계약체결과정에서 설명의무의 근거
Begrndung der Aufklrungspflichten bei Vertragsverhandlungen
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초록
Grundsätzlich wird aufgrund der Privatautonomie die Pflicht zur umfassenden Aufklärung eines Vertragspartners gegenüber einem anderen Vertragspartner abgelehnt. Auf der Suche nach der Begründung der Aufklärungspflicht bei Vertragsverhandlungen steht hier im Mittelpunkt der Interessen die Gesichtspunkte aus verschiedenen Quellen wie nicht nur die Kriterien der Zivilrechts- und Verfassungsnormen sondern auch außerrechtliche Wertungskriterien. Dazu gehören das Schutzprinzip der Schwächeren wie Verbraucher nach dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes, Vertrauensschutz sowie ökonomische Analyse des Rechts, Berufshaftung, Selbstbindung ohne Vertrag und bewegliches System. Im Ergebnis ist zu erwähnen, dass eine begrifflich exakte, abstrakte Definition von Aufklärungspflichten allgemein für unmöglich gehalten wird. Daher kann eine Aufklärungspflicht immer nur aus besonderen Gründen anhand der Umstände des Einzelfalles bejaht werden. Unter der Berücksichtigung der Rechtssicherheit ist es aber nicht zutreffend, wenn das Bestehen der Aufklärungspflicht vom Einzelfall und den bloßen Leerformeln abhängig gemacht wird. Hier liegen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit im Streit. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, auf die wichtigen Faktoren in Bezug auf die Informationspflicht zurückzugreifen. Dabei ist es sinnvoll, dass man die Fallgruppenbildung aufgrund der Interessenwertung der Parteien betrachtet. Hier lässt sich herausstellen: Es ist keine Aufgabe der Rechtsordnung, generell ein Informationsgleichgewicht der zukünftigen Vertragsparteien herzustellen. Unter diesen Umständen kann eine vorvertragliche Aufklärungspflicht nur dann angenommen werden, wenn hinsichtlich der Umstände, welche für die Entscheidung des Vertragsschlusses bedeutsam sind, das Informationsgefälle zwischen den Beteiligten besteht. Angesichts der Informationsasymmetrie bezüglich der wichtigen Umstände zwischen Beteiligten ist für das Bestehen der vorvertraglichen Informationspflicht einerseits der Informationsbedarf auf Seiten des Aufzuklärenden erheblich. Hierbei ist unter dem Informationsbedarf zu verstehen, dass zum einen die Informationen für den Vertragsentschluss wesentlich ist, zum anderen der Informationsgläubiger aus seiner Unkenntnis der wichtigen Informationen aufklärungsbedürftig ist. Andererseits ist die Erkennbarkeit des Informationsbedarfs für den Informationspflichtigen wichtig.
Abstract
Grundsätzlich wird aufgrund der Privatautonomie die Pflicht zur umfassenden Aufklärung eines Vertragspartners gegenüber einem anderen Vertragspartner abgelehnt. Auf der Suche nach der Begründung der Aufklärungspflicht bei Vertragsverhandlungen steht hier im Mittelpunkt der Interessen die Gesichtspunkte aus verschiedenen Quellen wie nicht nur die Kriterien der Zivilrechts- und Verfassungsnormen sondern auch außerrechtliche Wertungskriterien. Dazu gehören das Schutzprinzip der Schwächeren wie Verbraucher nach dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes, Vertrauensschutz sowie ökonomische Analyse des Rechts, Berufshaftung, Selbstbindung ohne Vertrag und bewegliches System. Im Ergebnis ist zu erwähnen, dass eine begrifflich exakte, abstrakte Definition von Aufklärungspflichten allgemein für unmöglich gehalten wird. Daher kann eine Aufklärungspflicht immer nur aus besonderen Gründen anhand der Umstände des Einzelfalles bejaht werden. Unter der Berücksichtigung der Rechtssicherheit ist es aber nicht zutreffend, wenn das Bestehen der Aufklärungspflicht vom Einzelfall und den bloßen Leerformeln abhängig gemacht wird. Hier liegen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit im Streit. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, auf die wichtigen Faktoren in Bezug auf die Informationspflicht zurückzugreifen. Dabei ist es sinnvoll, dass man die Fallgruppenbildung aufgrund der Interessenwertung der Parteien betrachtet. Hier lässt sich herausstellen: Es ist keine Aufgabe der Rechtsordnung, generell ein Informationsgleichgewicht der zukünftigen Vertragsparteien herzustellen. Unter diesen Umständen kann eine vorvertragliche Aufklärungspflicht nur dann angenommen werden, wenn hinsichtlich der Umstände, welche für die Entscheidung des Vertragsschlusses bedeutsam sind, das Informationsgefälle zwischen den Beteiligten besteht. Angesichts der Informationsasymmetrie bezüglich der wichtigen Umstände zwischen Beteiligten ist für das Bestehen der vorvertraglichen Informationspflicht einerseits der Informationsbedarf auf Seiten des Aufzuklärenden erheblich. Hierbei ist unter dem Informationsbedarf zu verstehen, dass zum einen die Informationen für den Vertragsentschluss wesentlich ist, zum anderen der Informationsgläubiger aus seiner Unkenntnis der wichtigen Informationen aufklärungsbedürftig ist. Andererseits ist die Erkennbarkeit des Informationsbedarfs für den Informationspflichtigen wichtig.
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