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위험사회에서 형법을 통한 위험조종의 가능성과 한계 -위험형법과 적대형법을 중심으로-

Möglichkeiten und Grenzen der Risikosteuerung durch das Strafrecht in der Risikogesellschaft

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Ausgehend von den Thesen des Soziologen Ulrich Beck, der unsere Zivilisation als Risikogesellschaft beschreibt, wird die Grundfrage gestellt,ob bzw. inwieweit das Strafrecht, das als Instrument staatlicher Sozialkontrolle verstand wird, Sinnvolles zum effektiven Steuerung von neuen Risiken bzw. traditionellen Gefahren, wie etwa Umweltrisiko, Risiko der Kernenergie,Terrorismus, Sexualdelikte, in der Risikogesellschaft beitragen kann. In Hinsicht auf diese Grundfrage gibt es einerseits immer mehr grundsätzlich steuerbare Risiken, die eine Vielzahl von Menschen bedrohen, aber aufgrund ihrer Komplexität vom Einzelnen nicht erkannt und beherrscht werden können. Diese neuen Risiken steigern das Schutzbedürfnis der Bürger und erzeugen einen Veränderungsdruck im staatlichen Sicherungssystem. Angesichts dieser strafrechtlichen Risikosteuerung ist ein Strafrecht, nämlich “Risikostrafrecht” zu nennen, das bei der Sicherung der Zukunft unserer Gesellschaft, die durch den technichschen Fortschritt (daher “Risiko” und nicht “Gefahr”) an den Rand der Selbstzerstörung getrieben ist. Zur Steurung von neuen Risiken verlagert das Risikostrafrecht wegen der Vorverlagerung der Gefahrenabwehr und Minimierung von Unsicherheit die Strafbarkeit ins Vorfeld einer Rechtsgutverletzung, nämlich die “Vorfeldkriminalisierung”. Allerdings spricht man wegen der Ineffizienz des Risikostrafrechts von der Krise des modernen Strafrechts. Anderseits wird die Dikussion um das “Feindstrafrecht” im Jahre 1985 vom Rechtswissenschaftler Günther Jakobs durch dessen Aufsatz Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung angestoßen, in dem Jakobs erstmals zwischen einem Bürgerstrafrecht und einem Feindstrafrecht unterscheidet, um die schwere und gefährliche Kriminalität, die als traditionelle Gefahr der Gesellschaft angesehen wird,z.B. Wirtschaftskriminalität, Terrorismus, illegalen Rauschgifthandel,organisierte Kriminalität, Sexualdelikte, zu bekämpfen. Mit Feindstrafrecht wird ein Strafrecht bezeichnet, dass den Täter nicht als Person mit Menschenwürde, sondern als “Feind” der Gesellschaft begreift und behandelt. Der Täter werde hier nicht mehr als Person begriffen, mit der der Staat wegen des Gesetzesbruchs kommuniziere, sondern als gefährliches Individuum, gegen das vorgegangen wird. Unter der Herrschaft der koreanischen Grundgesetzes ist aber der Begriff Feinstrafrecht zur Gefahrsteurung von Terrorismus und Sexualdelikte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht legitim, da Maßnahmen des Staates, die einer Person, aus welchen Gründen auch immer, den Rechtsstatus als Person verweigern,verfassungswidrig sind. Zusammenfassend ist festzuhalten: In der Risikogesellschaft gehört die Steuerung von neuen Risiken bzw. traditionellen Gefahren ohne Zweifel zu einer der wichtigsten Aufgabe des modernen Strafrechts. Trotz der Ineffizienz der Risikosteuerung kann das Risikostrafrecht aufgrund siner rechtstaatlichen Grenzen, wie etwa ultima-ration Grundsatz, immer nur einen ergänzenden Beitrag zur effektiven Steuerung von neuen Risiken leisten. Deshalb wird das Risikostrafrecht noch als ein “ferner Freund” des rechtstaatlichen Strafrechts bezeichnet. Dagegen sollte das Feindstrafrecht selbst als ein “Feind” des rechtstaatlichen Strafrechts beschreibt werden, da die Folgerungen aus einem Feindstrafrecht wie unbestimmte Haftdauer, Entzug des Rechtsbeistands und Folter verfassungswidrig sind.

