계약성립에서 의사주의와 표시주의 대립의 극복 -계약상 불합의와 오해이론과의 결별을 중심으로-
Die Ueberwindung der Willens- und Erkaeungstheorie beim Vertragsschluss - In Bezug auf die Trennung des Dissenses von der Missverstaednislehre -
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Die Ueberwindung der Willens- und Erklaerungstheorie beim Vertragsschluss- In Bezug auf die Trennung des Dissenses von der Missverstaendnislehre - Der Konsens- und Dissensbegriff hat einen gesetzlich bedingten Wandel in zwei Richtungen vollzogen. Zum einen basieren beide Begriffe durch den § 109 KBGB auf dem Erfordenis “objektiver”, d. h. an der Verkehrsanschauung und dem Empfängerhorizont ausgerichteter Auslegung von Willenserklärungen, so dass ein nur den inneren Willen betreffender Einigungsmangel nicht mehr das Zustandekommen des Vertrages verhindert. Der Fall des Erklärungsirrtums ist vom Dissensrecht ausgeschlossen worden, so dass der Dissens grundsätzlich nicht mehr als Missverständnis eingeordnet werden kann. Zum anderen gehen die §§ 154 und 155 BGB von einen objektiven Konsensbegriff aus, indem sie die Fallkonstellation zum Regelungsgegenstand haben, bei der wesentliche Vertagspunkte nicht übereinstimmend geregelt wurden. Somit kann ein Dissens nicht nur anerkannt werden, wenn die Willenserklärungen der Parteien auseinander gehen und dadurch die wesentlichen Vertragspunkte nicht bestimmt sind, sondern auch, wenn diese Vertragspunkte von den Vertragparteien ungeregelt geblieben sind. Der Dissens hat hiernach drei Erscheinungsformen: a) wenn sich die Parteien über einen regelungsbedürtigen Punkt überhaupt nicht einigen, b) wenn die Willenserklärungen auseinander gehen, c) wenn die Willenserklärungen unbestimmt sind.
