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유럽계약법에 있어서의 「의사의 하자」

Die Willensmängel in des Gemeinsamen Referenzrahmens für das Europäische Privatrecht

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주제분류법학

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Abstract

Anfang des Jahres 2008 ist der Entwurf eines Gemenisamen Referenzrahmens für das Europäische Privatrecht(Draft Common Frame of Reference - DCFR) vorgelegt worden. Der Text ist das Ergebnis der Arbeit einer Vielzahl von Privatrechtswissenschaftlern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und er versteht sich als akademischer Vorschlag, der allein dem Prinzipien der Wissenschaft verpflichtet ist. Trotz des sperrigen Namens verbirgt sich dahinter nicht weniger als der Entwurf zentraler Stücke eines Europäischen Zivilgesetzbuchs. Der Arbeit informiert über diesen Meilenstein der europäischen Privatrechtsentwicklung. Nach einem Überblick über den DCFR bzw. eine Einführung(Ⅰ), wird die Grundfragen der Willensmängel behandelt, nämlich die Frage nach den Zurechnungskriterien, die es rechtfertigen, dem Erklärenden seine mangelhafte Erklärung zuzurechnen und ihn daran festzuhalten oder den Erklärungsempfänger die Folgen der Unwirksamkeit tragen zu lassen(Ⅱ). Als Grundentscheidung steht dabei die Frage im Vordergrund, ob der Willensherrschaft oder dem Vertrauensschutz der Vorrang beizumessen ist. Die Zurechnung von Willensmängeln einerseits und der Vertrauensschzutz des Erklärungsempfängers andererseits bilden ein korrespondierendes System. Es sollen deshalb zunächst die maßgeblichen Zurechnungsprinzipien herausgearbeitet werden. Die Willensmängel der DCFR umfassen nicht nur Fehlvorstellungen wie im Irrtumsrecht, sondern auch die Fälle unangemessener Fremdeinwirkung und sonstige Fälle der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit. Im dritten Kapitel wird Hauptinhalt der Willensmängel im DCFR darstellt(Ⅲ). Hier wird über die ⑴ Die Irrtumsregelung, ⑵ Arglistige Täuschung und rechtswidrige Drohung, ⑶ Grob unangemessener Vertrag, ⑷Zurechnung von Verhalten Dritter, ⑸ Ausübung und Ausschluß des Anfechtungsrechts, ⑹ Rechtsfolgen der Anfechtung geschrieben. Im letzten Kapitel wird eine Betrachtung des DCFR über die Willensmängel erwähnt(Ⅳ). Ob die Regelung des DCFR mit der Rechtsgeschäftslehre in Einklang gebracht werden kann. ist hinsichtlich der einzelnen Willensmängel und ihrer Rechtsfolgen zu überprüfen. Der DCFR, wie die Europäischen Vertragsprinzipien(PECL) und die Unidroit-Prinzipien(PICC), laßt sich bei der Regelung der Willensmängel vor allem vom Vertrauensprinzip leiten, wenn auch auf andere Zurechnungsprinzipien, die eher mit der Willenstheorie in Verbindung zu bringen sind, zurückgegriffen wird.

참고문헌 (18)

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