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法人에 관한 民法改正案의 考察

Die Neuregelung der juristischen Personen im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Abstract

Die koreanische Regierung hat am 21. 10. 2004 dem Parlament den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegt. Der Entwurf hat mehr als 130 Bestimmungen enthalten, die neu geschaffen sind oder bisherige Bestimmungen verändern. Ein Teil des Entwurfs ist zur Neuregelung der juristischen Personen gewidmet. Dieser Aufsatz behandelt diese Neuregelung der juristischen Personen im Entwurf. 1. Die Adoption der Genehmigungssystem bei der Gründung der juristischen Person Die bisherige Regelung der Gründung der juristischen Person ist durch Verleihungssystem gekennzeichnet(§32). So gibt es keinen Rechtsweg zur Zeit, wenn die zuständige Behörde den Antrag der Gründung einer juristischen Person ablehnt. Im Gegensatz dazu hat der neue §32 die Genehmigundssystem adoptiert, um einen Rechtsweg zu garantieren, im Fall der Ablehnung der Gründungsantrag. Es ist ein großer Fortschritt im Hinblick auf der Vereinigunsfreiheit. 2. Neue Bestimmung über die Vereine und Stiftungen, die nicht juristischen Personen sind. Der bisheriger Allgemeiner Teil des KBGB hat keine Bestimmung über die Vereine und Stiftungen enthalten, die nicht juristischen Personen sind. Der Entwurf hat eine Bestimmung über diese Vereine und Stiftungen vorgesehen (§39-2). Nach dieser Bestimmung gelten die Bestimmungen über die juristischen Personen auch für die Vereine und Stiftungen, die nicht juristischen Personen sind, sofern die Bestimmungen dem Wesen dieser Vereine und Stiftungen nicht widersprechen. 3. Die Regelung der Übertragung des Vermögens bei der Gründung der Stiftung. §48 des KBGB regelt die Übertragung des Vermögens bei der Gründung der Stiftung. Aber es gibt Streit über die Bedeutung dieser Bestimmung, weil es unklar ist, ob der Stifter nur dazu verpflichtet ist, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen, oder die Stiftung erwirbt das Vermögen ipso iure. Der Entwurf beabsichtigt, diese Unsicherheit zu beseitigen, indem der neue §48 regelt diese Frage im Normalfall zugunsten jener Sinne. Aber über die Formulierung der neuen Bestimmung gibt es Kritik. 4. Die Neuregelung der Beschränkung der Vertetungs macht des Vorstandsmitglieds, die im Vereinsregister nicht eingetragen ist. Der bisherige §60 bestimmt, dass die juristische Person sich gegen dritter auf Beschränkung der Vertetungsmacht des Vorstandsmitglieds nicht berufen, die im Vereinsregister nicht eingetragen ist. Es gibt Streit, ob auch bösgläubiger dritter sein kann im Sinne dieser Bestimmung. Die Rechtsprechung bejaht diese Frage. Aber der neue §60 will nur gutgläubiger dritter schützen. Fazit: Die Neuregelung des Entwurfs ist im ganzen begrüßenswert, aber noch einige Verbesserungen im Verabschiedungsverfahren sind wünschenswert.

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