형법 第20條의 “사회상규에 위배되지 아니하는 행위” - 이른바 ‘소극적 방어(저항)행위’와 관련하여 -
"Eine Handlung, die gesellschaftliche Sitte nicht verletzt" im Sinne des § 20 des koreanischen StGB - mit Bezug auf sog. ‘eine instinktive Handlung der positiven Wehr’ -
소재용
초록
Im § 20 des geltenden koreanischen StGB findet sich folgende Bestimmung hinsichtlich ‘der ordentlichen Handlung’ : “Eine Handlung, die aufgrund der Gesetzesordnung oder der berufsordnung vorgenommen wird oder sonst die gesellschaftliche Sitte nicht verletzt, ist nicht strafbar.” Bis jetzt ist es wenig problematisch über die Auslegung des Wortlautes der rechtsmäßigen, berufsmäßigen Handlung. Aber Die Handlung, die gesellschaftliche Sitte nicht verletzt, scheint eigenartig im koreanischen StGB zu sein. Denn die Systematisierung und die Auslegung dieses Wortlautes sind sehr problematisch. Und überwiegende Meinung in Korea geht dahin, daß die gesellschaftlichen Sitte des § 20 allumfassender Rechtfertigungsgrund sei, also zur Positivierung eines übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes gehöre. Das Merkmal der gesellschaftlicher Sitte entsprechenden Handlung des § 20 liegt als ein ergänzender Rechtfertigungsgrund an der Grenze zwischen rechtswidriger und gerechtfertigter Handlung. Es handelt sich daher bei diesem Aufsätze um den konkreten neuen Versuch einer Klarmachung dieses Merkmals mit Bezug auf sog. ‘eine instinktive Handlung der positiven Wehr’.