결과적 가중범에 관한 연구 ― 전형적 위험의 실현과 미수의 인정여부에 관한 하나의 문제제기 ―
Untersuchungen über die erfolgsqualifizierten Delikte ― Insbesondere über die Unmittelbarkeit und den Versuch ―
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Abstract
Der erste Teil dieses Beitrages befasst sich mit der Frage, welcher Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bestehen muss, damit das erfolgsqualifizierte Delikt eingreift. Für die erfolgsqualifizierten Delikte dehnt Art.15 II kStGB die Strafbarkeit auf die Fälle lediglich fahrlässiger Herbeiführung der schwerer Folge aus. Das führt bei den erfolgsqualifizierten Delikten zu Strafrahmen, die die bei Idealkonkurrenz von Grund- und Fahrlässigkeitsdelikt zu bildende Strafe erheblich übersteigen. Nach der herrschender Meinung liegt der schliche Grund für die erhebliche Strafrahmenverschiebung gegenüber der Idealkonkurrenz in der besonderen Verknüpfung zwischen Grund- und Fahrlässigkeitsdelikt. In der schweren Folge verwirkliche sich die typische (eigentümliche, spezifische) Gefahr des Grunddelikt. Aber welcher Anforderungen an die typische Gefahr zu stellen sind, ist in Korea noch kaum diskutiert. Es ist sogar nicht gestellt, dass der spezifische Zusammenhang enger sein muss als die Tateinheit. Es bietet sich an zu prüfen, ob Einschränkungen gefunden werden können, die zu nähreren Maßstäben gerecht werdenden Umschreibung des spezifischen Zusammenhangs geeignet sind. Es ist in Korea festzustellen, dass die Rechtsprechung und der weit überwiegende Teil der Lehre den erfolgsqualifizierten Versuch grundsätzlich nicht anerkannt. Für die erfolgsqualifizierten Delikte sei egal, ob das Grunddelikt vollendet oder versucht ist. Nach der Mindermeinung vorliege der erfolgsqualifizierte Versuch, wenn das Grunddelikt nur versucht und die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs im Gesetz ausdrücklich bedroht ist. Unter bieder Mindermeinung ist auch geteilt, ob man die Vollendung der erfolgsqualifizierten Delikte anerkennen muss oder die Versuchsstrafbarkeit der erfolgsqualifizierten Delikte ablehnen muss, wenn die Strafbarkeit des erfolgs- qualifizierten Versuch nicht im Gesetz bedroht ist. Der Autor will die von Hardtung sog. Strafschärfungslösung in Korea einführen. Er nimmt nur einen Versuch des Grunddelikts an, den er wegen des Eintritts der besonderen Folge als folgenschweren Versuch des Grunddelikts bezeichnet. Dieser soll aber wegen der Verursachung der besonderen Folge aus dem Strafrahmen des erfolgs- qualifizierten Delikts bestraft werden. Dieser Strafrahmen kann natürlich fakultativ gemildert werden. Der Autor hält diese Strafschärfungslösung für angemessen, wenn man berücksichtigt, dass in Korea die Versuchsstrafbarkeit der erfolgsqualifizierten Delikte prinzipiell nicht bedroht ist.
