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형법상 작위와 부작위의 구별

Abgrenzung von Tun und Unterlassen in Strafrecht

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Tun und Unterlassen auf dem Strafrecht sind verschieden von Tatbestand. Im Vergleich zum Tun erkannt unechtes Unterlassungsdelikt die Möglichkeit vom Tun in der Tat, die Kausalität zwischen des Unterlassens und der Folge, und die Garantenstellung des Täters an. Aus diesem Grund hat die Unterscheidung von Tun und Unterlassen eine wichtige Bedeutung. Tun und Unterlassen unterscheiden sich hinsichtlich naturalistischen Ansätze und normativen Ansätze. Das Urteil der Unterscheidung kann verändert dadurch werden, ob der normativen Gesichtspunkt abstrakt ist und worauf er den Hauptgewicht legt. Aber der naturalistische Ansätz wid als Objektivität des beurteilten Norms gesehen. Vom naturalistischen Gesichtspunkt ist das Energiekriterium angemessen, aber kann das Unrecht (Teilnahme, Versuch und Vollendung) nicht entscheiden. Es ist zur Ergänzungen bedenklich, dass die Kausalität aufgrund der Bedingungstheorie oder auf der Formel von der gesetzmäßigen Bedingung entschieden werden soll. Es ist ein Tun, wenn die naturwissenschaftliche Energie hineingeworfen wird und deren Einwurf eine Ursache für die zusammengesetzte Voraussetzung und die Folge ist. Wenn die naturwissenschaftliche Energie nicht hineingeworfen wird, aber die zusammengesetzte Voraussetzung verwirklicht wird, oder wenn die hineingeworfene Energie und die zusammengesetzte Voraussetzung nicht kausal verwirklicht wird, ist es ein Unterlassen. Wenn Unterlassen klar ist, ist der Handelnde auf Strafrecht § 18 Garantenstellung. Es wird letztlich als Unterlassungdelikt entschieden, wenn die andere Bedingungen erfüllt werden. Zum letzten können die gemischte Sache von Tun und Unterlassen durch die ergänzte Verhältnistheorie gelöst werden, weil im unseren Strafrecht die Unterlassungsdelikte ausnahmsweise in der Regel bestraft werden sollen. Folglich soll die Strafbarkeit nach dem Untersuchungen des Tun entschieden werden, wenn das Tun nicht entstanden ist.

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