2011년 상법 보험편에 대한 판례의 회고
Betrachtung über die KBGH-Rechtsprechung im Jahr 2011 -insbesondere im Versicherungsvertragsrecht-
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초록
Bei dieser Arbeit geht es um die Rechtsprechung im Versicherungsvertag, die vom K-BGH(Koreanischer Bundesgerichtshof) im Jahr 2011 behandelt wurde. Insgesamt 8. Rechtsprechungen wurde vom K-BGH beurteilt. In der Lebensversicherung gibt es einige wichtigen Rechtsprechungen im Zusammenhang mit der Erklärungspflicht des Versicherers über die AVB(Allgemeine Versicherungsbedingungen). Nach § 638-3 Abs. 1 KHGB(Koreanisches Handelsgesetzbuch) hat der Versicherer(VR) dem Versciherungsnehmer(VN) die AVB zu übergeben und etwa wichtige Teile über die AVB zu erklären. Wenn die VR diese Pflicht verletzt hat, kan der VN innerhlab ein Monat den Versicherungsvertrag anfechten. Im Zusammenhang mit der Erklärungspflicht des VR kann man eine Frage stellen, ob diese Pflicht des VR ausgeschlossen werden kann oder nicht. Dafür hat K-BGH die Ausschluß dieser Pflicht in der einigen ständigen Rechtsprechungen. Daraus kann man sich vorstellen, dass durch die Rechtsfortbildung eine Gesetzgebung gemacht werde darf. Nach § 652 KHGB kann der VR wegen der Gefahrerhöhung den Versicherungsvertrag kündigen. Jedoch diese Vorschrift ist nicht ausreichend. Die Vorschrift der Gefahrerhöhung wurde in der §§ 23, 24, 25, 26 deutsches Versicherungsvertragsgesetz (D-VVG) geschafft. Der VN darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des VR keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Verletzt der VN seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 DVVG kann der VR den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der VR kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechend Prämie verlangen oder die Absciherung der höheren Gefahr ausschließen. Durchdie Betrachtung des Rechtsvergleichs kann man sich vorstellen, dass der Gesetzgeber in Korea die Vorschriften des D-VVG aufnehmen darf.
Abstract
Bei dieser Arbeit geht es um die Rechtsprechung im Versicherungsvertag, die vom K-BGH(Koreanischer Bundesgerichtshof) im Jahr 2011 behandelt wurde. Insgesamt 8. Rechtsprechungen wurde vom K-BGH beurteilt. In der Lebensversicherung gibt es einige wichtigen Rechtsprechungen im Zusammenhang mit der Erklärungspflicht des Versicherers über die AVB(Allgemeine Versicherungsbedingungen). Nach § 638-3 Abs. 1 KHGB(Koreanisches Handelsgesetzbuch) hat der Versicherer(VR) dem Versciherungsnehmer(VN) die AVB zu übergeben und etwa wichtige Teile über die AVB zu erklären. Wenn die VR diese Pflicht verletzt hat, kan der VN innerhlab ein Monat den Versicherungsvertrag anfechten. Im Zusammenhang mit der Erklärungspflicht des VR kann man eine Frage stellen, ob diese Pflicht des VR ausgeschlossen werden kann oder nicht. Dafür hat K-BGH die Ausschluß dieser Pflicht in der einigen ständigen Rechtsprechungen. Daraus kann man sich vorstellen, dass durch die Rechtsfortbildung eine Gesetzgebung gemacht werde darf. Nach § 652 KHGB kann der VR wegen der Gefahrerhöhung den Versicherungsvertrag kündigen. Jedoch diese Vorschrift ist nicht ausreichend. Die Vorschrift der Gefahrerhöhung wurde in der §§ 23, 24, 25, 26 deutsches Versicherungsvertragsgesetz (D-VVG) geschafft. Der VN darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des VR keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Verletzt der VN seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 DVVG kann der VR den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der VR kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechend Prämie verlangen oder die Absciherung der höheren Gefahr ausschließen. Durchdie Betrachtung des Rechtsvergleichs kann man sich vorstellen, dass der Gesetzgeber in Korea die Vorschriften des D-VVG aufnehmen darf.
참고문헌 (9)
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