Abstract

Ausgehend von den Thesen des Soziologen Ulrich Beck, der unsere Zivilisation als Risikogesellschaft beschreibt, wird die Grundfrage gestellt,ob bzw. inwieweit das Strafrecht, das als Instrument staatlicher Sozialkontrolle verstand wird, Sinnvolles zum effektiven Steuerung von neuen Risiken bzw. traditionellen Gefahren, wie etwa Umweltrisiko, Risiko der Kernenergie,Terrorismus, Sexualdelikte, in der Risikogesellschaft beitragen kann. In Hinsicht auf diese Grundfrage gibt es einerseits immer mehr grundsätzlich steuerbare Risiken, die eine Vielzahl von Menschen bedrohen, aber aufgrund ihrer Komplexität vom Einzelnen nicht erkannt und beherrscht werden können. Diese neuen Risiken steigern das Schutzbedürfnis der Bürger und erzeugen einen Veränderungsdruck im staatlichen Sicherungssystem. Angesichts dieser strafrechtlichen Risikosteuerung ist ein Strafrecht, nämlich “Risikostrafrecht” zu nennen, das bei der Sicherung der Zukunft unserer Gesellschaft, die durch den technichschen Fortschritt (daher “Risiko” und nicht “Gefahr”) an den Rand der Selbstzerstörung getrieben ist. Zur Steurung von neuen Risiken verlagert das Risikostrafrecht wegen der Vorverlagerung der Gefahrenabwehr und Minimierung von Unsicherheit die Strafbarkeit ins Vorfeld einer Rechtsgutverletzung, nämlich die “Vorfeldkriminalisierung”. Allerdings spricht man wegen der Ineffizienz des Risikostrafrechts von der Krise des modernen Strafrechts. Anderseits wird die Dikussion um das “Feindstrafrecht” im Jahre 1985 vom Rechtswissenschaftler Günther Jakobs durch dessen Aufsatz Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung angestoßen, in dem Jakobs erstmals zwischen einem Bürgerstrafrecht und einem Feindstrafrecht unterscheidet, um die schwere und gefährliche Kriminalität, die als traditionelle Gefahr der Gesellschaft angesehen wird,z.B. Wirtschaftskriminalität, Terrorismus, illegalen Rauschgifthandel,organisierte Kriminalität, Sexualdelikte, zu bekämpfen. Mit Feindstrafrecht wird ein Strafrecht bezeichnet, dass den Täter nicht als Person mit Menschenwürde, sondern als “Feind” der Gesellschaft begreift und behandelt. Der Täter werde hier nicht mehr als Person begriffen, mit der der Staat wegen des Gesetzesbruchs kommuniziere, sondern als gefährliches Individuum, gegen das vorgegangen wird. Unter der Herrschaft der koreanischen Grundgesetzes ist aber der Begriff Feinstrafrecht zur Gefahrsteurung von Terrorismus und Sexualdelikte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht legitim, da Maßnahmen des Staates, die einer Person, aus welchen Gründen auch immer, den Rechtsstatus als Person verweigern,verfassungswidrig sind. Zusammenfassend ist festzuhalten: In der Risikogesellschaft gehört die Steuerung von neuen Risiken bzw. traditionellen Gefahren ohne Zweifel zu einer der wichtigsten Aufgabe des modernen Strafrechts. Trotz der Ineffizienz der Risikosteuerung kann das Risikostrafrecht aufgrund siner rechtstaatlichen Grenzen, wie etwa ultima-ration Grundsatz, immer nur einen ergänzenden Beitrag zur effektiven Steuerung von neuen Risiken leisten. Deshalb wird das Risikostrafrecht noch als ein “ferner Freund” des rechtstaatlichen Strafrechts bezeichnet. Dagegen sollte das Feindstrafrecht selbst als ein “Feind” des rechtstaatlichen Strafrechts beschreibt werden, da die Folgerungen aus einem Feindstrafrecht wie unbestimmte Haftdauer, Entzug des Rechtsbeistands und Folter verfassungswidrig sind.

참고문헌 (41)

