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보증인의 一部代位와 우선회수특약 -대법원 2017. 7. 18. 선고 2015다206973 판결

Die Vereinbarung zur vorrangigen Rücknahme und Teilleistung des Bürgen

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보증인의 일부대위 시 보증인과 채권자 사이의 우열관계에 대해서 우리 민법은 따로 규정을 두고 있지 않으나 채권자가 우선한다는 것은 압도적 통설과 판례로 인정되고 있다. 그렇지만 이는 채권자의 이익을 위한 것이므로, 채권자와 보증인의 약정으로 해당 채권 실행 시 변제 순위를 변경하는 것은 허용되고, 따라서 우선회수특약 자체도 허용된다. 나아가 신용보증기금이 자신의 구상금 채권을 담보하기 위해 채무자에게 연대보증을 요구하였고 그 연대보증인이 신용보증기금의 구상채무를 이행한 경우 연대보증인은 신용보증기금이 갖던 ‘우선회수특약’에 따른 권리까지 당연히 대위하거나 이전받게 되는지가 문제 되었는데 대상판결 이전에 이미 대법원은 이를 부정하였다. 대상판결은, 일부 대위변제자로서는 특별한 사정이 없는 한 보증채무 변제자가 대위로 이전받은 담보에 관한 권리 행사 등과 관련하여 채권자 등을 상대로 ‘우선회수특약’에 따른 권리를 주장할 수 있도록 권리의 승계 등에 관한 절차를 해 주어야 할 의무를 지고, 이를 위반함으로 인해 보증채무 변제자가 채권자 등에 대하여 권리를 주장할 수 없게 되어 손해를 입은 경우에는 그에 대한 손해배상책임을 부담한다는 법리를 제시함으로써 연대보증인의 구상권을 확보하려 하였다. 해당 논문에서는 연대보증인이 신용보증기금을 대위함으로써 우선회수특약까지 승계할 수 있는 법리구성이 가능한지를 검토한다.

Abstract

Die Vereinbarung zur vorrangigen Rücknahme ist ein in Südkorea beobachtendes Phänomen, das eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen behandelt. Der im römischen Recht anerkannte Satz „nemo subrogat contra se“ und die daraus hergeleiteten französischen und deutschen bürgerlichen Vorschriften stellen klar, dass die Legalzession (cessio legis) nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden kann. Südkor. ZGB sieht zwar solche Vorschrift nicht vor, aber die Rechtsprechung kennt den Grundsatz. Weiter ist „nemo subrogat contra se“ ein dispositiver Grundsatz, der die Interessen des Gläugibers schützt. Der Gläubiger und der Bürge können deshalb eine abweichende Vereinbarung treffen. In diesem Fall kann sich der Bürger aus dem verwerteten Vermögen den Rückgriffsanspruch teilweise vorrangig befriedigen. In der Praxis erhebt sich eine noch schwierigere Frage, ob ein Bürge(der zweite Bürge) des Schuldners den Rückgriffanspruch des Kreditgarantiefonds, der auch ein Bürge des Schuldners ist(der erste Bürge), befriedigt und dann sich auf die zwischen Kreditgarantiefonds und Gläubiger geeinigte Vereinbarung berufen kann. Das südkor. Höchstgericht urteilt ständig, dass eine Vereinbarung zur vorrangigen Rücknahme zwischen einem Gläubiger und einem Bürgen nur zwischen diesen wirksam ist. Diese Ausführung ist zwar gerechtfertigt in den normalen Fällen, in denen verschiedene Bürgen seine Bürgschaftsschuld teilweise erfüllen und nur ein Bürge mit dem Gläubiger die Vereinbarung zur vorrangigen Rücknahme geschlossen hat. Wenn ein Bürge den Gläubiger teilweise befriedigt und dann der zweite Bürge den Regressanspruch des ersten Bürgen befriedigt, soll die von dem ersten Bürgen und dem Gläubiger geschlossene Vereinbarung zur vorrangigen Rücknahme auf den zweiten Bürgen übergehen. Die Gründe, dass die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einem Bürgen und Gläubiger nicht auf einen anderen Bürgen erstrecken soll, liegt darin, der andere Bürge mit der nicht von ihm geschlossenen Vereinbarung im Nachteil sein würde. In den Fällen, in denen der zweite Bürge den Rückgriffssanspruch des ersten Bürgen befriedigt, ist diese Befürchtung unbegründet. Denn der Gläubigere hat bereits im Verhältnis mit dem ersten Bürgen seine vorrangige Position aufgegeben und der zweite Bürge bekommt an Stelle vom ersten Bürgen vorrangig ausgezahlt.

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