허위ㆍ과장 광고와 사기죄
Die Täuschung durch die Werbungen
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초록
In der modernen Gesellschaft findet der Einkauf nach Ausstellungsstücken, Mustern, Katalogen, industriell gefertigten Serien und Markenartikeln statt. Um die Kaufkraft zu erhöhen, enthalten die Wirtschaftswerbungen nicht nur die Tatsachenbehauptungen, sondern auch die Werturteile. Dabei handelt sich oft um die den Irrtum erregende Äußerungen. Aus dieser Sicht sei erwiesen, daß die Wirtschaftswerbungen sowohl informatorische als auch betrügerische Einwirkungen. Daher ist es wichtig, ob man die betrügerisch einwirkende Werbungen als eine Art von Verkaufsstrategie anerkennen darf. Strafrecht als „ultima ratio" ist nur dort gerechtfertigt, wo weniger einschneidende Mittel - etwa des bürgerlichen oder der öffentlichen Rechts - im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes nicht ausreicht. Aber die Vorschriften von Antimonopolgesetz, Verbraucherschutzgesetz und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind bisher keine angemessenen Mittel gegen die unwahren Werbungen erwiesen. Nach der h. M. ist die den Irrtum erregenden unwahren Werbungen nicht als Täuschung i.S. von §347 anerkannt. Daher stellt sich die Frage, ob solche dogmatische Betrachtung über die Täuschunghandlung richtig ist. Nach der Analysis der Präzedenzfälle wird es erwiesen, daß die den Irrtum erregende Täuschung durch unwahre Werbungen von der Strafgewalt verschont war. Auch wenn sie in eine Straftat i.S. von §347 einbezogen sind, wurde jedoch die Strafe unterschiedlich aufgelegt. Dabei wurde es berücksichtigt, ob die unwahren Werbungen von den Firmen oder von den Bürger betrieben sind. Hier das rechte Maß für die sinnvolle Begrezung der Strafgewalt des Staat es zu finden, ist Aufgabe einer ausgewogenen und verantwortungsbewußten Kriminalpolitik. Ein Irrtum muss durch die Täuschung erregt oder unterhalten werden. Die Erregung des Irrtums geschieht durch Hervorrufen seines Entstehens, aber die Leichtgläubigkeit des Opfers wird nicht die objektive Zurechnung zwischen Täuschungshandlung des Täters und Irrtum des Verfügenden einerkennen. Daher sind Leichtgläubigkeit und Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung oder sonst mitwirkende Fahrlässigkeit des Getäuschten unerheblich. Innerhalb der h. M. ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob man zu Beurteilung der Kausalität die Regeln der Bedingungstheorie oder Aquänztheorie anwendet. Rechtsprechung und Praxis liegen ganz auf der Linie der h. M. für diese Frage, ob jemand einem Irrtum unterlegen ist. Nach der h. M. ist das Mitverschulden des Opfers beim Betrug zwar für die Frage der Tatbestandmäßigkeit irrelevant, nicht aber für die Strafzumessung. Das Mitverschulden des Opfers wirkt sich in der Regel strafmildernd aus. Aber die unwahre Angabe über den Waren gehören zur Täuschung. Dagegen unterfallen die unwahre Angabe über den Preis nicht der Täuschunghandlung, weil die Angemessenheit des Preises von den Verkäufer entschieden werden darf. Jedoch kann die Manipulationen des Kaufpreises, der Herstellungsdatum, des Herstellungsort, der Materien, der Quantität bzw. der Mengen usw. als Täuschunghandlung angenommen werden. Bei der markschreierische Anzeige wird trotz der Täuschung der Betrug verneint, weil die objektive Zurechnung zwischen der Täuschunghandlung und des Irrtums nicht vorliegt.
Abstract
In der modernen Gesellschaft findet der Einkauf nach Ausstellungsstücken, Mustern, Katalogen, industriell gefertigten Serien und Markenartikeln statt. Um die Kaufkraft zu erhöhen, enthalten die Wirtschaftswerbungen nicht nur die Tatsachenbehauptungen, sondern auch die Werturteile. Dabei handelt sich oft um die den Irrtum erregende Äußerungen. Aus dieser Sicht sei erwiesen, daß die Wirtschaftswerbungen sowohl informatorische als auch betrügerische Einwirkungen. Daher ist es wichtig, ob man die betrügerisch einwirkende Werbungen als eine Art von Verkaufsstrategie anerkennen darf. Strafrecht als „ultima ratio" ist nur dort gerechtfertigt, wo weniger einschneidende Mittel - etwa des bürgerlichen oder der öffentlichen Rechts - im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes nicht ausreicht. Aber die Vorschriften von Antimonopolgesetz, Verbraucherschutzgesetz und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind bisher keine angemessenen Mittel gegen die unwahren Werbungen erwiesen. Nach der h. M. ist die den Irrtum erregenden unwahren Werbungen nicht als Täuschung i.S. von §347 anerkannt. Daher stellt sich die Frage, ob solche dogmatische Betrachtung über die Täuschunghandlung richtig ist. Nach der Analysis der Präzedenzfälle wird es erwiesen, daß die den Irrtum erregende Täuschung durch unwahre Werbungen von der Strafgewalt verschont war. Auch wenn sie in eine Straftat i.S. von §347 einbezogen sind, wurde jedoch die Strafe unterschiedlich aufgelegt. Dabei wurde es berücksichtigt, ob die unwahren Werbungen von den Firmen oder von den Bürger betrieben sind. Hier das rechte Maß für die sinnvolle Begrezung der Strafgewalt des Staat es zu finden, ist Aufgabe einer ausgewogenen und verantwortungsbewußten Kriminalpolitik. Ein Irrtum muss durch die Täuschung erregt oder unterhalten werden. Die Erregung des Irrtums geschieht durch Hervorrufen seines Entstehens, aber die Leichtgläubigkeit des Opfers wird nicht die objektive Zurechnung zwischen Täuschungshandlung des Täters und Irrtum des Verfügenden einerkennen. Daher sind Leichtgläubigkeit und Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung oder sonst mitwirkende Fahrlässigkeit des Getäuschten unerheblich. Innerhalb der h. M. ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob man zu Beurteilung der Kausalität die Regeln der Bedingungstheorie oder Aquänztheorie anwendet. Rechtsprechung und Praxis liegen ganz auf der Linie der h. M. für diese Frage, ob jemand einem Irrtum unterlegen ist. Nach der h. M. ist das Mitverschulden des Opfers beim Betrug zwar für die Frage der Tatbestandmäßigkeit irrelevant, nicht aber für die Strafzumessung. Das Mitverschulden des Opfers wirkt sich in der Regel strafmildernd aus. Aber die unwahre Angabe über den Waren gehören zur Täuschung. Dagegen unterfallen die unwahre Angabe über den Preis nicht der Täuschunghandlung, weil die Angemessenheit des Preises von den Verkäufer entschieden werden darf. Jedoch kann die Manipulationen des Kaufpreises, der Herstellungsdatum, des Herstellungsort, der Materien, der Quantität bzw. der Mengen usw. als Täuschunghandlung angenommen werden. Bei der markschreierische Anzeige wird trotz der Täuschung der Betrug verneint, weil die objektive Zurechnung zwischen der Täuschunghandlung und des Irrtums nicht vorliegt.
참고문헌 (16)
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