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수동적 답변의무로서의 고지의무

Die Anzeigepflicht als die passive Beantwortungspflicht

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주제분류법학

초록

Die deutsche VVG-Reform zum 1.1.2008 hat auch eine grundlegende Änderung der Vorschriften über die vorvertragliche Anzeigepflicht mit sich gebracht. Nach der Gesetzesbegründung zur Reform sollte die wichtigste Neuerung in § 19 Abs. 1 VVG darin liegen, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur solche ihm bekannten Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand gefahrrelevant ist, liegt also nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Zusätzlich muss der nachgefragte Umstand auch objektiv erheblich sein. Also entfällt im geltenden Recht die sog. spontane Anzeigepflicht, die den Vertragsnehmer veranlasste, auch ungefragte Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sein konnten, anzuzeigen. Geändert wurde auch der Zeitpunkt für die Erfüllung der Anzeigepflicht. § 19 Abs. 1 Satz. 1 stellt auf die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Vertrags- nehmers und nicht mehr auf den Vertragsschluss ab. Nach alte Fassung war der Vertragsnehmer gehalten, gefahrerhebliche Umstände, die zwischen der Stellung seines Antrages und der Annahme eintraten, anzuzeigen, und zwar auch ohne entsprechende Fragen des Versicherers. Nach dem neuen Recht besteht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Nachmeldepflicht, nur wenn der Versicherer nach der Vertragserklärung des Vertragsnehmers, aber vor der Vertragsannahme entsprechende Fragen in Textform stellt. Zum Versicherungsverbraucherschutz müsste § 651 des koreanischen Handelsgesetzbuchs wie die deutsche VVG-Reform verbessert werden.

Abstract

Die deutsche VVG-Reform zum 1.1.2008 hat auch eine grundlegende Änderung der Vorschriften über die vorvertragliche Anzeigepflicht mit sich gebracht. Nach der Gesetzesbegründung zur Reform sollte die wichtigste Neuerung in § 19 Abs. 1 VVG darin liegen, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur solche ihm bekannten Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand gefahrrelevant ist, liegt also nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Zusätzlich muss der nachgefragte Umstand auch objektiv erheblich sein. Also entfällt im geltenden Recht die sog. spontane Anzeigepflicht, die den Vertragsnehmer veranlasste, auch ungefragte Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sein konnten, anzuzeigen. Geändert wurde auch der Zeitpunkt für die Erfüllung der Anzeigepflicht. § 19 Abs. 1 Satz. 1 stellt auf die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Vertrags- nehmers und nicht mehr auf den Vertragsschluss ab. Nach alte Fassung war der Vertragsnehmer gehalten, gefahrerhebliche Umstände, die zwischen der Stellung seines Antrages und der Annahme eintraten, anzuzeigen, und zwar auch ohne entsprechende Fragen des Versicherers. Nach dem neuen Recht besteht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Nachmeldepflicht, nur wenn der Versicherer nach der Vertragserklärung des Vertragsnehmers, aber vor der Vertragsannahme entsprechende Fragen in Textform stellt. Zum Versicherungsverbraucherschutz müsste § 651 des koreanischen Handelsgesetzbuchs wie die deutsche VVG-Reform verbessert werden.

참고문헌 (17)

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