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도핑의 규제와 책임

Sanktionen und Haftung des Spielers bei Dopingverstößen

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Man steht bei internationalen Dopingfällen vor einem Problemstellungen aus privaten und staatrechtlichen Normen. Wenn der Staat in den Kampf gegen Doping eingreift, bleibt das hauptsätzlich den Sportorganisationen überlassen. Die Strafgewalt der Vereine darf nur angewendet werden, um den Vereinszweck zu schützen und fördern. Dopingnormen und Maßnahmen verfolgen Ziele wie die Chancengleichheit der Sportler im Wettkampf, die Gesundheit der Sportler. Das Verbot von Doping entspricht den Interessen der Sportler und Verbänden. Die Rechtfertigungsgrund der Strafgewalt der Sportverbände beruht auf der Einwilligung des Sportlers. Von der Einwilligung werden die Satzungen angewendet auf Sportler und Sportverbände. Das Vertragsverhältnis zwischen Berufsspieler und Verein als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Im Zusammenhang mit dem Doping kann drei Probleme gestellt werden. Erstens, ohne Einwilligung des Sportlers werden er durch Vereinverantwortliche gedopt, zweitens, erfolgt Doping im Einvernehmen zwischen Verein und Sportler, drittens, dopt sich ein Sportler selbst allein ohne Wissen des Vereins. Wenn ein Sportler ohne seine Einwilligung durch Vereinsverantwortliche gedopt, löst Schadensersatz durch die Körperverletzung und letzlich die Lösung des Vertragsverhältnisses aus. Wenn ein Sportler ohne Wissen seines Sportverbändes selbst gedopt wird, verletzt er Arbeitsvertrag. Wenn bei einer Sperre wegen Doping der Sportler an der Wettkampf nicht teilnehmen kann, ist die Minderung des Vergütungsanspruches zu prüfen. Die richterliche Überprüfung der Dopingsprren von der Verbände wird nicht leicht angenommen, da Vereinsautonomie und Vereinsfreiheit da sind. Die Schiedsgerichtsbarkeit wird in Dreifällen beruhend auf Statuten, einem Vertrag oder einer Schiedsvereinbarung anerkannt. Wem die Beweilast zugehört, spielt die Risikospäre eine große Role. Nimmt ein Spieler außerhalb der Risikosphäre des Spielers Dopingmittel ein, wird er aus der Beweislast entlastet. In diesem Bereich ist die Anwendung der Prinzip Prima-Facie-Beweises nicht mehr gültig.

Abstract

Man steht bei internationalen Dopingfällen vor einem Problemstellungen aus privaten und staatrechtlichen Normen. Wenn der Staat in den Kampf gegen Doping eingreift, bleibt das hauptsätzlich den Sportorganisationen überlassen. Die Strafgewalt der Vereine darf nur angewendet werden, um den Vereinszweck zu schützen und fördern. Dopingnormen und Maßnahmen verfolgen Ziele wie die Chancengleichheit der Sportler im Wettkampf, die Gesundheit der Sportler. Das Verbot von Doping entspricht den Interessen der Sportler und Verbänden. Die Rechtfertigungsgrund der Strafgewalt der Sportverbände beruht auf der Einwilligung des Sportlers. Von der Einwilligung werden die Satzungen angewendet auf Sportler und Sportverbände. Das Vertragsverhältnis zwischen Berufsspieler und Verein als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Im Zusammenhang mit dem Doping kann drei Probleme gestellt werden. Erstens, ohne Einwilligung des Sportlers werden er durch Vereinverantwortliche gedopt, zweitens, erfolgt Doping im Einvernehmen zwischen Verein und Sportler, drittens, dopt sich ein Sportler selbst allein ohne Wissen des Vereins. Wenn ein Sportler ohne seine Einwilligung durch Vereinsverantwortliche gedopt, löst Schadensersatz durch die Körperverletzung und letzlich die Lösung des Vertragsverhältnisses aus. Wenn ein Sportler ohne Wissen seines Sportverbändes selbst gedopt wird, verletzt er Arbeitsvertrag. Wenn bei einer Sperre wegen Doping der Sportler an der Wettkampf nicht teilnehmen kann, ist die Minderung des Vergütungsanspruches zu prüfen. Die richterliche Überprüfung der Dopingsprren von der Verbände wird nicht leicht angenommen, da Vereinsautonomie und Vereinsfreiheit da sind. Die Schiedsgerichtsbarkeit wird in Dreifällen beruhend auf Statuten, einem Vertrag oder einer Schiedsvereinbarung anerkannt. Wem die Beweilast zugehört, spielt die Risikospäre eine große Role. Nimmt ein Spieler außerhalb der Risikosphäre des Spielers Dopingmittel ein, wird er aus der Beweislast entlastet. In diesem Bereich ist die Anwendung der Prinzip Prima-Facie-Beweises nicht mehr gültig.

참고문헌 (16)

  1. 이은영, "채권각론", 박영사
  2. 임건면, "스포츠중재의 합의와 내용통제", 스포츠와 법, (9)
  3. "공정위 2001.4.6. 의결 제2001-056호, 2000약제1535", ~ (2001)
  4. 윤석찬, "스포츠선수의 도핑과 민사책임법리", 스포츠와 법, (24)
  5. 최신섭, "도핑의 민사법적 효과", 스포츠와 법, (14)
  6. Jochen Fritzweiler, "Praxishandbuch Sportrecht" (1998), C.H. Beck
  7. internationaler Verbände, "Problem der aktuellen Dopingbekämpfung aus Sicht nationaler", pp.2000, Clemens Prokop
  8. Christan Krähe, "Beweislastprobleme bei Doping im internationalen Sport-am Beispiel des Olympic Movement Anti Doping-Codes" (2000), Stämpfli Verlag AG, Bern Verlag, C.H.Beck, München Manzische Verlags-und Universitätsbuchhandlung
  9. Wolfgang Holzer, "Auswirkung von Dopingverstössen auf Arbeits-, Lizenz- und Sponsorenverträge, Doping-Sanktion, Beweis, Ansprüche" (2000), Stämpfli Verlag AG, Bern, Verlag C.H. Beck, München, Manzsche Verlag-und Universitätbuchhandlung
  10. Häberle, "Verbände als Gegenstand demokratscher Verfassungslehre", ZHR, 145(473), pp.481~ (1981)
  11. Margareta Baddeley, "Dopingsperren als Verbandssanktion aus national und internationaler Sicht" (2000), Stämpli, Beck
  12. Bernhart Pfister, "Autonomie des Sports, sport-typisches Verhalten und staatliches Recht, In F.S für Werner Lorenz zum siebzigsten Geburtstag" (1991)
  13. Buchberger Markus, "Überprüfbarkeit sportverbandrechtlicher Entscheidungen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit" (1999)
  14. Barbara Spindler, "Verbandsregelungen zur Dopingbekaempfung, Dopingsperren als Verbandssanktion aus national und internationaler Sicht" (2000), Stämpli, Beck
  15. "SpuRt 1998, 15", ~ (1998)
  16. "SpuRt 1996, 66", ~ (1996)

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