고압가스용기의 안전관리 제도
"Zur Rechtssystem der Sicherheit für Träger von Hochdruckgas"
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Abstract
Die Funktion des Hochdruckgassicherheitsrechts ist es, Schutz davor zu bieten, dass es durch Hochdruckgas zu Schäden kommt. Welche Art von Schäden vom Schutzauftrag des Hochdruckgassicherheitrechts umfasst werden, ist nicht allgemeingültig gesetzlich geregelt. Ausgehend von den allgemeinen rechtlichen Grundlagen des Hochdruckgassicherheitrechts, insbesondere dem 「Gesetz zur Sicherheit für Hochdruckgas」 sowie der allgemeinen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Produkthaftung, kann aber der Grundsatz formuliert werden, dass alle materiellen und immateriellen Einbußen erfasst sind, dir aus einer Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentum durch unsichere Produkte entstehen. Reine Vermögenschäden sind dagegen ebenso ausgeklammert wie Einbußen, zu denen es nicht id folge eines spezifischen Produktrisiko kommt. Die Möglichkeiten, den Zielzustand Produktsicherheit zu erreichen, sind auch deswegen begrenzt, weil das Sicherheitsinteresse der Verbraucher mit Freiheitsinteressen konfligiert. die zur Gewährleistung von Sicherheit des Hochdruckgasträger ergriffen werden, wirken sich unmittelbar auf die Freiheitsinteressen der an Hochdruckherstellung und -vertrieb beteiligten Unternehmer aus. In der dem Hochdrucksicherheitrechts zugrunde liegenden Dreiecksbeziehung von Hoheitsträger, Opfer und Störer(Unternehmer)ist mit der hoheitlichen Schutzgewähr zu Gunsten der Verbraucher regelmäßig eine Freiheitsverkürzung auf Seiten der Unternehmenr verbunden. Die Sicherheit des Einen kann regelmäßig nur durch Eingriffe in die Freiheit des Anderen gewährleistet werden. Die Steuerung von Risiken im engeren Sinne stellt das Recht vor besondere Herausforderungen. Zu ihrer Bewältigung ist das gefahrenabwehrrechtliche Ordnungsmodell in doppeltem Sinne unzureichend. Zum einen basiert das Modell auf der Annahme, dass das für die Gefahrprognose notwendige Wissen verführbar ist oder zumindest - durch Gefahrerforschungseingriffe - beschafft werden kann. Das Risiko im engerem Sinne ist aber durch ein spezifisches Informationsdefizit gekennzeichnet, das sich situativ nicht ohne weiteres ausräumen lässt. Zum anderen werden mit der Fokussierung auf das Gefahrenabwehrrecht die Steuerrungsleistungen anderer rechtlicher Teilsysteme ausgeblendet, so dass die Problematik von vornherein unvollständig erfasst wird. Die privaten Akteure des Hochdrucksicherheits sind ebenso wie der Gesetzgeber und die Verwaltung vor die Aufgabe gesellt, ex ante zu beurteilen, ob wegen der Beschaffenheit eines Hochdruchgasträgers oder dessen möglicher Fehlverwendung durch den Verbraucher mit den Eintritt eines Schadens zu rechnen ist. Mindestvoraussetzung dafür, dass eine mögliche zukünftige Schädigung durch ein Hochdruckgasträger rechtlich relevant werden kann, ist die nicht nur hypothetische Möglichkeit, dass der Schaden eintreten wird. Um eine rationale Entscheidung über den Umgang mit dem Risiko treffen zu können, muss die Schadensmöglichkeit spezifiziert werden. Kann auf der Grundlage des vorhandenen oder situativ beschaffbaren Risikowissens prognostiziert werden, welche Schäden mit welcher Wahrscheinlichkeit eintreten werden, kann das Risiko dem Bereich der Gefahr order Restgefahr zugewiesen werden. Scheitert die Gefahrprognose hingegen an mangelndem Erfahrungs- und Regelwissen, handelt es sich um ein Hochdruckgasträgersrisiko im engerem Sinne.
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