국제사법규정을 통한 국제물품매매협약의 적용상의 문제점
Probleme bei Anwendung des CISG kraft kollisionsrechtlicher Verweisung
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초록
국제물품매매협약 제1조 제1항 (나)호에 의하여협약은 계약 당사자가 체약국에 영업소를 두고있는 경우뿐만 아니라 그렇지 않은 경우에까지도적용이 되게 되었다. 하지만 이러한 협약의 적용범위 확대는 협약의 제정과정에서 많은 논란이있었고, 절충안으로서 협약 제95조에 의한 유보가능성이 생기게 된다. 하지만 이러한 유보가능성으로 인하여 협약의 적용은 더욱 복잡한 양상을 띠게 된다. 본 논문은 협약 제1조 제1항 (나)에 대한 여러 가지 논의를 정리하고 특히 협약제95조에 의한 유보로 발생하는 적용상의 문제점을 해결해 보려고 하였다. 먼저 협약 제1조 제1항 (나)호의 법적 성질과관련하여서는 이를 국제사법의 성격으로 보는 견해가 있으나 법문의 명시적인 내용에 비추어 국제사법적 성격으로 볼 것은 아니다. 오히려 국제물품매매협약과 같은 통일법의 새로운 영역을 인정한다는 측면에서 국제 통일법의 인적 적용범위를 규정한 실질법의 일부로 이해하여야 한다. 둘째로 협약 제1조 제1항의 국제성을 협약의차원에서 혹은 국제사법의 차원에서 결정하여야하느냐의 문제가 발생한다. 이는 협약 제1조 제1항 (나)호에도 협약 제1조 제2항의 제한이 적용되느냐의 문제와 관련이 되는데, 타국에 영업소를두고 있다는 것에 대한 인식가능성으로 협약의적용을 배제할 이유는 없다고 여겨진다. 하지만그로 인하여 협약 제1조 제1항의 국제성이 모두국제사법의 차원에서 결정되는 것은 아니다. 협약에 의하여 기본적으로 국제성을 판단하되 국제사법에 의하여 예외적으로 협약이 적용되는 경우가 발생할 뿐이다. 셋째로 협약 제1조 제1항 (나)의 경우에도 반정을 허용할 것인가의 문제인데, 동 조항이 국제사법의 적용을 바탕으로 협약의 적용여부를 판단한다는 점에서 반정을 부정할 이유가 없다. 마지막으로 협약 제95조의 의미와 구체적인 적용에 관한 문제인데, 법정지의 법원은 유보선언을 하게 된 국가의 의도, 즉 자국에 영업소를 둔계약당사자를 보호하려는 취지를 적극적으로 고려하여 협약의 적용여부를 판단하여야 할 것이다. 이럴 경우 유보선언을 하지 않은 체약국의법원은 국제사법규정에 의하여 유보선언을 한 체약국이 준거법 국가로 지정되었다면 협약이 아니라 준거법 국가의 국내법을 적용하여야 한다.
Abstract
Das CISG ist anzuwenden, wenn die Vertragspartner ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben(Art.1 Abs.1 (a)) ode wenn nach den Regeln des internationalen Privatrecht das Recht eines Vertragsstaates auf den Kaufvertrag anzuwenden ist(Art. 1 Abs.1 (b)). Aber dieser Vorschaltlösung in Abs.1 (b) ist nicht unzweifelhaft. Zuerst ist streitig die Rechtsnatur des Art.1 im Verhältnis zwischen materiellem Recht und Kollisionsrecht. Die Vorschriften über den Anwendungsbereich sind aber auch Bestandteile des CISG, das als ein internationales Einheitsrecht die Vorschriften über den Anwendungsbereich ausnahmslos enthält. Und das internationale Einheitsrecht ist abzugrenzen von dem Kollisionsrecht, das nich von sich aus die internationlen Sachverhalte zu bestimmen pflegt. Wenn wir sagen muss, dass das internationale Einheitsrecht ein Recht, nicht zwei Rechte, können wir nicht einzelne Vorschriften anders behandeln. Das CISG ist also ein materielles Recht. Streitig ist, ob die Parteien ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben müssen, oder ob sich die Internationalität des Vertrages aus der Anwendung und der Entscheidung der kollisionsrechtlichen Normen von selber ergibt. Im Rahmen von Abs.2 (b) ist das internationale Privatrecht vor dem CISG heranzuziehen. das letztere gilt als Teil des Inländischen Rechts, der Geltungsgrund liegt insoweit Im Abkommen selber. Das “Recht eines Vertragsstaates” in Art. 1 Abs. 1 (b) sollte dahinverstanden werden, dass die ganze Rechtsordnung einschließlich des Internationalen Privatrechts gemeint und damit ein Renvoi berücksichtigt ist. Durch die Erklärung eines Vorbehalts nach Art. 95 ist also eine Befreiung von der Pflicht zur Vorschaltung des Internationalen Privatrechts möglich. Verweist jedoch das Internationale Privatrecht auf das Recht eines Vorbehaltsstaates, ist das Ergebnis zweifelhaft. Meiner Meinung nach ist der wichtigste Punkt der Zweck, den der Vorbehaltsstaat mit der Vorbehlatserklärung erreichen wollte. Der Vorbehaltstaat wollte auf jeden Fall das Interesse des Vertragspartners schützen, der innerhalb seines Landes Geschäftsstelle hat. Wenn die lex fori des Vertragsstaates mit Vorbehalt auf das Recht eines anderen Vertragstaates mit Vorbehalt verweist, UN-WKG ist anzuwenden. Wenn die lex fori des Vertragsstaates mit Vorbehalt auf das Recht des selben Staates verweist, UN-WKG ist nicht anzuwenden.
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