디지털 유산의 상속성 - 상속법의 관점에서 -
Der digitale Nachlass als Erbschaft
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초록
Aus dem im Erbrecht geltenden Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) aus § 1005 KBGB ergibt sich, dass die Erben in alle Rechtspositionen des Erblassers eintreten und so dessen gesamtes Rechte-und Pflichtenleben übernehmen. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge sind sämtliche Rechte und Foderungen sowie Verbindlickeiten vererblich. Die Erbschaft umfasst damit auch schuldrechtliche Ansprüche und darüberhinaus ganze Vertragsverhältnisse, die der Erblasser eingegangen ist. Ist eine Rechtsposition nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge vererblich, so gilt dies unabhängig von ihrem Inhalt. So fallen alle Briefschaften, Tagebücher, Familienbilder auch in den Nachlass und stehen dem Zugriff der Erben offen. Diese Auslegungsregel gilt auch für den digitalen Nachlass. Die Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen auch hinsichtlich des digitalen Nachlasses ein. Soweit Daten eines Verstorbenen auf dem lokalen Datenträger, insbesondere einer Festplatte oder einem USB-Stick, verkörpert sind, geht das Eigentum an dem Datenträger im normalen Erbgang auf die Erben über. Die gespeicherten Daten teilen deren rechtliche Schicksal. Dies gilt unabhängig von ihrem Inhalt und seiner Qualifikation als vermögensrechtlich oder höchstpersönlich. Internet-Accountdaten sind jedoch regelmäßig nicht lokal, sondern auf den Datenserverfestplattten der Anbieter gespeichert. An den Servern erwirbt der Nutzer kein Eigentum. Die Erben können jedoch in das bestehende Vertragsverhältnisse mit dem Dienstanbieter eintreten. Den Erben erwächst daraus dann als Haupt- oder Nebenrecht aus dem Vertrag ein Zugriffsrecht auf die in Internet-Accounts gespeicherten Daten des Erblassers, insbesondere ein Recht auf Auskunft und Herausgabe der Zugangsinformationen. Die Erben können Verträge kündigen und Löschungen von Profilen in sozialen Netzwerken und Herausgabe der Daten verlangen. Hat der Erblasser zu Lebzeiten verfügt, dass seine Daten nach seinem Tod vom Provider gelöscht werden sollen oder nur bestimmte Erben oder Dritten zugänglich gemacht werden sollen, so ist dies bindend. Der Erblasser kann daher in einem Testament bindende Regelungen zu seinem digitalen Nachlass treffen. Solange der Erblasser nicht die Geheimhaltung oder Löschung verfügt hat, verpflichten sich die Dienstanbieter, die Daten des Erblassers an den Erben herauszugeben. Durch diese Sichtweise soll ein Gleichlauf der Online- mit der Offline-Welt hergestellt werden.
Abstract
Aus dem im Erbrecht geltenden Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) aus § 1005 KBGB ergibt sich, dass die Erben in alle Rechtspositionen des Erblassers eintreten und so dessen gesamtes Rechte-und Pflichtenleben übernehmen. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge sind sämtliche Rechte und Foderungen sowie Verbindlickeiten vererblich. Die Erbschaft umfasst damit auch schuldrechtliche Ansprüche und darüberhinaus ganze Vertragsverhältnisse, die der Erblasser eingegangen ist. Ist eine Rechtsposition nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge vererblich, so gilt dies unabhängig von ihrem Inhalt. So fallen alle Briefschaften, Tagebücher, Familienbilder auch in den Nachlass und stehen dem Zugriff der Erben offen. Diese Auslegungsregel gilt auch für den digitalen Nachlass. Die Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen auch hinsichtlich des digitalen Nachlasses ein. Soweit Daten eines Verstorbenen auf dem lokalen Datenträger, insbesondere einer Festplatte oder einem USB-Stick, verkörpert sind, geht das Eigentum an dem Datenträger im normalen Erbgang auf die Erben über. Die gespeicherten Daten teilen deren rechtliche Schicksal. Dies gilt unabhängig von ihrem Inhalt und seiner Qualifikation als vermögensrechtlich oder höchstpersönlich. Internet-Accountdaten sind jedoch regelmäßig nicht lokal, sondern auf den Datenserverfestplattten der Anbieter gespeichert. An den Servern erwirbt der Nutzer kein Eigentum. Die Erben können jedoch in das bestehende Vertragsverhältnisse mit dem Dienstanbieter eintreten. Den Erben erwächst daraus dann als Haupt- oder Nebenrecht aus dem Vertrag ein Zugriffsrecht auf die in Internet-Accounts gespeicherten Daten des Erblassers, insbesondere ein Recht auf Auskunft und Herausgabe der Zugangsinformationen. Die Erben können Verträge kündigen und Löschungen von Profilen in sozialen Netzwerken und Herausgabe der Daten verlangen. Hat der Erblasser zu Lebzeiten verfügt, dass seine Daten nach seinem Tod vom Provider gelöscht werden sollen oder nur bestimmte Erben oder Dritten zugänglich gemacht werden sollen, so ist dies bindend. Der Erblasser kann daher in einem Testament bindende Regelungen zu seinem digitalen Nachlass treffen. Solange der Erblasser nicht die Geheimhaltung oder Löschung verfügt hat, verpflichten sich die Dienstanbieter, die Daten des Erblassers an den Erben herauszugeben. Durch diese Sichtweise soll ein Gleichlauf der Online- mit der Offline-Welt hergestellt werden.
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