所有物妨害排除請求權에서 妨害의 槪念 ― 大法院 2003.3.28. 선고, 2003다5917 판결의 평석을 겸하여 ―
Zum Begriff der “Beeinträchtigung” beim negatorischen Beseitigungsanspruch
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Abstract
In diesem Aufsatz beschäftigt sich der Verfasser mit dem Begriff der Beeinträchtigung beim negatorischen Beseitigungsanspruch (§ 214 des koreansichen Bürgerlichen Gesetzbuchs [KBGB]). Dabei handelt es sich vor allem um die Frage, wie die den Anspruch begründende Voraussetzung “Beeinträchtigung” vom “Schaden” abzugrenzen ist. Sie wird im geltenden Recht deshalb virulent, weil der Schadensersatz im Prinzip ein Verschulden des Schädigers erfordert (vgl. § 750 KBGB), während die negatorische Haftung dagegen bloß beim Vorhanden einer Beeinträchtigung genügen läßt. Hier liegt daher die Gefahr, daß das Verschuldensprinzip durch die actio negatoria umgangen wird. Zur Beantwortung dieser Frage geht der Verfasser vom herrschenden Begriff der Beeinträchtigung aus, wonach diese ― freilich Besitzentziehung ausgenommen (vgl. § 213 KBGB) ― jeden Zustand bedeutet, welcher den Befugnissen des Eigentümers (§ 211 KBGB) im Wege steht. Der Verfasser trachtet dabei, die Begriffselemente neu zu bestimmen und daraus eine Typologie zu bilden. Zugleich wird die sog. Ursurpationstheorie verworfen, welche zu Unrecht den Anwedungsbereich des Beseitigungsanspruchs extrem einschränkt. Zur Abgrenzung der Beeinträchtigung vom Schaden wird letztlich dargetan, daß die Formel “actus contrarius” eine nützliche Hilfe zu leisten vermag.
