사내하도급관계에 있어서 사용자의 안전배려의무
Die F?sorgepflicht des Arbeitgebers im Arbeitnehmer?erlassungsverh?tnis
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Die Frsorgepflicht des Arbeitgebers im Arbeitnehmerberlassungsverhltnis Ein Arbeitnehmer nicht bereits dann einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, wenn er aufgrund seines Arbeitsvertrages Weisungen des Dritten zu befolgen hat. Erforderlich ist vielmehr zumindest, daß er innerhalb der Betriebsorganisation des Dritten für diesen und nicht weiterhin allein für seinen Arbeitgeber tätig wird. Letzteres ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung nach wie vor ausschließlich Pflichten erfüllt, die seinem Arbeitgeber gegenüber fremden Auftraggebern obliegen. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Werk-oder Dienstleistung- sunternehmer nicht über die betrieblichen oder personellen Voraussetzungen verfügt, die Tätigkeit der von ihm zur Erfüllung vertraglicher Pflichten im Bertrieb eines Dritten eingesetzten Arbeitnehmer von Ort zu organisieren und ihnen Weisungen zu erteilen. Das Bestehen von Weisungsrechten des Dritten und die Eingliederung des Arbeitnehmers in dessen Betriebsorgansation werden erst für die Frage erheblich, ob die Vereinbarung zwischen dem Drtten als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder als eine sonstige Vertragsform des drittbezogenen Personaleinsatzes anzusehen ist. Bei der Erörterung der Fürsorgepflicht muß zwischen speziellen privatre- chtlichen Ausgestaltungen, der Transformierung öffentlich-rechtlicher Schutz- normen auf die vertragliche Eben und einer dem Arbeitnehmerschutz dienenden Generalklausel unterschieden werden. Der Fürsorgegedanke liegt als Leitidee nicht nur den ausdrücklichen arbeitsrechtlichen Regelungen zugrunde, sondern ist der Ursprung der allgemeinen Fürsorgepflicht als subsidiärer Generalklausel.
