법익론의 한계와 비례성 원칙
Grenzen der Rechtsgutstheorie und Verhältnismäßigkeitsprinzip
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초록
Die strafrechtliche Reguleirung gegen neues Problem in der modernen Gesellschaft erreicht regelmäßig nicht nur keinen erwünschten Erfolg, vielmehr auch führt schwere schlechte Effekte wie die Verallgemeinisierung der Rechtsgutsverletzung und das umfangreiche Vollzungsdefizit herbei. Das würde an die inneren Grenzen des Rechtsgutsbegriffs liegen. Die Entmaterialisierung des Rechtsgutsbegriffs im neuen Bereich, wo nur vom tradierten universalen Verhaltensnorm keine Handlungsrichtung einrichtbar ist, spielt unter der Vergessenheit des systemkritischen Ansatzes der Rechtsgutstheorie eine automatische Tür zur Kriminalisierung rollen. Das Urteilungskriterium der Rechtsgutsverletzung in der modernen Gesellschaft begrenzt sich nicht auf "Überlegen" mehr, sondern setzt nun "menschliches Leben" voraus, so dass die Urteilung der Kriminalisierung muss von der Vorurteilung über das Wertkriterium abhängen. Daher kann die Rechtsgutstheorie im Bereich ohne überliefte Wertnormen kein Kriterium gegen Überkriminalisierung mehr darstellen. Trotzdem muss man nicht auf die These verzichten, den Begründungsgrund zur strafrechtlichen Freiheitsbeschränkung vom Schutz der Freiheit aus zu suchen. Auch auf den liberalistischen Ansatz des Rechtsgutsbegriffs muss man nicht verzichten. Der intersubjektive Rechtsgutstheorie, um das moderne Dilemma zu überwinden, schlagt eine Systematisierung der mit Reflexion verbundenen Erfolgsberücksichtigung über den vagen Bereich vor. Aber in Hinblick des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf die solche Erfolgsberücksichtigung könnte das Verhältnismäßigkeitsprinzip so wie im Folgenden restrukturiert werden : die Angemessenheit, die die Bewertung im Bereich mangels tradierte Wertnormen voraussetzt, kann die Rolle als die letzte Schwelle zur Formalisierung nicht immer erfolgreich spielen. Vielmehr muss sich die Erforderlichkeit prozessrechtlich durch die Verrechtlichung des Verfahrens gewährleisten lassen, den schwacheren Mittel als Strafe, wie Strafschadenersatz oder Geldbuße, den Vorrang zugeben und mit der Strafmediation oder der exklusiven Anklage von Expert unnotwendige Strafe zu unterdrücken. Durch diese Erfolgsberücksichtigung mit Reflexion könnte die Geeignetheit die Rolle als das dichteste Sieb spielen : nämlich liegt das daran, dass System als die Voraussetzung zur Formalisierung der Strafnormen ausgestatten werden muss und das Strafrecht erst somit geeignet werden kann.
Abstract
Die strafrechtliche Reguleirung gegen neues Problem in der modernen Gesellschaft erreicht regelmäßig nicht nur keinen erwünschten Erfolg, vielmehr auch führt schwere schlechte Effekte wie die Verallgemeinisierung der Rechtsgutsverletzung und das umfangreiche Vollzungsdefizit herbei. Das würde an die inneren Grenzen des Rechtsgutsbegriffs liegen. Die Entmaterialisierung des Rechtsgutsbegriffs im neuen Bereich, wo nur vom tradierten universalen Verhaltensnorm keine Handlungsrichtung einrichtbar ist, spielt unter der Vergessenheit des systemkritischen Ansatzes der Rechtsgutstheorie eine automatische Tür zur Kriminalisierung rollen. Das Urteilungskriterium der Rechtsgutsverletzung in der modernen Gesellschaft begrenzt sich nicht auf "Überlegen" mehr, sondern setzt nun "menschliches Leben" voraus, so dass die Urteilung der Kriminalisierung muss von der Vorurteilung über das Wertkriterium abhängen. Daher kann die Rechtsgutstheorie im Bereich ohne überliefte Wertnormen kein Kriterium gegen Überkriminalisierung mehr darstellen. Trotzdem muss man nicht auf die These verzichten, den Begründungsgrund zur strafrechtlichen Freiheitsbeschränkung vom Schutz der Freiheit aus zu suchen. Auch auf den liberalistischen Ansatz des Rechtsgutsbegriffs muss man nicht verzichten. Der intersubjektive Rechtsgutstheorie, um das moderne Dilemma zu überwinden, schlagt eine Systematisierung der mit Reflexion verbundenen Erfolgsberücksichtigung über den vagen Bereich vor. Aber in Hinblick des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf die solche Erfolgsberücksichtigung könnte das Verhältnismäßigkeitsprinzip so wie im Folgenden restrukturiert werden : die Angemessenheit, die die Bewertung im Bereich mangels tradierte Wertnormen voraussetzt, kann die Rolle als die letzte Schwelle zur Formalisierung nicht immer erfolgreich spielen. Vielmehr muss sich die Erforderlichkeit prozessrechtlich durch die Verrechtlichung des Verfahrens gewährleisten lassen, den schwacheren Mittel als Strafe, wie Strafschadenersatz oder Geldbuße, den Vorrang zugeben und mit der Strafmediation oder der exklusiven Anklage von Expert unnotwendige Strafe zu unterdrücken. Durch diese Erfolgsberücksichtigung mit Reflexion könnte die Geeignetheit die Rolle als das dichteste Sieb spielen : nämlich liegt das daran, dass System als die Voraussetzung zur Formalisierung der Strafnormen ausgestatten werden muss und das Strafrecht erst somit geeignet werden kann.
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