독일의 국가와 교회 관계에 대한 비판적 검토
Das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland
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초록
Deutschland hat eine starke Tradition der Staatskirche. Im Mittelalter gab es das ‘Reichskirchensystem’, in dem das Kirchensystem ein zentrales Mittel der Herrschaft war. In diesem System war der Reichsbischof der geistliche Führer und der weltliche Fürst zugleich. Sogar die Reformation konnte die Verflechtung von Staat und Kirche nicht überwinden. Nach dem Augsburger Religionsfrieden (1555) war der Landesherr gleichzeitig der Oberbischof der jeweiligen Landeskirche. Dieser Zustand währte bis zum Zusammenbruch des Kaiserreichs im Ersten Weltkrieg. In der Weimarer Verfassung (1919) wurde die Trennung von Staat und Kirche eingeführt. Diese Verfassung regelte das Verhältnis von Staat und Kirche neu: “Es besteht keine Staatskirche.” Das Grundgesetz (1949) der Bundesrepublik Deutschland hat den Weimarer Rechtszustand aufgenommen. Im Deutschland von heute besteht kraft Verfassungsrechts keine Staatskirche. Doch bedeutet dies keine Trennung von Staat und Religion im Sinne des Laizismus. Die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates bedeutet nicht eine strikte Trennung von Staat und Kirche, sondern ihr friedliches Miteinander. Ihr Verhältnis ist partnerschaftlich. Der Staat kooperiert mit den traditionellen Kirchen und räumt ihnen Privilegien ein. Die Kirchen als Körperschaften öffentlichen Rechts erhalten die auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften. Aber es gibt immer eine Tendenz, im Staatskirchenrecht alles zugunsten der traditionellen christlichen Kirchen zu belassen. Diese Verfassungswirklichkeit stimmt nicht mit der demokratischen, multikulturellen und pluralistischen Gesellschaft überein. Mit der Vereinigung beider deutscher Staaten und mit der zunehmenden religiösen Pluralität in Deutschland entstand eine verfassungsrechtlich neue Situation. Und Deutschland ist aktiver Teil der europäischen Einigung. Diese neue Situation braucht eine neue Anwendung des Verfassungsgeistes. Der Staat als ‘Heimstatt aller Bürger’ hat sich in seinem Tun nicht von religiösen Überzeugungen und Vorgaben leiten zu lassen. Die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates muss die verschiedenen Charaktere der Gesellschaft umfassen. In diesem Sinne ist es nötig, das Prinzip der Toleranz und Parität in der Neutralität des Staates mehr zu fördern.
Abstract
Deutschland hat eine starke Tradition der Staatskirche. Im Mittelalter gab es das ‘Reichskirchensystem’, in dem das Kirchensystem ein zentrales Mittel der Herrschaft war. In diesem System war der Reichsbischof der geistliche Führer und der weltliche Fürst zugleich. Sogar die Reformation konnte die Verflechtung von Staat und Kirche nicht überwinden. Nach dem Augsburger Religionsfrieden (1555) war der Landesherr gleichzeitig der Oberbischof der jeweiligen Landeskirche. Dieser Zustand währte bis zum Zusammenbruch des Kaiserreichs im Ersten Weltkrieg. In der Weimarer Verfassung (1919) wurde die Trennung von Staat und Kirche eingeführt. Diese Verfassung regelte das Verhältnis von Staat und Kirche neu: “Es besteht keine Staatskirche.” Das Grundgesetz (1949) der Bundesrepublik Deutschland hat den Weimarer Rechtszustand aufgenommen. Im Deutschland von heute besteht kraft Verfassungsrechts keine Staatskirche. Doch bedeutet dies keine Trennung von Staat und Religion im Sinne des Laizismus. Die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates bedeutet nicht eine strikte Trennung von Staat und Kirche, sondern ihr friedliches Miteinander. Ihr Verhältnis ist partnerschaftlich. Der Staat kooperiert mit den traditionellen Kirchen und räumt ihnen Privilegien ein. Die Kirchen als Körperschaften öffentlichen Rechts erhalten die auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften. Aber es gibt immer eine Tendenz, im Staatskirchenrecht alles zugunsten der traditionellen christlichen Kirchen zu belassen. Diese Verfassungswirklichkeit stimmt nicht mit der demokratischen, multikulturellen und pluralistischen Gesellschaft überein. Mit der Vereinigung beider deutscher Staaten und mit der zunehmenden religiösen Pluralität in Deutschland entstand eine verfassungsrechtlich neue Situation. Und Deutschland ist aktiver Teil der europäischen Einigung. Diese neue Situation braucht eine neue Anwendung des Verfassungsgeistes. Der Staat als ‘Heimstatt aller Bürger’ hat sich in seinem Tun nicht von religiösen Überzeugungen und Vorgaben leiten zu lassen. Die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates muss die verschiedenen Charaktere der Gesellschaft umfassen. In diesem Sinne ist es nötig, das Prinzip der Toleranz und Parität in der Neutralität des Staates mehr zu fördern.
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