유기죄 해석론의 비판적 고찰
Kritische Ueberlegungen Ueber die Auslegung des Aussetzungsdeliktes
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Abstract
Es übereinstimmt daß das Aussetzungsdelikt ist echtes Sonderdelikt. Nach bisherigen herrschenden Meinungen kann das Aussetzungsdelikt durch das Tat oder Unterlassen begangen werden. Aber Mindermeinung sieht es als ein echtes Unterlassungsdelikt an. Darin stimme ich mit der Mindermeinung überein, weil sie ist logisch für die Auslegung des Aussetzungstatbestands. Die herrschend Meinung unterscheidet die Aussetzung als Tathandlung zwei Handlungen, d.h Aussetzen und Verlassen. Diese Auslegung stammt aus die Auslegungen von alten Aussetzungstatbestand im deutschen Strafrecht. Das am 1. 4. 1998 in Kraft getretene “Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts” hat im Besonderen Teil des StGB zu einer Vielzahl erheblicher Änderungen geführt. Die an §139 E 1962 angelehnte Nerregelung von 1998 erfaßt mit ihren beiden Alternativen des Versetzens in eine hilflose Lage byw. des Imstichlassens in einer solchen Lage besondere Fälle konkreter Lebens- oder qualifizierter Leibesgefährdung. Handlungsvollzug und Gefährdungserfolg der eigentichen Aussetzung waren bisher im Gesetz(§221 Abs.1,1. Var. dutsche StGB a.F.) mit dem schlichten Wort “aussetzen” beschreiben. Als Kennzeichung der Tathandlung kommt dieser Begriff in der Neufassung nicht mehr vor. Der Gesetzgeber hat ihn abgelöst durch die Wendung “in eine hilflose Lage versetzt” und ihr eine kausal formulierte Gefährdungsklausel hinzufügt, in der sich das Wort “aussetzt” in verändertem Kontext wiederfindet. Bei der Auslegung des Aussetzungsdelikts im koreanischen StGB sollte es überlegen , daß dieses Delikt als ein echtes Unterlassungsdelikt wird logisch angesehen.
