해고서면주의
Die Schriftform der Kündigung nach §27 KASG
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초록
Nach §27 KASG ist die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei deutschem Arbeitsrecht bedarf seit 1. Mai 2000 (Gesetz vom 30. 3. 2000 BGBl. I S. 333) die Kündigung nach § 623 BGB der Schriftform. Für eine vor diesem Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung galt der Grundsatz der Formfreiheit. Hierdazu ist es erforderlich, dass auf der Schrift der küündigung die Mitteilung des Kündigungsgrundes eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Insoweit ist die Regelungssituation in Deutschland ganz anders, da die Mitteilung des Kündigungsgrundes ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Eigentlich ist das Bedarf der der Schriftform von der Kündigung für die allgemeine Kündigung, nicht nur für den Arbeitnehmerschutz. Außerdem ist es noch nachzudanken, ob das Kündigungsfristsystem nur für die Arbeitnehmerschutz bedeutsam ist. Der durch die Kündigungsfrist vermittelte Dispositionsschutz reicht nicht aus, da diese den Arbeitsplatzverlust nicht verhindert, sondern lediglich zeitlich hinausschiebt. Ist die Kündigung wirksam, endet das Arbeitsverhältnis jedoch mit Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist. Hinaus wird deutlich, dass die Kündigungsfrist nicht aus dem Kündigungsschutz- sondern aus dem abmilderungsprinzip stammt. Schließlich ist es zu beachten, nicht alles, was einen anderen nichts kostet, wird von diesem auch geschuldet sowie die Nichtbelastung ist keine Anspruchsgrundlage ist nichts hinzufügen. Folglich soll es nicht immer die Situation des Rechtinhalbers verbessern machen können, neue Anspruch zu schaffen.
Abstract
Nach §27 KASG ist die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei deutschem Arbeitsrecht bedarf seit 1. Mai 2000 (Gesetz vom 30. 3. 2000 BGBl. I S. 333) die Kündigung nach § 623 BGB der Schriftform. Für eine vor diesem Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung galt der Grundsatz der Formfreiheit. Hierdazu ist es erforderlich, dass auf der Schrift der küündigung die Mitteilung des Kündigungsgrundes eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Insoweit ist die Regelungssituation in Deutschland ganz anders, da die Mitteilung des Kündigungsgrundes ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Eigentlich ist das Bedarf der der Schriftform von der Kündigung für die allgemeine Kündigung, nicht nur für den Arbeitnehmerschutz. Außerdem ist es noch nachzudanken, ob das Kündigungsfristsystem nur für die Arbeitnehmerschutz bedeutsam ist. Der durch die Kündigungsfrist vermittelte Dispositionsschutz reicht nicht aus, da diese den Arbeitsplatzverlust nicht verhindert, sondern lediglich zeitlich hinausschiebt. Ist die Kündigung wirksam, endet das Arbeitsverhältnis jedoch mit Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist. Hinaus wird deutlich, dass die Kündigungsfrist nicht aus dem Kündigungsschutz- sondern aus dem abmilderungsprinzip stammt. Schließlich ist es zu beachten, nicht alles, was einen anderen nichts kostet, wird von diesem auch geschuldet sowie die Nichtbelastung ist keine Anspruchsgrundlage ist nichts hinzufügen. Folglich soll es nicht immer die Situation des Rechtinhalbers verbessern machen können, neue Anspruch zu schaffen.
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