt der Fachanwaltschaft überhaupt. Erst mit der bewiesenen Fachbefähigung können die Fachanwaltschaften dem rechtsuchenden Publikum den Weg zum richtigen Anwalt weisen. Die Rechtsgebiete der Fachanwaltsbezeichnungen in der jetzigen Fachanwaltsordnung, nämlich 36 Rechtsgebiete sind zu umfangreich. Man muß sie nach dem Quaas'schen Maßstab kritisch bewerten und umgestalten. In der Anfangsphase sollte man die Fachanwaltsbezeichnungen in einem beschränkten Rechtsgebiet führen und danach schrittweise erweitern.

Abstract

Neuerdings hat die koreanische Rechtsanwaltskammer für die qualifizierten Rechtsberatung und Vertretung der Mandanten die Einführung der Fachanwaltschaft bekanntgemacht. Laut der Fachanwaltsordnung der Rechtsanwaltskammer kann sich ein Rechtsanwalt, der eine Fachbefähigung auf einem bestimmen Rechtsgebiet anerkannt ist, als “Fachanwalt für oo(Fachgebiet)” bezeichnen. Im Vergleich mit der deutschen Fachanwaltschaft, die schon seit Anfang 20. Jahrhundert vorhanden ist, ist die koreanische Fachanwaltschaft in vieler Hinsicht reformbedürftig. Zunächst ist die Fachanwaltschaft ihre gesetzliche Grundlage in der Rechtsanwaltsordnung selbst, nicht in einer Richtlinien der Rechtsanwaltskammer zu haben. Im Hinblick auf die Fachbefähigung sind die Anforderungen für die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, zu niedrig und nicht konkret gestellt. Zum Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung muss ein Rechtsanwalt in Deutschland durch die Teilnahme an einem umfassenden, anwaltsspezifischen Kurs und eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen seine besonderen Kenntissen und praktischen Erfahrungen nachweisen. Abgesehen von schriftlichen oder mündlichen Leistungskontrollen ist M.E. an dem Nachweis der theoretischen Kenntnissen und der praktischen Erfahrungen ein strenger Maßstab anzulegen und das Mindestmaß für die theoretischen Kenntnissen und die praktischen Erfahrungen näher in der Fachanwaltsordnung zu regeln. Die Gewährung der Fachbefähigung ist der Kernpunkt der Fachanwaltschaft überhaupt. Erst mit der bewiesenen Fachbefähigung können die Fachanwaltschaften dem rechtsuchenden Publikum den Weg zum richtigen Anwalt weisen. Die Rechtsgebiete der Fachanwaltsbezeichnungen in der jetzigen Fachanwaltsordnung, nämlich 36 Rechtsgebiete sind zu umfangreich. Man muß sie nach dem Quaas'schen Maßstab kritisch bewerten und umgestalten. In der Anfangsphase sollte man die Fachanwaltsbezeichnungen in einem beschränkten Rechtsgebiet führen und danach schrittweise erweitern.

참고문헌 (11)

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  6. "Hartung", Scharmer, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., 2006, 2006
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  8. Kitz-Trautmann, "Ist eine Vielzahl neuer Fachanwaltschaften im Interesse der Allgemeinanwälte?" (2005), BRAK-Mitt
  9. Offermann-Burckart, "Liegt die Einführung neuer Fachanwaltschaften im Interesse der Rechtsuchenden und der Anwaltschaft selbst?", pp.61~ (2004), BRAK-Mitt
  10. Quaas, "Das von der Satzungsversammlung beschlossene Konzept zur Einführung neuer Fachanwaltschaften", pp.57~ (2004), BRAK-Mitt
  11. Scharmer, "Fachanwaltschaften für alles", pp.54~ (2004), BRAK-Mitt

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