독일보험계약법상 위험증가금지의 문제
Gefahrerhöhungsverbot im deutschen Versicherungsvertragsgesetz
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Abstract
Um eine Gefahrerhöhung handelt es sich, wenn sich der status quo der bei Antragstellung gefahrerheblichen Umstände nachträglich dauerhaft ändert und hierdurch die Möglichkeit einer Risikoverwirklichung erhöht wird. Im Unterschied zur vorvertraglich Anzeigepflicht, die dem Versicherer die Möglichkeit gibt, von vornherein von einem Vertragsschluss abzusehen, eröffnen die Regelungen über die Gefahrerhöhung dem Versicherer die Möglichkeit, sich von einem nachträglich erhöhtem Risiko insgesamt durch Kündigung des Vertrages zu trennen. § 23 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) stimmt inhaltlich weitestgehend mit seinem Vorgänger, § 23 Abs. 1 VVG a.F. überein. Neu is zunächst, dass nicht auf den Vertragsschluss als maßgeblichem Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gefahrerhöhungsverbots abgestellt wird, sondern auf den Zeitpunkt der Vertragserklärung. Neu weiterhin die Differenzierung zwischen der Vornahme einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG und einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 VVG, die Versicherungsnehmer als solche zunächst nicht erkannt hat. Die in den Abs. 2 und 3 der Basisvorschrift § 23 normierten Anzeigepflichten werden hinsichtlich ihrer Rechtfolgen einheitlich behandelt, was die Handhabung in der Praxis erheblich erleichert. Neben dem primären Gefahrerhöhungsverbot knüpfen §§ 24-26 VVG auch Rechtsfolgen an die Verletzung nachgeordneter Anzeigepflichten, Das Recht des Versicherers zur Kündigung des Versicherungsvertrages besteht bei der unverschuldten Gefahrerhöhung in gleichem Maße wie bei leicht fahrlässigen Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1 VVG, d.h. die Kündigung ist zulässig unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist. Die Möglichkeit der Veranpassung an Stelle der Kündigung steht dem Versicherer im Falle der unverschuldeten Gefahrerhöhungstatbestände folgerichtig insoweit zu, als das Recht zur Kündigung besteht. Auch die Verletzung der nachgelagerten Anzeigepflichten bei vorausgegangener unverschuldeter Gefahrerhöhung kann die Leistungsfreiheit der Versicherers nach sich ziehen.
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