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경찰에 의한 은밀한 정보수집조치의법적 성질

Die Rechtsnatur heimlicher Datenerhebungen

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주제분류법학

초록

Abstract

Insgesammt lässt sich feststellen, dass die heimliche Observation von Personen, der Einsatz Verdeckter Ermittler oder das heimliche Abhören von Telefongesprächen nicht auf Duldung gerichtete Verwaltungsakte, sondern Realakte darstellen. 1. Heimliche Überwachungsmaßnahmen, von denen Betroffene bei ihrer Vornahme nichts erfährt oder erfahren soll, wie z.B. das Abhören von Telefongesprächen, die Observation, der verdeckte Einsatz technischer Mittel oder der Einsatz Verdeckter Ermittler, stellen nur einen hoheitlichen Realakt dar. Es fehlt hier in der Tat bereits an dem für das Vorliegen eines Verwaltungsakts essentiellen Kriterium einer Regelung, weil der Betroffene jedenfalls zunächst nichts von der ihm gegenüber getroffenen Überwachungsmaßnahme erfährt. Der hier anzunehmende Realakt verwandelt sich auch nach einer gesetzlich normierten nachträglichen Information des Betroffenen über die ihm gegenüber heimlich durchgeführte Maßnahme nicht im nachhinein in einen Verwaltungsakt. 2. Rechtsschutz gegenüber einem erledigten Realakt erlangt der Betroffene in der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage. Da die Berechtigung des Trägers der Polizei zur Vornahme des den Betroffenen belastenden Realaktes ein subjektives Recht darstellt und hierdurch ein Rechtsverhältnis begründet wird, kann der Betroffene im Wege einer Feststellungsklage feststellen lassen, dass der Hoheitsträger ihm gegenüber zur Vornahme des Realakts nicht berechtigt war. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches ist einmal dann gegeben, wenn die Wiederholungsgefahr besteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ferner anzunehnen, wenn der angegriffene Realakt für den Betroffenen diskrimierenden Charakter hat.

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