독일 경쟁법상 조건부거래규제 폐지에 관한 고찰
Eine Untersuchung über die Kontrolle der Meistbegünstigungsklauseln in Deutschland.
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초록
Die siebte GWB-Novelle von 2005 schickt sich an, diese Bewertung gehörig ducheinander wirbeln. Ziel der Neufassung ist die Anfassung des deutschen Kartellrechts an das EU-Kartellrecht. Im Zuge dieser Neuorientierung opferte man das Verbot des § 14 a.F., unter das Meistbegünstigungsklauseln bislang fielen. Insgesamt wird die im deutschen Recht herkömmliche Unterscheidung zwischen vertikalen Inhaltsbindungen und vertikalen Abschlussbindungen mit der dynamischen Verweisung in § 2 Absatz 2 GWB n.F. auf die EU-Gruppenfreistellungsver ordnung aufgegeben, da diese eine solche Unterscheidung nicht kennen. Nach der Neukonzeption der siebten GWB-Novelle sind alle Vertikalvereinbarungen im Anwendungsbereich des GWB nach der Generalklausel des § 1 GWB n.F. zur prüfen und unterliegen den EU-Kartellrechts. Die einzige, eng begrenzte Ausnahme des § 4 GWB n.F. ist auf fast alle Meistbegüngungsklauseln - anders als dessen Vorgängerreg elung §14 GWB a.F.- nicht anwendwar. Folge dieser neuen Systematik ist eine generell positive Beurteilung von Meistbegünstigungsklauseln. Im Grundsatz sind sie zukünftig kartellrechtlich zulässig und zivilrechtlich wirksam - ein der alten Rechtslage entgegen gesetzes Ergebnis. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den praktischen Auswirkungen dieser kartellrechtlichen Kehrtwende. Diese siebten GWB-Novelle deute uns an, daß die EU-Kartellrecht und das GWB ihrer Wettbewerbspolitik von Vorbereitungskontrolle zu nachträgliche Kontrolle geändert haben. Demgegenüber hat das koreanische Wettbewerbsrecht 30 Jahre lang das Wettbewerbspolitik der Vorbereitungskon trolle aufrechtgehalten. Meiner Meinung nach ist es notwendig, daß unsere Wettbewerbsrechtssystemen auch wie GWB globalisiert werden.
Abstract
Die siebte GWB-Novelle von 2005 schickt sich an, diese Bewertung gehörig ducheinander wirbeln. Ziel der Neufassung ist die Anfassung des deutschen Kartellrechts an das EU-Kartellrecht. Im Zuge dieser Neuorientierung opferte man das Verbot des § 14 a.F., unter das Meistbegünstigungsklauseln bislang fielen. Insgesamt wird die im deutschen Recht herkömmliche Unterscheidung zwischen vertikalen Inhaltsbindungen und vertikalen Abschlussbindungen mit der dynamischen Verweisung in § 2 Absatz 2 GWB n.F. auf die EU-Gruppenfreistellungsver ordnung aufgegeben, da diese eine solche Unterscheidung nicht kennen. Nach der Neukonzeption der siebten GWB-Novelle sind alle Vertikalvereinbarungen im Anwendungsbereich des GWB nach der Generalklausel des § 1 GWB n.F. zur prüfen und unterliegen den EU-Kartellrechts. Die einzige, eng begrenzte Ausnahme des § 4 GWB n.F. ist auf fast alle Meistbegüngungsklauseln - anders als dessen Vorgängerreg elung §14 GWB a.F.- nicht anwendwar. Folge dieser neuen Systematik ist eine generell positive Beurteilung von Meistbegünstigungsklauseln. Im Grundsatz sind sie zukünftig kartellrechtlich zulässig und zivilrechtlich wirksam - ein der alten Rechtslage entgegen gesetzes Ergebnis. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den praktischen Auswirkungen dieser kartellrechtlichen Kehrtwende. Diese siebten GWB-Novelle deute uns an, daß die EU-Kartellrecht und das GWB ihrer Wettbewerbspolitik von Vorbereitungskontrolle zu nachträgliche Kontrolle geändert haben. Demgegenüber hat das koreanische Wettbewerbsrecht 30 Jahre lang das Wettbewerbspolitik der Vorbereitungskon trolle aufrechtgehalten. Meiner Meinung nach ist es notwendig, daß unsere Wettbewerbsrechtssystemen auch wie GWB globalisiert werden.
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