본문 바로가기
KERD
논문KCI 등재

스폰서契約에 관한 民事法的 考察 -스포츠스폰서契約을 中心으로-

Zivilrechtliche Aspekte des Sponsoringsvertrages

0

조회

0

다운로드

8

인용

0

참고문헌

키워드

주제분류법학

초록

Sponsoring ist für Sport, Kultur, Sozio, Umwelt oder Programm eine unmittelbare oder mittelbare Einkommensquelle, sei es in Form von Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen, die solchen Bereichen die Unterstützung für die erfolgreiche Ausübung der eigenen Aktivität gibt. Die meisten veranstalteten großen sportlichen oder kulturellen Ereignisse, wie beispielsweise die Olympischen Winter- und Sommerspiele, die Fußball-Weltmeisterschalft oder die Tour de France waren ohne die Finanzierung durch Sponsoren ebensowenig denkbar, wie eine Vielzahl kleiner Veranstaltungen auf regionaler oder lakaler Ebene. Für das Sponsoring schließen die Partei den Sponsoringvertrag ab, bei dem die Pflichte und Rechte vereinbart werden. Die Rechtsnatur des Sponsoringvertrages I ist auf dem Gebiet des allgemeinen Schuldrechts im koreanischen BGB zu suchen. Auf der Grundlage der kennzeichnenden Züge von Sponsoringverträgen soll daher ein Vergleich dieser das Sponsoring kennzeichnenden Züge mit denen gesetzlich geregelten Vertragstypen, wie Kauf, Tausch, Schenkung, Mietvertrag, Leihe, Dienstvertrag, Werkvertrag und Gesellschaft. Auch bei diesem Vergleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass es in der Praxis keinen 'typischen' Sponsoringvertrag gibt, der mit lediglich einzelfallbedingten geringfügigen Abweichungen generell Verwendung fände. Der Sponsor verpflichtet sich, dem Gesponserten Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, wodurch deren Aktivitäten auf sportlichem, kulturellem, sozialem oder ökologischem Gebiet gefördert werden. Demgegenüber verpflichtet der Gesponserte sich, als Gegenleistung für die Leistung des Sponsors in vertraglich festgelegter Weise über die Durchführung geförderten Aktivitäten bei der Erreichung der kommunikative Ziele des Sponsors mitzuwirken. Wegen der Vielfältigkeit und der dynamischen Entwicklung des Sponsorings in der Parxis ist eine pauschale Zuordnung zu einem bestimmten Vertagstypus nicht möglich. Sponsoringvetrag ist ein gegenseitigem Vertrag. Grudsätzlich sind Elemente der meisten entgeltlichen Vertragsausgestaltung im Sponsoring denkbar. Da der Sponsoringvertrag wegen seiner individuellen, kennzeichnenden Züge weder einem gesetzlich normierten Vertragstyp noch den verkehrstypischen Verträgen zuzuordnen ist, ist er ein atypischer Vertag. Dann steht der Abschluß des Sponsoringvertrages den Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei. Daher soll die Inhalt der Sponsoringvertrages nicht gegen Treu und Glauben im Sinne des §2 KBGB und der Sittenwidrigkeit des §103 KBGB verstoßen.

Abstract

Sponsoring ist für Sport, Kultur, Sozio, Umwelt oder Programm eine unmittelbare oder mittelbare Einkommensquelle, sei es in Form von Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen, die solchen Bereichen die Unterstützung für die erfolgreiche Ausübung der eigenen Aktivität gibt. Die meisten veranstalteten großen sportlichen oder kulturellen Ereignisse, wie beispielsweise die Olympischen Winter- und Sommerspiele, die Fußball-Weltmeisterschalft oder die Tour de France waren ohne die Finanzierung durch Sponsoren ebensowenig denkbar, wie eine Vielzahl kleiner Veranstaltungen auf regionaler oder lakaler Ebene. Für das Sponsoring schließen die Partei den Sponsoringvertrag ab, bei dem die Pflichte und Rechte vereinbart werden. Die Rechtsnatur des Sponsoringvertrages I ist auf dem Gebiet des allgemeinen Schuldrechts im koreanischen BGB zu suchen. Auf der Grundlage der kennzeichnenden Züge von Sponsoringverträgen soll daher ein Vergleich dieser das Sponsoring kennzeichnenden Züge mit denen gesetzlich geregelten Vertragstypen, wie Kauf, Tausch, Schenkung, Mietvertrag, Leihe, Dienstvertrag, Werkvertrag und Gesellschaft. Auch bei diesem Vergleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass es in der Praxis keinen 'typischen' Sponsoringvertrag gibt, der mit lediglich einzelfallbedingten geringfügigen Abweichungen generell Verwendung fände. Der Sponsor verpflichtet sich, dem Gesponserten Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, wodurch deren Aktivitäten auf sportlichem, kulturellem, sozialem oder ökologischem Gebiet gefördert werden. Demgegenüber verpflichtet der Gesponserte sich, als Gegenleistung für die Leistung des Sponsors in vertraglich festgelegter Weise über die Durchführung geförderten Aktivitäten bei der Erreichung der kommunikative Ziele des Sponsors mitzuwirken. Wegen der Vielfältigkeit und der dynamischen Entwicklung des Sponsorings in der Parxis ist eine pauschale Zuordnung zu einem bestimmten Vertagstypus nicht möglich. Sponsoringvetrag ist ein gegenseitigem Vertrag. Grudsätzlich sind Elemente der meisten entgeltlichen Vertragsausgestaltung im Sponsoring denkbar. Da der Sponsoringvertrag wegen seiner individuellen, kennzeichnenden Züge weder einem gesetzlich normierten Vertragstyp noch den verkehrstypischen Verträgen zuzuordnen ist, ist er ein atypischer Vertag. Dann steht der Abschluß des Sponsoringvertrages den Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei. Daher soll die Inhalt der Sponsoringvertrages nicht gegen Treu und Glauben im Sinne des §2 KBGB und der Sittenwidrigkeit des §103 KBGB verstoßen.

관련 논문AI추천

이 간행물의 다른 논문 (16건)