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Das subjektive Recht und seine prozessuale Geltendmachung in Deutschland und Europa

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Der Beitrag setzt sich mit der Theorie des subjektiven Rechts in Deutschland und Europa auseinander. Der Autor stellt zunächst in einem kurzen Abriss andere europäische Systeme des Verwaltungsrechtsschutzes vor. Er weist insbesondere darauf hin, dass neben dem deutschen subjektiven, dem Rechtsschutz der Rechte des Bürgers dienenden System, auch Systeme bestehen, die eine möglichst weite objektive Kontrolle des Rechts, durch weite Anrufungsmöglichkeiten der Gerichte ermöglichen. Der Autor skizziert dann die historische Entwicklung der Theorie der Schutznormlehre in Deutschland und deren Fortschreibung unter dem Grundgesetz. Er weist hierbei nach, dass das deutsche System auch unter dem Grundgesetz den Zugang zu den Gerichten von restriktiven Voraussetzungen – nämlich insbesondere der Geltendmachung einer Verletzung in Rechten des Klägers - abhängig macht. Im Gegenzug ermöglicht es aber einen sehr hohen Standard des Rechtsschutzes. Dieser umfasst insbesondere einstweiligen und vorbeugenden Rechtsschutz, sowie die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage. Sodann untersucht der Autor aktuelle Einwirkungen auf die Schutznormlehre. Im nationalen Bereich wird die Schutznormlehre insbesondere durch das Gebot der Rücksichtnahme im Baunachbarrecht in Frage gestellt. Dieses lässt sich mit der Schutznormlehre kaum erfassen, da es im Bereich des materiellen Rechts partiell-drittschützende Normen schafft. Auf europäischer Ebene folgt ein enormer, für die deutsche Systematik kaum zu bewältigender Anpassungsdruck aus Verbandsklagerechten im Umweltschutzrecht, die mehrfach zu Entscheidungen des EuGH und dann einer Revision des deutschen Rechts Anlass gegeben haben. Abschließend fragt der Autor kritisch, ob die Schutznormlehre den europäischen Herausforderungen, vor denen sie heute steht, gerecht werden kann oder ob nicht eine Europäisierung des deutschen Verwaltungsrechts zwingend ist. Hierfür existieren mehrere Möglichkeiten. Neben einer jeweils ad-hoc, konkrete Entscheidungen des EuGH umsetzenden Herangehensweise, die der Autor ablehnt, lässt sich zum einen daran denken, im deutschen Recht explizit eine Interessentenklage vorzusehen. Diese dient dann gerade nicht mehr dem subjektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Zum anderen wäre eine „funktionale Subjektivierung“ europäischer oder auch deutscher Rechtsnormen denkbar. Dies würde für die deutsche Dogmatik bedeuten, neuartige „gemeinwohlbezogene“ subjektive Rechte anzuerkennen.

Abstract

Der Beitrag setzt sich mit der Theorie des subjektiven Rechts in Deutschland und Europa auseinander. Der Autor stellt zunächst in einem kurzen Abriss andere europäische Systeme des Verwaltungsrechtsschutzes vor. Er weist insbesondere darauf hin, dass neben dem deutschen subjektiven, dem Rechtsschutz der Rechte des Bürgers dienenden System, auch Systeme bestehen, die eine möglichst weite objektive Kontrolle des Rechts, durch weite Anrufungsmöglichkeiten der Gerichte ermöglichen. Der Autor skizziert dann die historische Entwicklung der Theorie der Schutznormlehre in Deutschland und deren Fortschreibung unter dem Grundgesetz. Er weist hierbei nach, dass das deutsche System auch unter dem Grundgesetz den Zugang zu den Gerichten von restriktiven Voraussetzungen – nämlich insbesondere der Geltendmachung einer Verletzung in Rechten des Klägers - abhängig macht. Im Gegenzug ermöglicht es aber einen sehr hohen Standard des Rechtsschutzes. Dieser umfasst insbesondere einstweiligen und vorbeugenden Rechtsschutz, sowie die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage. Sodann untersucht der Autor aktuelle Einwirkungen auf die Schutznormlehre. Im nationalen Bereich wird die Schutznormlehre insbesondere durch das Gebot der Rücksichtnahme im Baunachbarrecht in Frage gestellt. Dieses lässt sich mit der Schutznormlehre kaum erfassen, da es im Bereich des materiellen Rechts partiell-drittschützende Normen schafft. Auf europäischer Ebene folgt ein enormer, für die deutsche Systematik kaum zu bewältigender Anpassungsdruck aus Verbandsklagerechten im Umweltschutzrecht, die mehrfach zu Entscheidungen des EuGH und dann einer Revision des deutschen Rechts Anlass gegeben haben. Abschließend fragt der Autor kritisch, ob die Schutznormlehre den europäischen Herausforderungen, vor denen sie heute steht, gerecht werden kann oder ob nicht eine Europäisierung des deutschen Verwaltungsrechts zwingend ist. Hierfür existieren mehrere Möglichkeiten. Neben einer jeweils ad-hoc, konkrete Entscheidungen des EuGH umsetzenden Herangehensweise, die der Autor ablehnt, lässt sich zum einen daran denken, im deutschen Recht explizit eine Interessentenklage vorzusehen. Diese dient dann gerade nicht mehr dem subjektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Zum anderen wäre eine „funktionale Subjektivierung“ europäischer oder auch deutscher Rechtsnormen denkbar. Dies würde für die deutsche Dogmatik bedeuten, neuartige „gemeinwohlbezogene“ subjektive Rechte anzuerkennen.

참고문헌 (26)

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