생명보험계약자의 명의변경
Die Änderungen des Versicherungsnehmers in der Lebensversicherungsvetrag
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초록
Die Arbeit befaßt sich mit die Änderungen des Versicherungsnehmers in der Lebensversicherungsvertrag. Es soll hierbei nicht nur untersucht werden, welche Voraussetzungen für eine wirksame Anderungen des Versicherungsnehmers vorliegen müssen, sondern vielmehr auch die Rechtsfolgen nach erfolgter Änderungen dargestellt werden. Die Vorschrift des §731 Abs. 2 Koreanischen Handelsgesetz setzt voraus, daß er imstande ist, die vertraglichen Gestaltungsrechte auszuüben bzw. über die geldwerten Versicherungsansprüche durch Abtretung frei zu verfügen. Diesem interesse des Versicherungsnehmers an freier Negoziabilität widerstreitet das interesse des Begünstigten, bei Eintritt des Versicherungdfalls in den Genuß der Versicherungssumme zu gelangen. Die Durchsetzung dieses Versorgungsinteresses erfordert eine durch Abtretung des Versicherungsnehmers nicht zu beeinträchtigende Rechtsposition des Dritten. In Hinblick auf die Frage, welche Voraussetzungen für eine wirksame Versicherungsnehmersänderungen vorliegen müssen, eine Änderungen des Versicherungsnehmers ist dem versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem versicherer angezeigt hat. Die Rechtsfolgen einer Zustimmung des Versicherersregelt die Vorschrift des §5 Koreanischen ALB(neue Form). Keine Übergabe des Versicherungsscheines verlangt für die Wirksamkeit der Änderungen. Die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung ist als rechtsgeschäftliche Übertragung des Schuldverhältnisses in ganzen zu verstehen. Meiner Meinung nach bedarf die Änderungen des Versicherungsnehmers der Zustimmung des Versicherers, jedoch gibt es keines Ermessen bei der Zustimmung des Versicherers ebenso wie die Stellung der Rechtsprechungs von Japan.
Abstract
Die Arbeit befaßt sich mit die Änderungen des Versicherungsnehmers in der Lebensversicherungsvertrag. Es soll hierbei nicht nur untersucht werden, welche Voraussetzungen für eine wirksame Anderungen des Versicherungsnehmers vorliegen müssen, sondern vielmehr auch die Rechtsfolgen nach erfolgter Änderungen dargestellt werden. Die Vorschrift des §731 Abs. 2 Koreanischen Handelsgesetz setzt voraus, daß er imstande ist, die vertraglichen Gestaltungsrechte auszuüben bzw. über die geldwerten Versicherungsansprüche durch Abtretung frei zu verfügen. Diesem interesse des Versicherungsnehmers an freier Negoziabilität widerstreitet das interesse des Begünstigten, bei Eintritt des Versicherungdfalls in den Genuß der Versicherungssumme zu gelangen. Die Durchsetzung dieses Versorgungsinteresses erfordert eine durch Abtretung des Versicherungsnehmers nicht zu beeinträchtigende Rechtsposition des Dritten. In Hinblick auf die Frage, welche Voraussetzungen für eine wirksame Versicherungsnehmersänderungen vorliegen müssen, eine Änderungen des Versicherungsnehmers ist dem versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem versicherer angezeigt hat. Die Rechtsfolgen einer Zustimmung des Versicherersregelt die Vorschrift des §5 Koreanischen ALB(neue Form). Keine Übergabe des Versicherungsscheines verlangt für die Wirksamkeit der Änderungen. Die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung ist als rechtsgeschäftliche Übertragung des Schuldverhältnisses in ganzen zu verstehen. Meiner Meinung nach bedarf die Änderungen des Versicherungsnehmers der Zustimmung des Versicherers, jedoch gibt es keines Ermessen bei der Zustimmung des Versicherers ebenso wie die Stellung der Rechtsprechungs von Japan.
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