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취소소송에서의 증명책임의 분배에 관한 개별적 검토

Die einzeln Beweislastverteilung im Verwaltungsprozeß

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(1) Die Grundregel der Beweislastverteilung im Verwaltungsprozeß ist, daß jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Die aus dem Zivilprozeßrecht bekannte Günstigkeitregel bzw. das Normbegünstigungprinzip gelten bei der Verwaltungsprozeß. Daher soweit nicht durch rechtliche Regelung eine besondere Beweislastverteilung getroffen worden ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denn eine Partei eine ihr gönstige Rechtsfolge herleitet, zu ihren Lasten. (2) Der Beklagte muß die tatsächlichen Voraussetzungen jeder Normen beweisen, auf die er sich beruft. So hat bei der Anfechtungsklage der beklagte Rechtsträger die Beweislast, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm gegeben sind. Denn der Verwaltung bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum die Beweislast abzunehmen, wäre mit der strikten Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nicht zu vereinbaren. Da Grundrechtseingeriffe und Freiheitsbeschränkungen vom Staat zu rechtfertigen sind, träger er das Aufklärungsrisiko für die tatsächlichen Voraussetzungen belastenden Verwaltungshandelns. Ähnliches gilt für Verbote mit Erlaubnisvorbehalt. Aber wer ein subjektiv öffentliches Recht für sich in Anspruch nimmt, hat den Beweis zu erbringen, daß der Sachverhalt vorliegt, an den das Gesetz die Entstehung dieses Rechts knöpft. Und der Kläger muß lediglich die allgemeinen Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nachweisen; die Behörde trägt demgegenüber -wie bei der Beweislastverteilung im Zivilprozeß- die Beweislast für die rechtshindernden Ausnahmen. Auch für Prozeßvoraussetzungen hat regelmäßig der Kläger die Beweislast, weil er um Rechtsschutz nachsucht und Sachentscheidung begehrt.

Abstract

(1) Die Grundregel der Beweislastverteilung im Verwaltungsprozeß ist, daß jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Die aus dem Zivilprozeßrecht bekannte Günstigkeitregel bzw. das Normbegünstigungprinzip gelten bei der Verwaltungsprozeß. Daher soweit nicht durch rechtliche Regelung eine besondere Beweislastverteilung getroffen worden ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denn eine Partei eine ihr gönstige Rechtsfolge herleitet, zu ihren Lasten. (2) Der Beklagte muß die tatsächlichen Voraussetzungen jeder Normen beweisen, auf die er sich beruft. So hat bei der Anfechtungsklage der beklagte Rechtsträger die Beweislast, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm gegeben sind. Denn der Verwaltung bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum die Beweislast abzunehmen, wäre mit der strikten Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nicht zu vereinbaren. Da Grundrechtseingeriffe und Freiheitsbeschränkungen vom Staat zu rechtfertigen sind, träger er das Aufklärungsrisiko für die tatsächlichen Voraussetzungen belastenden Verwaltungshandelns. Ähnliches gilt für Verbote mit Erlaubnisvorbehalt. Aber wer ein subjektiv öffentliches Recht für sich in Anspruch nimmt, hat den Beweis zu erbringen, daß der Sachverhalt vorliegt, an den das Gesetz die Entstehung dieses Rechts knöpft. Und der Kläger muß lediglich die allgemeinen Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nachweisen; die Behörde trägt demgegenüber -wie bei der Beweislastverteilung im Zivilprozeß- die Beweislast für die rechtshindernden Ausnahmen. Auch für Prozeßvoraussetzungen hat regelmäßig der Kläger die Beweislast, weil er um Rechtsschutz nachsucht und Sachentscheidung begehrt.

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