국선변호인(보조인)제도의 개선방안 - 소년사건을 중심으로 -
Über die Besserung des Pflichtverteidigers
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Abstract
Der beschuldigte Jugendliche bzw. Heranwachsende muß sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers(oder Beistands) bedienen. Er kann den Verteidiger grundsätzlich frei wählen. In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird ihm, sofern er noch keinen Verteidiger hat, vom Gericht ein Verteidiger bestellt. An die Person des Verteidigers in Jugendsachen stellt das Gesetz keine besonderen Anforderungen. Grundsätzlich kann daher jeder zugelassene Rechtsanwalt als Verteidiger im Jugendverfahren mitwirken. Der Verteidiger im Jugendverfahren ist in erster Linie ein einseitig den Interessen seines Mandanten verpflichtetes Organ der Rechtspflege. Der Verteidiger darf daher grundsätzlich darauf hinwirken, dass gegen den Beschuldigten die am wenigsten belastende Sanktion verhängt wird, ist hierbei allerdings kraft seiner Stellung als Rechtspflegeorgan an die allgemeinen erzieherischen Prinzipien gebunden. Auf diesem Grund sollen solche Pflichtverteidiger möglichst bestellt werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind.