  1. 김재윤, "형법판례 -총론편-" (2010), 전남대학교출판부
  2. 김재윤, "새로운 형법총론" (2011), 율곡출판사
  3. 체자레 벡카리아, "범죄와 형벌" (1995), 길안사
  4. G. W. F. 헤겔, "법철학" (2008), 한길사
  5. Untersuchung zur Krise von Strafrecht und Kriminalpolitik in der Risikogesellschaft, "Cornelius Prittwitz", Vittorio Klostermann GmbH, ~ (1993)
  6. Günther Jakobs, "Staatliche Strafe: Bedeutung und Zweck" (2004), Ferdinand Schöningh Verlag
  7. Hans-Ullrich Paeffgen, "NomosKommentar" (2010), Nomos Verlagsgesellschaft
  8. Ulrich Beck, "Auf dem Weg in eine andere Moderne" (1986), Suhrkamp Verlag
  9. 강대출, "테러방지법안의 입법적 검토", 한국테러학회보, 2(1), pp.57~80 (2009), 한국테러학회[DOI]
  10. 김선남, "성폭력 관련 보도특성에 대한 비판적 고찰", 언론중재, 통권 : 125, pp.69~83 (2012), 언론중재위원회
  11. 김성규, "위험사회에서의 형법의 과제와 기능-독일에서의 논의와그 시사점-", 2012년 하계 연합학술회의 자료집, pp.57~77 (2012), 한국비교형사법학회
  12. 김영환, "위험사회에서의 형법의 귀속원리", 법철학연구, 3(2), pp.151~170 (2000), 한국법철학회
  13. 김일수, "위험형법⋅적대형법과 사랑의 형법", 고려법학, (65), pp.1~30 (2012), 고려대학교 법학연구원
  14. 김재윤, "위험사회라는 사회 변화에 대한 형사법의 대응", 비교형사법연구, 12(2), pp.251~276 (2010), 한국비교형사법학회
  15. 김재윤, "행정형법에 있어 기술발전과 허용된 위험 - 원자력안전법상 원자력 위험을 중심으로 -", 형사정책, 24(2), pp.83~105 (2012), 한국형사정책학회
  16. 김재윤, "원자력과 방사성물질등의 위험에 대한 형법적 보호", 법학연구, (45), pp.289~314 (2012), 한국법학회
  17. 김정환, "테러예비행위와 보호감호의 규정을 통해 살펴본 독일형법의 유럽화와 기능화", 비교형사법연구, 14(1), pp.31~60 (2012), 한국비교형사법학회[DOI]
  18. 김종천, "그린에너지 원자력발전소의 안전성 확보를 위한 공법적 연구", 홍익법학, 12(3), pp.107~166 (2011), 법학연구소
  19. 김태명, "최근 우리나라의 중벌주의 입법경향에 대한 비판", 형사법연구, 24(3), pp.121~155 (2012), 한국형사법학회
  20. 김학태, "현대위험사회에서의 형법상 귀속구조의 변화", 비교형사법연구, 3(1), pp.1~28 (2001), 한국비교형사법학회
  21. 문종욱, "原子力의 憲法上의 價値와 原子力法令體系의 改善", 법학연구, 9(1), pp.151~175 (1998), 법학연구소
  22. 박강우, "위험사회와 형법의 변화", 형사정책연구, 8(4), pp.273~306 (1997), 한국형사정책연구원
  23. 박광민, "위험사회의 등장에 따른 형법의 대응", 성균관법학, 18(3), pp.513~534 (2006), 법학연구소
  24. 백상진, "위험형법의 전개에 대한 비판과 바람직한 형법적 대응방안", 비교형사법연구, 13(1), pp.1~20 (2011), 한국비교형사법학회
  25. 심재무, "위험사회와 환경형법", 형사법연구, (11), pp.290~307 (1999), 한국형사법학회
  26. 양천수, "예방과 억압의 혼융* - ‘집회 및 시위에 관한 법률’을 예로 본 법이론적 분석 -", 공법학연구, 10(2), pp.301~326 (2009), 한국비교공법학회
  27. 이덕인, "형법의 기능변화와 한계에 대한 성찰", 형사법연구, 24(3), pp.35~62 (2012), 한국형사법학회
  28. 이승준, "새로운 위험의 등장과 형법의 임무 변화? - 9 ․ 11 테러 이후 영국을 중심으로 -", 형사정책, 24(2), pp.107~136 (2012), 한국형사정책학회
  29. 이용식, "위험사회에서의 법익보호와 적극적 일반예방", 형사정책, 13(1), pp.33~57 (2001), 한국형사정책학회
  30. 이재석, "형법의 重罰化 입법경향에 관한 비판적 고찰", 법학연구, (44), pp.199~224 (2011), 한국법학회
  31. 이재일, "형법을 통한 ‘더 많은 안전’의 기능과 한계", 외법논집, 35(1), pp.181~205 (2011), 법학연구소
  32. 이재일, "범죄인의 Magna Charta로서의 형법이념의 포기: (반시민적)적형법", 한독법학, 17, pp.169~222 (2012), 한독법학회
  33. 하태훈, "법치국가에서의 형법과 형사소송법의 과제 - 최근 형사 관련법 개정경향을 중심으로 -", 고려법학, (62), pp.19~51 (2011), 법학연구원
  34. 허일태, "위험사회에 있어서 형법의 임무", 비교형사법연구, 5(2-1), pp.1~32 (2003), 한국비교형사법학회
  35. Franz-Xaver Kaufmann, "Normen und Institutionen als Mittel zur Bewältigung von Unsicherheit: Die Sicht der Soziologie, In Bayerische Rückversicherung Aktiengesellschaft (Hrsg.),Gesellschaft und Unsicherheit", pp.37~48 (1987), Karlsruhe
  36. Günther Jakobs, "Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung", ZStW, 97, pp.751~785 (1985)
  37. Günther Jakobs, "Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht", HRRS (2004)
  38. Nikolaos Gazeas, "Die neuen Tatbestände im Staatsschutzstrafrecht-Versuch einer ersten Auslegung der §§ 89a, 89b und 91 StGB", NStZ, pp.593~656 (2009)
  39. Siegfried Kauder, "Strafbarkeit terroristischer Vorbereitungshandlungen", ZRP, pp.20~22 (2009)
  40. Ulrich Sieber, "Legitimation und Grenzen von Gefährdungsdelikten im Vorfeld von terroristischer Gewalt-Eine Analyse der Vorfeldtatbestände im Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten", NStZ, pp.353~408 (2009)
  41. Wolfgang Köck, "Risikovorsorge als Staatsaufgabe", AöR, 121, pp.1~23 (1996)

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