독일 도산법에서의 근로자의 보수청구권
Die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer in der deutschen Insolvenzordnung
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Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis für die Zeit vor Insolvenzeröffnung können nur als Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO geltend gemacht werden, wie sich auch aus § 108 II InsO ergibt. Bezüglich Arbeitsentgeltansprüchen für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung steht dem Arbeitnehmer nach den §§ 183ff. SGB III ein Anspruch auf die Zahlung von Insolvenzgeld gegen die Bundesanstalt für Arbeit zu. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit über (§ 187 S.1 SGB III). Aus der Insolvenzmasse sind gem. § 53 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens(§ 54 InsO) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen. Masseverbindlichkeiten im Unterschied zu Insolvenzforderungen sind solche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen. Ansprüche aus einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung sind sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55 I Nr.2 InsO. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG, der nach Verfahrenseröffnung entsteht, beruht auf einer Handlung des Insolvenzverwalters und ist damit Masseverbindlichkeit gem. § 55 I Nr.1 InsO. Ansprüche aus einem nach Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten gem. § 123 II 1 InsO. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde(§ 123 II 2 InsO).
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