形成權에 관한 再考
Eine nochmalige Betrachtung ueber die Gestaltungsrechten
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초록
1. Der Begirff des Gestaltungsrechts ist keine etwa im koreanischen BGB vorgegebene oder ihm unmittelbar zu entnehmende Kategorie. Er wird aber in der koreanischen Zivilrechtwissenschaft ueberwiegend das einer bestimmten Person zustehende Recht verstanden, durch eine rechtsgeschaeftliche Willenserklaerung, eine Veraenderung der bestehenden Rechtslage herbeifuehren zu koennen. Die herrschende Begriffsdefinition ist jedoch zu eng, weil es mit ihr Gestaltungsklagerechte, die zur Ausloesung der Gestaltungswirkung einer Entscheidung des Gerichts beduerfen, nicht umfasen kann. Daher sollte die Definition des Gestaltungsbegriffs wie folgend ergaenzt werden: Das Gestaltungsrecht ist das einer Person zustehende Recht, durch einseitigen Akt (sei es Willenerklaerung oder sei es Gestaltungsklage), ein Rechtsverhaeltnis zustandezubringen oder inhalt- lich naeher zu bestimmen, zu aendern oder aufzuheben. 2. Gestaltungsrechte unterliegen der Ausschlussfrist, weil eine Unterbrechung bei Gestaltungsrechten der Natur nach nicht in Betracht kommt. Zur Ausuebung eines Gestaltungsrechts reicht eine private Erklaerung oder eine Erhebung der Gestaltungsklage aus. Gestaltungsrechte sind ihrem Charakter nach selbstdurchsetzend. 3. Die meisten Gestaltungsrechte koennen nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeuebt werden. Man bezeichnet derartige Fristen als Ausschlussfristen. Wenn eine Ausschlussfrist fuer ein Gestaltungsrecht nicht vorgesehen ist, unterliegt es keine zeitliche Rechtsausuebungsschranken. Aufgrund der Erloeschung der Grundrechtsverhaeltnis kann jedoch Gestaltungsrechte nicht mehr geltend gemacht werden. Gestaltungsrechte unterliegen der Verwirkung. 4. Nach der Ausuebung der Gestaltungsrechte koennen Ansprueche erzeugt werden, die dann ihrerseits der Verjaehrung unterliegen. Dingliche Ansprueche sind jedoch unverjaehrbar.
Abstract
1. Der Begirff des Gestaltungsrechts ist keine etwa im koreanischen BGB vorgegebene oder ihm unmittelbar zu entnehmende Kategorie. Er wird aber in der koreanischen Zivilrechtwissenschaft ueberwiegend das einer bestimmten Person zustehende Recht verstanden, durch eine rechtsgeschaeftliche Willenserklaerung, eine Veraenderung der bestehenden Rechtslage herbeifuehren zu koennen. Die herrschende Begriffsdefinition ist jedoch zu eng, weil es mit ihr Gestaltungsklagerechte, die zur Ausloesung der Gestaltungswirkung einer Entscheidung des Gerichts beduerfen, nicht umfasen kann. Daher sollte die Definition des Gestaltungsbegriffs wie folgend ergaenzt werden: Das Gestaltungsrecht ist das einer Person zustehende Recht, durch einseitigen Akt (sei es Willenerklaerung oder sei es Gestaltungsklage), ein Rechtsverhaeltnis zustandezubringen oder inhalt- lich naeher zu bestimmen, zu aendern oder aufzuheben. 2. Gestaltungsrechte unterliegen der Ausschlussfrist, weil eine Unterbrechung bei Gestaltungsrechten der Natur nach nicht in Betracht kommt. Zur Ausuebung eines Gestaltungsrechts reicht eine private Erklaerung oder eine Erhebung der Gestaltungsklage aus. Gestaltungsrechte sind ihrem Charakter nach selbstdurchsetzend. 3. Die meisten Gestaltungsrechte koennen nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeuebt werden. Man bezeichnet derartige Fristen als Ausschlussfristen. Wenn eine Ausschlussfrist fuer ein Gestaltungsrecht nicht vorgesehen ist, unterliegt es keine zeitliche Rechtsausuebungsschranken. Aufgrund der Erloeschung der Grundrechtsverhaeltnis kann jedoch Gestaltungsrechte nicht mehr geltend gemacht werden. Gestaltungsrechte unterliegen der Verwirkung. 4. Nach der Ausuebung der Gestaltungsrechte koennen Ansprueche erzeugt werden, die dann ihrerseits der Verjaehrung unterliegen. Dingliche Ansprueche sind jedoch unverjaehrbar.
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