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독일의 담보용 토지채무권(Sicherungsgrundschuld)과 우리나라 저당권 관련 자산의 유동화에 관한 법리적 고찰

Sicherungsgrundschuld im deutschen Recht und Umlaufbarkeit der koreanischen Hypothek

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주제분류법학

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Abstract

【Zusammenfassung】 Sicherungsgrundschuld im deutschen Recht und Umlaufbarkeit der koreanischen Hypothek Seo, Bong-Seock In Korea wird waehrend der IMF-Waehrungskrise die Umlaufbarkeit der Hypotheken dringend erforderlich gewesen, um den Kettenbankerott des meisten koreanischen Geldinstituts zu vermeiden. Die koreanische Literaturen gehen davon aus, dass die Akzessoritaet der Hypothek ein grosses Hindernis der Umlaufbarkeit der Hypotheken verursacht haben. Aus diesem Grund wollte sie von der koreanischen Hypothek die Akzessoritaet beseitigen. Als solche haben sie die deutsche Grundschuld als Vorbild betrachtet. Die deutsche Grundschuld ist jedoch keine blosse - vom Bestand einer persoenlichen Forderung abhaengige- dingliche Hilfsschuld. Sie ist gemaess §1191 BGB eine selbstaendige dingliche Belastung eines Grundstueckes, derzufolge der Eigentuemer in Hoehe eines vereinbarten Betrages die Zwangsvoll- streckung in das Grundstueck zu dulden hat. Also setzt die Grundschuld fuer seine Existenz keine persoenliche Forderung voraus. Dagegen ist nicht nur die koreanische, sondern auch die deutsche Hypothek kein selbstaendiges, sondern ein akzessorisches Sicherungs- mittel. Die Hypothek dient gemaess § 1113 Abs. 1 BGB als sog. Grundpfandrecht der dinglichen Sicherung einer auf Geld gerichteten Forderung. Der Glaeubiger der Geldforderung kann daher bei Faelligkeit statt aus der Forderung aus der Hypothek vorgehen und gemaess §1147 BGB vom Eigentuemer die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstueck verlangen. Also stellt die Akzessoritaet einen Wesensgehalt der Hypothek dar. Daher ist es unmoeglich, die koreanische Hypothek sich mit der duetschen Grundschuld zu vergleichen. Die Grundschuld kann jedoch als Sicherungsmittel dienen, also dh sog. Sicherungsgrundschuld. Eine Sicherungsgrundschuld liegt vor, wenn die Parteien in einem Sicherungsvertrag vereinbaren, dass das Grundstueck zur Sicherung von Forderungen dienen soll und der Glaeubiger nur dann aus der Grundschuld vorgehen darf, wenn die gesicherte, faellige und durchsetzbare Forderung nicht befriedigt wird. Bei der Sicherungsgrundschuld wird ein schuldrechtlicher Zahlungsan- spruch durch eine sachenrechtlich von der Forderung unabhaengige Grundschuld gesichert. Rechtsgrund dafuer ist die Sicherungsvertrag. Also stellt die Sicherungsgrundschuld nach Rechtsnatur nicht das gesetzliche, sondern das vertragliche Sicherungsrecht dar. Daher ist bei der Sicherungsgrundschuld gesonderte Uebertragung von Forderung und Grundschuld moeglich. Die duch die Sicherungsvertrag gesicherte Forderung kann von der Grundschuld getrennt werden, wenn seine faellige und durchsetzbare Forderung nicht erfuellt wird. Dagegen ist es unmoeglich, der koreanischen Hypotek die Umlaufbarkeit herzuschaffen, indem das Koreanische BGB die Akzessoritaet von der Hypothek beseitigt. Es ist eher vorzuschlagen, die deutsche Grundschuld als neue Rechtsinstitut in dem koreanischen BGB einzufuehren, um die Umlaufbarkeit der Sicherungsrecht herzuleiten.

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