피고의 동시이행항변에 대한 원고의 상계재항변의 가부 및 기판력 인정여부- 원고의 再相計에 관한 독일에서의 판례와 학설을 중심으로 -
Zum Umfang der Rechtskraft beim Aufrechnungsreplik des Klägers
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Abstract
Im materille Rechtskraft erwächst nur die Entscheidung über den ‘durch die Klage …erhobenen Anspruch’(§ 322 I ZPO, § 216 I kZPO). Eine Ausnahme macht allerdings § 322 II oder § 216 II kZPO. Danach erlangt Rechtskraft auch die Entscheidung über eine Aufrechnung. Das Gesetz spricht aber hauptsächlich den Fall an, dass der Beklagte die Aufrechnung geltend gemacht hat. Kann § 322 II oder § 216 II kZPO bei einer Prozessaufrechnung des Klägers analog angewendet werden? Nach der BGH(BGH NJW 1992, 982f. ; BGH NJW 1984, 1356(1357). schützt § 322 II ZPO nur den Aufrechnungsgegner - eben den Kläger, wenn der Beklagte aufrechnet. Allenfalls werde einmal der Beklagte geschützt, wenn der Kläger aufrechnet. Dies setzte aber voraus, dass der Kläger ausnahmsweise als schudner agiere : dass er sich gegen die streitbefangene Forderung wehre. So sei es, wenn er anlässlich seiner Aufrechnung eine negative Feststellungsklage oder eine Vollstreckungsgegenklage erhebe. Bei diesen Fällen sei der Aufrechnende Schuldner der Forderung, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und durch die Aufrechnung getilgt werden solle. Den Kläger bei einer eigenen Aufrechnung zu schützen, sei jedoch mit dem Zweck des § 322 II ZPO unvereinbar. Der Urteil des koreanischen Höchsten Gerichts vom 22.7.2005. 2004da17207 hat den Standpunkt des BGH übergenommen. Im materille Rechtskraft erwächse die Entscheidung beim Aufrechnungsreplik des Klägers nicht.
