辯護士法中改正法律案 中 共同法律事務所制度改善案의 考察
Gesellschaftsformen für Rechtsanwälte ― Aus Anlaß des Gesetzentwurfs zur Änderung des Rechtsanwaltsgesetzes ―
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Abstract
Nach dem geltenden Recht sind drei Organisationsformen für die anwaltliche Zusammenarbeit zulässig: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaftspraxis und Rechtsberatungsgesellschaft. Die letzten beiden werden im Rechtsanwalts- gesetz geregelt. Die Gemeinschaftspraxis ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und die Rechtsberatungsgesellschft eine offene Handelsgesellschaft. In den letzten Jahren hat sich die Forderung nach neuen Gesellschaftsformen für Rechtsanwälte verstärkt. Die bisher bestehenden Gesellschaftsformen bieten vor allem mit der unbeschränkbaren persönlichen Haftung der Gesellschafter keine sachgerechten Rahmenbedingungen. Das Ministerium der Justiz hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Rechtsanwaltsgesetzes vorgelegt. Der Entwurf hebt die Gemeinschaftspraxis auf und schafft zwei neue Gesellschaftsformen für Rechtsanwälte: Anwaltsgesellschaft und Anwalts-GmbH. Der Kern der Änderung ist die Einführung der Handelnden- haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung bei den neuen Gesellschaftsformen. D. h. nur jene Gesellschafter haften, die die berufliche Leistung erbracht oder verantwortlich geleitet und überwacht haben. Auf die Anwaltsgesellschaft finden, soweit in dem Rechtsanwaltsgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung, und auf die Anwalts-GmbH die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die GmbH. Der Entwurf ist aber mit schwerwiegenden Problemen behaftet. Erstens, die Anwaltsgesellschaft ist für größere Zusammenschlüsse der Anwälte als die Rechtsberatungsgesellschaft gedacht und demzufolge als Verein ohne Recht- fähigkeit konzipiert. Trotzdem finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft auf die Anwaltsgesellschaft Anwendung. Zweitens, auch die Anwälte bei der Anwalts-GmbH übernehmen Handelnden- haftung, obwohl die Anwalts-GmbH eine GmbH ist. Die Gesellschafter der Anwalts-GmbH tragen demgemäß schwerere Haftung als die der Anwalts- gesellschaft. Nach Meinung des Verfassers sollte der Entwurf von Grund auf neu bearbeitet werden. Es sollten drei Gesellschaftsformen den Rechtsanwälten zur Verfügung stehen: 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2. Rechtsberatungsgesellschaft, die eine OHG ist, und deren Gesellschafter sich mit der Handelndenhaftung vor einer schweren persönlichen Haftung schützen können. 3. Anwalts-GmbH, die für ihre Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet.
