독일법상 주주총회결의의 하자를 다투는 소송
Fehlerhafte Hauptversammlungsbeschlusse nach dem deutschen Aktienrecht
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Fehlerhafte Hauptversammlungsbeschlusse nach dem deutschen Aktienrecht - unter besonderer Bercksichtigung der schwebenden Unwirksamkeit - Die h.M. im deutschen Rechtschrifttum sieht schwebende Unwirksamkeit als eine Art von fehlerhaften Beschlüssen außer Nichtigkeit und Anfechtbarkeit an. Für klgeweisen Geltendmachung der schwebenden Unwirksamkeitist steht die unbefristete Feststellungsklage mit Wirkung inter-partes nach § 256 ZPO zur Verfügung. Jedoch ist Beschlußmangel dann nur durch die Nichtigkeitsklage mit Wirkung inter-omnes gem. § 249 AktG geltend zu machen, soweit das AktG Fälle der endgültigen Unwirksamkeit als Nichtigkeitsfälle behandelt. Ein Musterbeispiel des schwebend unwirksamen Beschlusses liegt dann vor, daß eine Hauptversammlung ohne Sonderbeschluß der Gattungsaktionäre(z.B. stimmrechtslosen Aktionäre) unmittelbare Beeinträchtigungen ihrer Vorzüge(Aufhebung, Verminderung oder Beschränkung des Vorzugs) beschlossen hat. Nach der richtigen Auslegung des koreanischen Aktienrechts ist auch die schwebende Unwirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses als eigenartiger Beschlußmangel anzuerkennen. Zwischen Nichtigkeit, Anfechtbarkeit und schwebender Unwirksamkeit eines Rechtgeschäfts besteht Differenz, die rechtlich unterschiedliche Behandlung, somit differenzierte klageweise Geltendmachung der Mängel rechtfertigt. Wie in Deutschland ist der klageweise Geltendmachung des schwebend unwirksamen Beschlusses geeignete Rechtsbehelf in Korea die allgemeine Feststellungsklage mit relativer Wirkung gem. der koreanischen Zivilprozeßordnung.
참고문헌 (10)
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- "Kommentar zum Brgerlichen Gesetzbuch" (2003)
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- "Anwaltkommentar Aktienrecht" (2003)
- "Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlssen" (1924)
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