‘기왕증’ 근로자의 업무상 재해에 대한 합리적 보상제도에 관한 연구
Neue Unfallversicherungstheorie über Kausalität in Arbeitsrecht
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Wenn das Schadensereignis für den Geschädigten einen Versicher- ungsfall darstellt, kann die privatrechtliche Haftung des Unfallverursachers nach §§ 104 ff. nur ausgeschlossen sein. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Es muss sich nicht notwendig auch um einen Leistungsfall handeln. Zum Begriff des Arbeitsunfalls stellt klar, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt. Erst bei einer absichtl. Unfallherbeiführung durch den Versicherten liegt kein Versicherungsfall mehr vor, und zwar schon deshalb nicht, weil in einem solchen Falle kein rechtl. wesentl. Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Schadensereignis mehr besteht. Berufskrankheiten sind diejenigen Krankheiten, die als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erlitten hat. Unter haftungsrechtliche Gesichtspunkten kommt den Berufskrankheiten keine Bedeutung zu. Gesundheitsschäden sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände. Sie können auch in der Form einer Verschlim- merung bereits bestehender Leiden auftreten. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Schadensereignis und Gesundheitsschaden kann entweder durch körperliche-, gegenständliche Einwirkungen also physische Kausalität oder durch geistig-seelische vermittelt sein(psychische Kausalität). Ausgeschlossen sind neben Unfällen aus rein innerer Ursache, die in gar keiner Beziehung zu der versicherten Tätigkeit stehen. Dient eine Handlung sowohl betriebl. als auch eigenwirtschaftl. Interessen (gemischte Motivationslage), hängt die Beurteilung nach der Theorie der wesentliche Bedingung davon ab, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten. Wird die versicherte Tätigkeit aus eigenwirtschaftliche Motiven unterbrochen, kommt es vor allem auf die Dauer und Intensität der Unterbrechung an.
Abstract
Wenn das Schadensereignis für den Geschädigten einen Versicher- ungsfall darstellt, kann die privatrechtliche Haftung des Unfallverursachers nach §§ 104 ff. nur ausgeschlossen sein. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Es muss sich nicht notwendig auch um einen Leistungsfall handeln. Zum Begriff des Arbeitsunfalls stellt klar, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt. Erst bei einer absichtl. Unfallherbeiführung durch den Versicherten liegt kein Versicherungsfall mehr vor, und zwar schon deshalb nicht, weil in einem solchen Falle kein rechtl. wesentl. Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Schadensereignis mehr besteht. Berufskrankheiten sind diejenigen Krankheiten, die als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erlitten hat. Unter haftungsrechtliche Gesichtspunkten kommt den Berufskrankheiten keine Bedeutung zu. Gesundheitsschäden sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände. Sie können auch in der Form einer Verschlim- merung bereits bestehender Leiden auftreten. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Schadensereignis und Gesundheitsschaden kann entweder durch körperliche-, gegenständliche Einwirkungen also physische Kausalität oder durch geistig-seelische vermittelt sein(psychische Kausalität). Ausgeschlossen sind neben Unfällen aus rein innerer Ursache, die in gar keiner Beziehung zu der versicherten Tätigkeit stehen. Dient eine Handlung sowohl betriebl. als auch eigenwirtschaftl. Interessen (gemischte Motivationslage), hängt die Beurteilung nach der Theorie der wesentliche Bedingung davon ab, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten. Wird die versicherte Tätigkeit aus eigenwirtschaftliche Motiven unterbrochen, kommt es vor allem auf die Dauer und Intensität der Unterbrechung an.
