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상속법상 포괄승계원칙과 디지털 유산 ―소셜 네트워크 서비스 계정의 상속성에 관한 독일 연방대법원 판결(BGH, Urteil v. 12. 07. 2018 - Ⅲ ZR 183/17)을 중심으로―

Erbrechtliche Universalsukzession und digitaler Nachlass ―Anmerkung zu BGH, Urteil v. 12.07.2018 - Ⅲ ZR 183/17

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주제분류법학

초록

Die auf der innovativen Entwicklung der IT-Industrie beruhende Digitalisierung der Kommunikationsform fuhrte den sozialstrukturellen, kulturellen Wandel herbei. Er ist nun auch in eine nach dem Tod eines Menschen hinterlassene Sache gepragt. Dabei geht es um die Reaktion des Erbrechts auf den digitalisierten Nachlass. Diesbezuglich wurde vor ein paar Jahren in Deutschland diskutiert, ob ein Konto in einem sozialen Netzwerk vererbbar ist, und diese Frage behandelte auch der deutsche Bundesgerichtshof. Darin stellte er klar, dass Erben auf das Konto von Verstorbenen zugreifen durfen, weil das digitale Konto vererbbar ist. Die vorliegende Betrachtung nimmt das BGH-Urteil zum Anlass fur die Uberlegung, ob und unter welchen Umstanden ein digitaler Nachlass zu vererben ist. Mit dem Tode einer Person geht deren Vermogen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) auf den Erben uber. Nach diesem erbrechtlichen Grundsatz sind nicht nur die dem Erblasser gehorenden Sachen, sondern auch Vertragsverpflichtungen und vermogensrechtliche Positionen zu vererben. Hochstpersonliche nichtvermogensrechtliche Rechte und Verpflichtungen sind jedoch prinzipiell von der Gesamt- rechtsnachfolge ausgeschlossen. Bei dem in der vorliegenden Arbeit behandelten BGH-Urteil fragt es sich vorzugsweise, ob die vertragliche Position aus dem die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk begrundenden Nutzungsvertrag im Wege der Universalsukzession vererbbar ist. Da diese Position auch hochstpersonliche und nichtver- mogensrechtliche Inhalte umfasst, welche sich aus dem von dem Erblasser und seinen Gesprachspartnern erstellten Kommunikationsverlauf ergeben, lasst sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Universalsukzession nicht einfach bejahen. Trotzdem bejahte der BGH diese Frage und zog als Grund heran, dass die Vererblichkeit des digitalen Kontos in Analogie zur Vererblichkeit des Briefes ist. Dabei zeigt die Vererblichkeit des Briefes auf, dass das Vorliegen der hochstpersonlichen Inhalte nicht unbedingt die Vererbbarkeit ausschließt. In diesem Fall wird mit der formellen Unterscheidung von vermogensrechtlichen und hochstpersonlichen Inhalten der Anwendungsbereich der Universalsukzession nicht vollstandig gezogen. Diesbezuglich bedarf es einer eingehenden Betrachtung, wobei die Anwendung der Universalsukzession in materieller Hinsicht zu uberprufen ist. Dafur ist die Daseinsberechtigung der Universalsukzession zu berucksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte gepruft werden, ob und inwieweit das formelle Kriterium der Universalsukzession flexibilisiert werden kann und wie die Vererbbarkeit des Nachlasses individuell zu rechtfertigen ist. Dabei kommt in rechtsmethodischer Hinsicht die teleologische Reduktion in Betracht. So lasst sich uber ein mogliches Problem, das aus der Vererblichkeit der nutzungsvertraglichen Position entsteht, und den damit zusammenhangenden, materiellen Anwendungs- bereich der Universalsukzession nachdenken.

Abstract

Die auf der innovativen Entwicklung der IT-Industrie beruhende Digitalisierung der Kommunikationsform fuhrte den sozialstrukturellen, kulturellen Wandel herbei. Er ist nun auch in eine nach dem Tod eines Menschen hinterlassene Sache gepragt. Dabei geht es um die Reaktion des Erbrechts auf den digitalisierten Nachlass. Diesbezuglich wurde vor ein paar Jahren in Deutschland diskutiert, ob ein Konto in einem sozialen Netzwerk vererbbar ist, und diese Frage behandelte auch der deutsche Bundesgerichtshof. Darin stellte er klar, dass Erben auf das Konto von Verstorbenen zugreifen durfen, weil das digitale Konto vererbbar ist. Die vorliegende Betrachtung nimmt das BGH-Urteil zum Anlass fur die Uberlegung, ob und unter welchen Umstanden ein digitaler Nachlass zu vererben ist. Mit dem Tode einer Person geht deren Vermogen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) auf den Erben uber. Nach diesem erbrechtlichen Grundsatz sind nicht nur die dem Erblasser gehorenden Sachen, sondern auch Vertragsverpflichtungen und vermogensrechtliche Positionen zu vererben. Hochstpersonliche nichtvermogensrechtliche Rechte und Verpflichtungen sind jedoch prinzipiell von der Gesamt- rechtsnachfolge ausgeschlossen. Bei dem in der vorliegenden Arbeit behandelten BGH-Urteil fragt es sich vorzugsweise, ob die vertragliche Position aus dem die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk begrundenden Nutzungsvertrag im Wege der Universalsukzession vererbbar ist. Da diese Position auch hochstpersonliche und nichtver- mogensrechtliche Inhalte umfasst, welche sich aus dem von dem Erblasser und seinen Gesprachspartnern erstellten Kommunikationsverlauf ergeben, lasst sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Universalsukzession nicht einfach bejahen. Trotzdem bejahte der BGH diese Frage und zog als Grund heran, dass die Vererblichkeit des digitalen Kontos in Analogie zur Vererblichkeit des Briefes ist. Dabei zeigt die Vererblichkeit des Briefes auf, dass das Vorliegen der hochstpersonlichen Inhalte nicht unbedingt die Vererbbarkeit ausschließt. In diesem Fall wird mit der formellen Unterscheidung von vermogensrechtlichen und hochstpersonlichen Inhalten der Anwendungsbereich der Universalsukzession nicht vollstandig gezogen. Diesbezuglich bedarf es einer eingehenden Betrachtung, wobei die Anwendung der Universalsukzession in materieller Hinsicht zu uberprufen ist. Dafur ist die Daseinsberechtigung der Universalsukzession zu berucksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte gepruft werden, ob und inwieweit das formelle Kriterium der Universalsukzession flexibilisiert werden kann und wie die Vererbbarkeit des Nachlasses individuell zu rechtfertigen ist. Dabei kommt in rechtsmethodischer Hinsicht die teleologische Reduktion in Betracht. So lasst sich uber ein mogliches Problem, das aus der Vererblichkeit der nutzungsvertraglichen Position entsteht, und den damit zusammenhangenden, materiellen Anwendungs- bereich der Universalsukzession nachdenken.

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