소송상 상계의 국제재판관할 -독일의 판례를 중심으로-
Die Prozessaufrechnung und ihre internationale Zuständigkeit -insbesonders zur deutschen Rechtspruchungen-
0
조회
0
다운로드
0
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Abstract
Die internationale (Prozess-)Aufrechnung wirft neben denmateriell-rechtli chen Problemen bei ausländischem Aufrechnungsstatut in prozessualer Hinsicht die nach wie vor umgeklärte Frage auf, ob für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der internationalen Zuständigkeit koreanischer Gerichte bedarf und wie diese gegebenfalls zu bestimmen ist. Der BGH war in seiner alte Entscheidung(Urt. v. 12. 5. 1993 - Ⅷ ZR 110/92) über die Aufrechnung bei internationalen Prozessen die Ansicht gewessen, daß an der internatioalen Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Entscheidung über im Wege der Prozeßaufrechnung geltend gemachte streitige und inkonnexe Gegenforderung des Beklagten fehlt es, wenn für deren selbständige Geltendmachung die Gerichte im Heimatstaat des Klägers zuständig waren und diser die internationale Unzuständigkeit des Prozeßgerichts gerügt hat. Kurz daraf entscheided der EuGH(Urt. v. 13. 7. 1995 - Rs. C-341/93) die Frage jedoch gerade entgengengesezt. Danach gilt Art.6 Nr.3 EuGVÜ bzw. EuGVO nicht für den Fall der Aufrechnung. Er verwies darauf, daß es sich bei der Aufrechnung um ein Verteidungsmittel handelt, und erklärte, die Voraussetzungen, unter denen Verteidungsmittel geltend gemacht werden könnten, betimmten sich nach nationalem Recht. Wieder danch antwortete der BGH(Versämnisurteil. v. 7.11.2001-ⅧZR263/00) auf die Frage, daß Deutsche Gerichte sind unabhängig von dem Urteil des EuGH vom 13.7,1995(Rs C-34193) für die Entscheidung über eine im Prozess erklärte Aufrechnung gegen eine Kafpreisforderung eiener dänischen Zwischenlieferantin mit von dem technischen Urprungslieferanten abgetretenen Forderungen jedenfalls dann international zuständig, wenn entsprechend §33 ZPO die Gegenansprüche mit dem Klageanspruch im Zusammenhang stehen. Etwas Unklares und Verdecktes in Wortlauten der Rechtspruchungen von EuGH brachte das Verständnis für sie in Verwirrung.
참고문헌 (25)
- 김홍규, "민사소송법" (2005), 삼영사
- 이시윤, "신민사소송법" (2006), 박영사
- 정동윤, "민사소송법" (2005), 법문사
- 김용진, "반소 및 상계의 국제재판관할", 민사소송, Ⅲ, pp.11~ (2000), 한국민사소송법학회
- Stein, "ZPO" (2005), J.C.B. Mohr
- Münchener Kommentar, "ZPO" (2000), C.H.Beck
- Zöller, "ZPO" (2001), Verlag Dr.Otto Schmidt
- Musielak, "ZPO" (2005), Verlag Franz Vahlen
- Jan Krophollo, "Europäisches Zivilprozeßrecht" (2002), Verlag Recht und Wirtschaft
- Reinhold Geimer, "Internationales Zivilprozeßrecht" (2005), Dr.Otto Schmidt
- Burkhard Heß, "Anmerkung zu BGH Urt. v. 07.11.2001-Ⅷ ZR263", 00, JZ 2002, 605
- Karsten Otte, "Anmerkung zu BGH(Urt.v 12.5.1993), EWiR Art.6 EuGVÜ 1", 93, 877
- M. Wolf, "Anmerkung zu BGH(Urt.v 12.5.1993), LM EGÜbK Nr.39", ~
- G. Wagner, "Die Aufrechnung im Europäischen Zivilprozeß", IPRax, ~ (1999)
- "BGH NJW", 2753~ (1993)
- Anm. D, "ZZP 107(1994), 211", ~ (1994)
- "NJW", 42~ (1996)
- Anm. P. Mankowski, "ZZP 109(1996), 373", ~ (1996)
- Anm. M. Vollkommer, "MDR 2002, 410", ~ (2002)
- Anm. G. Hohloch, "JuS 2002, 1024", ~ (2002)
- Anm. B. Heß, "JZ 2002, 605", ~ (2002)
- Anm. H. Dönner, "JR 2002, 501", ~ (2002)
- Anm. G. Wagner, "BGH EWiR Art.2 EuGVÜ 1", 02, 249
- "BGHZ 60, 85", ~
- Anm. A. Wachshöfer, "ZZP 86(1973), 329", ~ (1973)
