뇌과학과 형사책임의 새로운 지평
Hirnforschung und strafrechtlicher Schuldbegriff
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초록
Neuerdings erklaert eine Reihe von deutscher Hirnforscher die Willensfreiheit fuer eine Illusion. Nach dieser sei fuer das Strafrecht weitgehende Konsequenzen abzuleiten, die darauf hinauslaufen, das Schuldstrafrecht zu verabschieden. Gegenueber diesen Forderungen wird auch die Plaedeuyer fuer die Existenz des freien Willens. Nach dieser sei immer noch sinnvol, im Strafrecht am ueberkommenen Schuldbegriff festzuhalten. Hiermit versuchte ich die Willensfreiheit und strafrechtliche Schuld unter das Licht der Hirnforschung zu stellen. Duzu untersuchte ich verschiedene Optionen fuer den Umgang mit den Schlussfolgerungen der Hirnforschung. Im Zuge der Auseinandersetzungen damit stellte ich den Einsicht in den Vordergrund, dass uns die Herausforderung der Hirnforschung von den ausscliesslich auf Willensfreiheit orientierte Schuldbegriff fernhalten lassen kann, obwohl sie noch nicht die Nicht-Existens der Willensfreiheit beweist. Daraus folgerte ich den Schluss, dass der Deliquent nicht nur als eine mit Freiheit begabte Person zu behandeln ist, sondern auch als ein Buendel von Ursachen und Wirkungen, das seinerseits im Stafverfahren(nicht erst im Stafvollzug) 'ex post' fuer die Bestimmung des stafrechtlichen Schuld einwirken lassen soll.
Abstract
Neuerdings erklaert eine Reihe von deutscher Hirnforscher die Willensfreiheit fuer eine Illusion. Nach dieser sei fuer das Strafrecht weitgehende Konsequenzen abzuleiten, die darauf hinauslaufen, das Schuldstrafrecht zu verabschieden. Gegenueber diesen Forderungen wird auch die Plaedeuyer fuer die Existenz des freien Willens. Nach dieser sei immer noch sinnvol, im Strafrecht am ueberkommenen Schuldbegriff festzuhalten. Hiermit versuchte ich die Willensfreiheit und strafrechtliche Schuld unter das Licht der Hirnforschung zu stellen. Duzu untersuchte ich verschiedene Optionen fuer den Umgang mit den Schlussfolgerungen der Hirnforschung. Im Zuge der Auseinandersetzungen damit stellte ich den Einsicht in den Vordergrund, dass uns die Herausforderung der Hirnforschung von den ausscliesslich auf Willensfreiheit orientierte Schuldbegriff fernhalten lassen kann, obwohl sie noch nicht die Nicht-Existens der Willensfreiheit beweist. Daraus folgerte ich den Schluss, dass der Deliquent nicht nur als eine mit Freiheit begabte Person zu behandeln ist, sondern auch als ein Buendel von Ursachen und Wirkungen, das seinerseits im Stafverfahren(nicht erst im Stafvollzug) 'ex post' fuer die Bestimmung des stafrechtlichen Schuld einwirken lassen soll.
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