참고문헌 (41)
- 고용노동부, "2010년도 산재보험사업연보", ~ (2010)
- 김가람, "근로자의 정신질환에 대한 업무상 재해 인정여부", 서강법학연구, 11(1), pp.497~537 (2009), 법학연구소
- 김상호, "세기를 대비한 한국과 독일의 산재보험제도" (1999), 프리드리히에버트재단
- 김소영, "미국의 근로자재해보상제도의 보상책임구조와 업무상 재해의 요건", 노동법학, (18), pp.185~228 (2004), 한국노동법학회
- 뇌심혈관 질환 인정기준의 적용실태와 개선방안, "김수근", 한국경총기업안전보건위원회, ~ (2005)
- 김영문, "사회법연구 I" (2007), 도서출판 fides
- 김유성, "한국사회보장법론" (2002), 법문사
- 김영문, "사업주를 위한 활동으로서의 업무의 개념과 통근재해", 비교사법, (6) (1997), 한국비교사법학회
- 김형배, "노동법" (2009), 박영사
- 김홍영, "근무도중타인폭력에 의한 재해가 사적 관계에 기인한 재해인지의 판단", 노동법률 (2008)
- 뇌심혈관계질환에 대한 업무상 재해인정기준 개선방안, "노동부", ~ (2005)
- 박상훈, "판례평석 : 과로와 업무상 재해", 노동법연구, 12, pp.3~98 (2002), 서울대학교노동법연구회
- 출퇴근 재해의 업무상 재해 인정관련 입법론적 개선방안에 관한 연구, "박종희", 노동부, ~ (2005)
- 박지순, "동료근로자의 가해행위로 인한 업무상 재해와 산업재해보상보험법상의 구상권", 노동법학, (22), pp.365~350 (2006), 한국노동법학회
- 신홍, "산업재해보상보험제도에 관한 법제도적 비교연구", 노동법의 제문제 (1983)
- 프랑스산업재해연구, "심창학", 한국노동연구원, ~ (2003)
- 오선균, "개정산재보험법의 내용과 쟁점 및 평가", 산업재해보상보험법의 쟁점과 실무 (2008), 노동법이론실무학회
- 유성재, "산재보험법제의 현황과 과제 - 업무의 개념과 인과관계를 중심으로 -", 법제연구, (27), pp.97~127 (2004), 한국법제연구원
- 이교림, "대법원판례를 중심으로 본 업무상재해(상)", 사법행정, 34(9) (1993)
- 이달휴, "근로자의 자살과 산재인정", 노동법논총, 17, pp.1~46 (2009), 한국비교노동법학회
- 이경희, "산업재해 인정기준의 현대적 과제 ― 산재보험법상 업무범위와 심리적 부하의 기준을 중심으로 ―", 노동법학, (33), pp.227~258 (2010), 한국노동법학회
- 이승우, "통근재해와 업무상재해", 법률행정논총 (2003), 전남대
- 이영석, "간질환관련 업무상 질병인정기준" (2002), 대한간학회
- 이흥재, "업무상 재해의 인정기준에 관한 판례의 경향 - 판례요지의 쟁점별 정리를 중심으로", 법학, 통권 : 111 (1999), 서울대학교 법학연구소
- 이흥재, "사회보험수급권의 범위에 관한 소고-보장의 불평등에 대한 비판적 검토", 법학, 31(3) (1990), 서울대
- 이희자, "산업재해보상보험법상 과로성 재해에서의 상당인과관계 판단", 노동법학, (36), pp.475~505 (2010), 한국노동법학회
- 임종률, "노동법" (2011), 박영사
- 조성혜, "근로자의 폭행으로 인한 사상 시 업무상 재해 여부 - 우리나라와 독일의 주요 판례 분석 -", 산업관계연구, 18(1), pp.139~168 (2008), 한국고용노사관계학회
- 전광석, "한국사회보장법론" (2007), 박영사
- 전광석, "산재보험의 법적 성격과 역할", 연세법학연구 (2005)
- 한경식, "재해근로자에 대한 요양비용의 부담원리", 노동법학, (30), pp.153~175 (2009), 한국노동법학회
- Boie, "Untersuchung zum Wegeunfallgeschehen im Bergbau" (1991), Kompaß
- Colditz, "Handbuch für Verkehrssicherheit, hrsg. vom Bundesminister für Verkehr, der Deutschen Verkehrswacht und dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat, 4. Aufl" (1993)
- Didier, "Verkehrsunfälle 1991 - Keine Entwarnung" (1992), Kompaß
- Kurt Wolber, "Alkohol und Leistungsgewährung in der gesetzlichen Unfallversicherung", NZA, pp.234~ (1988)
- Leichsenring, "Sicherheit im berufsbedingten öffentlichen Straßen- verkehr" (1992)
- Ricke, "in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht", Ergänzungslieferung, 63 (2009)
- Schaub, "Arbeitsrechtshandbuch, 11.Aufl" (2005)
- Schorck, "Sicherheit ist unteilbar - integrierte Sicherheitsstrategie für alle Lebensbereiche, In Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Hrsg.), Schlußbereich des internationalen Kongresses: Gemeinsam Sicher. Risiken - Limits - Trends" (1994)
- Schwede, "Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit, 2.Aufl" (1999)
- Wickenhagen, "Geschichte der gewerblichen Unfallversicherung" (1980)
