해고서면요건의 제도적 기능과 적용상의 쟁점
Funktion und Probleme der Regelung vom Schriftformerfordernis für Kündigungen
0
조회
0
다운로드
10
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Durch die Novellierung des “Labour Standard Act”(LSA) im Jahre 2007 ist das Schriftformerfordernis für arbeitgeberseitige Kündigungen eingeführt worden. Nach § 27 LSA hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung schriftlich mitzuteilen, indem der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Kündigungsgrund anzugeben sind. Die Kündigung ist erst dann wirksam, wenn sie schriftlich mitgeteilt worden ist. Damit beabsichtigt der Gesetzgeber unergiebige Rechtsstreitigkeiten darüber zu vermeiden, ob überhaupt eine Kündigung vorliegt und die Beweiserhebung hierüber zu erleichtern. Die Einführung einer Formvorschrift für Kündigungen ist zwar in ihrem materiellen Gehalt zu begrüßen. Angesichts der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer als Lebensgrundlage kann das Schriftformerfordernis nicht als überflüssige Förmelei bezeichnet werden. Es ist jedoch nicht zu leugnen, dass die Regelung der Schriftform in § 27 LSA eine Reihe von Probleme hat, die der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht hat.Es kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, dass das Formerfordernis primär den Arbeitnehmer vor der unüberlegten Beendigung des Arbeitsverhältnisses schützen soll. Zu fragen ist aber, ob es gesetzgebungspolitisch wünschenswert und sinnvoll ist, dass nur die arbeitgeberseitige Kündigung unter Formzwang gestellt werden soll. Betrachtet man die Warn- und Beweisfunktion,so ist das Schriftformerfordernis auch für arbeitnehmerseitige Kündigung anzuwenden. Es ist bemerkenswert, dass in Deutschland die Schriftform gem. § 623 BGB nicht nur für Kündigungen,sondern auch für Aufhebungsverträge und Befristungen, also alle Fallgruppen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, anwendbar ist. In diesem Zusammenhang ist es die Meinung vertreten, dass das Schriftformerfordernis nicht im LSA als Arbeitnehmerschutzgesetz,sondern im Recht des Arbeitsvertrages geregelt werden muss. Streitbar ist auch der gesetzliche Gebot der Angabe vom Kündigungsgrund. Die Verpflichtung zur Angabe des Kündigungsgrundes ist rechtstheoretisch schwer zu begründen. Entscheidend ist bei der Kündigung, dass der Wille, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Gestaltungserklärung für die Zukunft lösen zu wollen, eindeutig zum Ausdruck bringt. Der Klarstellungsfunktion ist Genüge getan, wenn aufgrund des Formerfordernisses deutlich wird, dass eine Kündigung erklärt ist. Zur Angabe des Kündigungsgrundes verpflichtet daher §623 BGB nicht. Die Nichteinhaltung der schriftliche Mitteilung hat gem. § 27II LSA die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge. Es ist nicht selbstverständlich, dass die gesetzliche Formwidrigkeit immer zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. In diesem Zusammenhang taucht auch die Frage auf, ob die Gleichbehandlung von einer sachgrundlosen und einer schriftformwidrigen Kündigung hinsichtlich der Rechtsfolge rechtspolitisch empfehlenswert ist. Außerdem mußman überlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Durchbrechung der Formnichtigkeit durch den Grundsatz von Treu und Glauben anzuerkennen ist. Bei der Anwendung des § 27 LSA ist es nicht ganz klar, ob die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Die geltende Rechtslage ist angesichts der oben geschilderten Aspekten bei der Auslegung und Anwendung des Schriftformregelung für Kündigungen unklar und unbefriedigend; denn es genügt nicht,die Bedeutung der schriftliche Mitteilung im Gesetz klar festzulegen. Zu erwarten ist, in absehbarer Zeit das Schriftformerfordernis neu zu regeln, um damit die Unklarheit der geltenden Regelung zu überwinden.
