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대법원의 형법 제10조 제3항의 해석

Die Interpretation des Wortlaut des §10③ in der Rechtsprechung

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주제분류법학

초록

Das Interesse an den Zurechnungsproblemen, die sich im Zusammenhang mit der "actio libera in causa" stellen, hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dabei macht sich allerdings nachteilig bemerkbar, dass die Materialbasis, auf deren Grundlage die einschlägigen Fragen diskutiert werden, sehr bescheiden ist, zu schmal eigentlich, um alle probleme und ihre Details hinreichend erfassen zu können. Dem will die vorliegende Arbeit abhelfen. Die Untersuchung beschäftigt sich jedoch nur mit einem Teilbereich dessen, was heute unter dem Stichwort actio libera in causa(=alic) diskutiert wird. Unterschut wird freilich das Kerngebiet dieser "Rechtfigur", die Frage nämlich, ob wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungstat bestraft werden kann, wer hinsichtlich dieser Tat zuvor "schuldhaft" seine Schuldfähigkeit beseitigt hat. Hauptziel der Arbeit ist es zu ermitteln, ob die so eingegrenzte Figur de lege lata aus den allgemeinen Grundsätzen der Zurechnung, wie sie das Strafgesetzbuch beherrschen, ableitbar ist. Die Rechtsprechung eines der angebotenen anderen Lösungsmodelle den von den Gesetzen gebildeten Rahmen in vertertbar Weise ausfüllt. Die wichtigen Problome hinsichtlich der Interpretation des Wortlaut des §10③ würden Urteil und Interpretation der Gefährdung sein. Bei der Auslegung des §10③ die Gefährdung ist objektive Möglichkeit des Unrechterfolge.

Abstract

Das Interesse an den Zurechnungsproblemen, die sich im Zusammenhang mit der "actio libera in causa" stellen, hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dabei macht sich allerdings nachteilig bemerkbar, dass die Materialbasis, auf deren Grundlage die einschlägigen Fragen diskutiert werden, sehr bescheiden ist, zu schmal eigentlich, um alle probleme und ihre Details hinreichend erfassen zu können. Dem will die vorliegende Arbeit abhelfen. Die Untersuchung beschäftigt sich jedoch nur mit einem Teilbereich dessen, was heute unter dem Stichwort actio libera in causa(=alic) diskutiert wird. Unterschut wird freilich das Kerngebiet dieser "Rechtfigur", die Frage nämlich, ob wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungstat bestraft werden kann, wer hinsichtlich dieser Tat zuvor "schuldhaft" seine Schuldfähigkeit beseitigt hat. Hauptziel der Arbeit ist es zu ermitteln, ob die so eingegrenzte Figur de lege lata aus den allgemeinen Grundsätzen der Zurechnung, wie sie das Strafgesetzbuch beherrschen, ableitbar ist. Die Rechtsprechung eines der angebotenen anderen Lösungsmodelle den von den Gesetzen gebildeten Rahmen in vertertbar Weise ausfüllt. Die wichtigen Problome hinsichtlich der Interpretation des Wortlaut des §10③ würden Urteil und Interpretation der Gefährdung sein. Bei der Auslegung des §10③ die Gefährdung ist objektive Möglichkeit des Unrechterfolge.

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