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行政法上 公益理論의 含意

Zum Inbegriff von oeffentlichem Interesse im Verwaltungsrecht

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주제분류법학

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Der Begriff der oeffentlichen Interesse ist ein dem Privatinteresse gegenuebergestellten Begriff. Die Frage ist, wie man in der menschlichen Gesellschaft, wo die Verfolgung der eigenen individuellen Interesse hauptsaechlich ist, die Interesse der Gemeinschaft bzw. die der Majoritaet mit der Privatinteresse im Einklang zu bringen kann. Ueber diesem Begriff ist bereits von Aristoteles in der Antike behauptet, dass er die Norm des Staates im Hinblick auf Gut und Boese wird. In der roemischen Zeit wurde das Gesetz, dass fuer die oeffentliche Interesse dient, als oeffentliches Gesetz genannt. In der heutigen Zeit wird der Begriff der oeffentlichen Interesse vielseitig als oeffentliche Wohlfahrt, allgemeine Wohlfahrt gebraucht. Bei uns wird er dagegen im Verfassungsrecht als oeffentliche Wohlfahrt und im Verwaltungsrecht als oeffentliche Interesse den Vorzug in der Verwendung gegeben. Der Begriff der oeffentlichen Interesse im Verwaltungsrecht ist das Ziel des Verwaltungsrechts und wirkt gleichzeitig als Begrenzungsbegriff.. Das Wesen der Verwaltung wird in der Verwirklichung der oeffentliche Interesse bzw. Staatsziel gesehen. Somit ist der Begriff der oeffentlichen Interesse im Verwaltungsrecht sowohl ein allgemeiner Grundsatz als auch ein Handlungsprinzip und darueberhinaus zeigt er gleichzeitig eine Begrenzung des Gesetzes. Die Ausfuehrung der Verwaltunsbefugnis in der demokratischen Republick wird durch die Rechtfertigung des Zwecks der oeffentlichen Interesse und die Uebereinstimmung mit dem Zweck der oeffentlichen Interesse eingeschraenkt. Es ist eine schwierige Frage in der heutigen pluralistischen Gesellschaft, wie man zwischen der oeffentlichen und der Privatinteresse zu unterscheiden kann. Zuerst sollte die Teilnahme von Gruppe der Fachleute und dem Verbaenden zur oeffentlichen Disputation im Zusammenhang mit der oeffentlichen Interesse moeglichst im Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden. Die Forderung von verschiedenen Gruppen und seitens der oeffentlichen Wohlfaht sollte im Betracht gezogen werden. Darueberhinaus ist es notwendig der Ausdruck der Verwaltungsbehoerde als Ausfuerungssorgan des Gesetzes in verschiedenen Prozesse der Wertbildung so zu pruefen, dass er sich der oeffentlichen Interesse entspricht.. Allerding wird solche Wertbildung durch die Pruefung des Gerichtshofs bestaetigt. Dieser Prozess sollte nach der Verwirklichung des von dem Verfassungecht garantierten Grundrechtes und der Wertordnung unter Betrachtung von entsprchender Rechtsornung und dem Zweck des Rechtssatzes konkret beurteilt werden.

Abstract

Der Begriff der oeffentlichen Interesse ist ein dem Privatinteresse gegenuebergestellten Begriff. Die Frage ist, wie man in der menschlichen Gesellschaft, wo die Verfolgung der eigenen individuellen Interesse hauptsaechlich ist, die Interesse der Gemeinschaft bzw. die der Majoritaet mit der Privatinteresse im Einklang zu bringen kann. Ueber diesem Begriff ist bereits von Aristoteles in der Antike behauptet, dass er die Norm des Staates im Hinblick auf Gut und Boese wird. In der roemischen Zeit wurde das Gesetz, dass fuer die oeffentliche Interesse dient, als oeffentliches Gesetz genannt. In der heutigen Zeit wird der Begriff der oeffentlichen Interesse vielseitig als oeffentliche Wohlfahrt, allgemeine Wohlfahrt gebraucht. Bei uns wird er dagegen im Verfassungsrecht als oeffentliche Wohlfahrt und im Verwaltungsrecht als oeffentliche Interesse den Vorzug in der Verwendung gegeben. Der Begriff der oeffentlichen Interesse im Verwaltungsrecht ist das Ziel des Verwaltungsrechts und wirkt gleichzeitig als Begrenzungsbegriff.. Das Wesen der Verwaltung wird in der Verwirklichung der oeffentliche Interesse bzw. Staatsziel gesehen. Somit ist der Begriff der oeffentlichen Interesse im Verwaltungsrecht sowohl ein allgemeiner Grundsatz als auch ein Handlungsprinzip und darueberhinaus zeigt er gleichzeitig eine Begrenzung des Gesetzes. Die Ausfuehrung der Verwaltunsbefugnis in der demokratischen Republick wird durch die Rechtfertigung des Zwecks der oeffentlichen Interesse und die Uebereinstimmung mit dem Zweck der oeffentlichen Interesse eingeschraenkt. Es ist eine schwierige Frage in der heutigen pluralistischen Gesellschaft, wie man zwischen der oeffentlichen und der Privatinteresse zu unterscheiden kann. Zuerst sollte die Teilnahme von Gruppe der Fachleute und dem Verbaenden zur oeffentlichen Disputation im Zusammenhang mit der oeffentlichen Interesse moeglichst im Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden. Die Forderung von verschiedenen Gruppen und seitens der oeffentlichen Wohlfaht sollte im Betracht gezogen werden. Darueberhinaus ist es notwendig der Ausdruck der Verwaltungsbehoerde als Ausfuerungssorgan des Gesetzes in verschiedenen Prozesse der Wertbildung so zu pruefen, dass er sich der oeffentlichen Interesse entspricht.. Allerding wird solche Wertbildung durch die Pruefung des Gerichtshofs bestaetigt. Dieser Prozess sollte nach der Verwirklichung des von dem Verfassungecht garantierten Grundrechtes und der Wertordnung unter Betrachtung von entsprchender Rechtsornung und dem Zweck des Rechtssatzes konkret beurteilt werden.

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