Abstract
Durch die Novellierung des “Labour Standard Act”(LSA) im Jahre 2007 ist das Schriftformerfordernis für arbeitgeberseitige Kündigungen eingeführt worden. Nach § 27 LSA hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung schriftlich mitzuteilen, indem der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Kündigungsgrund anzugeben sind. Die Kündigung ist erst dann wirksam, wenn sie schriftlich mitgeteilt worden ist. Damit beabsichtigt der Gesetzgeber unergiebige Rechtsstreitigkeiten darüber zu vermeiden, ob überhaupt eine Kündigung vorliegt und die Beweiserhebung hierüber zu erleichtern. Die Einführung einer Formvorschrift für Kündigungen ist zwar in ihrem materiellen Gehalt zu begrüßen. Angesichts der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer als Lebensgrundlage kann das Schriftformerfordernis nicht als überflüssige Förmelei bezeichnet werden. Es ist jedoch nicht zu leugnen, dass die Regelung der Schriftform in § 27 LSA eine Reihe von Probleme hat, die der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht hat.Es kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, dass das Formerfordernis primär den Arbeitnehmer vor der unüberlegten Beendigung des Arbeitsverhältnisses schützen soll. Zu fragen ist aber, ob es gesetzgebungspolitisch wünschenswert und sinnvoll ist, dass nur die arbeitgeberseitige Kündigung unter Formzwang gestellt werden soll. Betrachtet man die Warn- und Beweisfunktion,so ist das Schriftformerfordernis auch für arbeitnehmerseitige Kündigung anzuwenden. Es ist bemerkenswert, dass in Deutschland die Schriftform gem. § 623 BGB nicht nur für Kündigungen,sondern auch für Aufhebungsverträge und Befristungen, also alle Fallgruppen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, anwendbar ist. In diesem Zusammenhang ist es die Meinung vertreten, dass das Schriftformerfordernis nicht im LSA als Arbeitnehmerschutzgesetz,sondern im Recht des Arbeitsvertrages geregelt werden muss. Streitbar ist auch der gesetzliche Gebot der Angabe vom Kündigungsgrund. Die Verpflichtung zur Angabe des Kündigungsgrundes ist rechtstheoretisch schwer zu begründen. Entscheidend ist bei der Kündigung, dass der Wille, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Gestaltungserklärung für die Zukunft lösen zu wollen, eindeutig zum Ausdruck bringt. Der Klarstellungsfunktion ist Genüge getan, wenn aufgrund des Formerfordernisses deutlich wird, dass eine Kündigung erklärt ist. Zur Angabe des Kündigungsgrundes verpflichtet daher §623 BGB nicht. Die Nichteinhaltung der schriftliche Mitteilung hat gem. § 27II LSA die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge. Es ist nicht selbstverständlich, dass die gesetzliche Formwidrigkeit immer zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. In diesem Zusammenhang taucht auch die Frage auf, ob die Gleichbehandlung von einer sachgrundlosen und einer schriftformwidrigen Kündigung hinsichtlich der Rechtsfolge rechtspolitisch empfehlenswert ist. Außerdem mußman überlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Durchbrechung der Formnichtigkeit durch den Grundsatz von Treu und Glauben anzuerkennen ist. Bei der Anwendung des § 27 LSA ist es nicht ganz klar, ob die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Die geltende Rechtslage ist angesichts der oben geschilderten Aspekten bei der Auslegung und Anwendung des Schriftformregelung für Kündigungen unklar und unbefriedigend; denn es genügt nicht,die Bedeutung der schriftliche Mitteilung im Gesetz klar festzulegen. Zu erwarten ist, in absehbarer Zeit das Schriftformerfordernis neu zu regeln, um damit die Unklarheit der geltenden Regelung zu überwinden.
참고문헌 (18)
- "Henssler", Preis, Diskussionsentwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes (ArbVG) - Stand: Nov. 2007, NZA - Beil. 2007 Heft 21, 2007
- "Löschnigg, Arbeitsrecht, 10. Aufl", ~ (2003)
- "Mayne", Maiyon, Employment Law in Europe, 2001
- "Müller-Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl", ~ (2006)
- "Preis", Gotthardt, Schriftformerfordernis für Kündigungen, Aufhebungsverträge und Befristungen nach § 623 BGB, NZA, 2000
- "Staudinger", Oetker, § 623 BGB
- 김형배, "노동법" (2009), 박영사
- 임종률, "노동법" (2009), 박영사
- 하갑래, "근로기준법" (2009), 중앙경제
- 하경효, "노동법사례연습" (2008), 박영사
- 권혁, "근로기준법상 해고예고제도와 민법상 해지기간제도와의 관계", 경영법률, 17(1), pp.793~819 (2006), 한국경영법률학회
- 권혁, "해고서면주의", 경영법률, 19(4), pp.513~541 (2009), 한국경영법률학회
- 대한상공회의소, "문답식으로 알아보는 중국근로계약법" (2008)
- 오병철, "전자거래규정의 민법에의 편입", 민사법학, (46), pp.117~156 (2009), 한국민사법학회
- 이정, "일본 노동계약법의 제정과 노동법상의 합의(한국노동법학회 국제학술대회 Takashi Araki 교수의 발표문), in: 근로계약법제의 현황과 과제" (2009), 한국노동법학회
- 이정, "주요선직국의 근로계약법제(일본후생노동성 간행), 한국경총번역시리즈 4", ~ (2007)
- 중앙노동위원회, "분기별 주요판례분석(09-3)", ~ (2009)
- 채성국, "중국의 계약책임법, in:서울대 법학연구소 법학연구총서 19" (2008)
