채권양도가 해제 또는 합의해제된 경우의민법 제452조의 유추적용- 대상판결 : 대법원 2012. 11. 29. 선고 2011다17953 판결 -
Die entsprechende Anwendung des § 452 KBGB auf den Fall der Unwirksamkeit der Abtretung durch Rucktritt bzw. Rucktrittseinigung- Anmerkung zum Urteil des Obersten Gerichtshofes vom29. 11. 2012 – 2011Da17953 -
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초록
대법원은 연구 대상판결(아래에서는 ‘본 판결’이라 한다) 이전에는 채권양도가 해제 또는 합의해제된 경우에 양도인이 채무자에게 원래의 채권으로 대항하려면 양수인이 채무자에게 해제․합의해제 사실을 통지하여야 한다고 하였다. 그런데 대법원 2012. 11. 29. 선고 2011다17953 판결이 과거의 판결과는 다른 새로운 법리를 제시하고 있다. 본 판례연구는 이 새로운 판결의 의미를 탐구하고, 그 판결의 문제점을 검토한 것이다. 본 판결은 채권양도의 해제․합의해제의 경우에 제452조를 유추적용할 수 있다고 한다. 여기서 대법원이 제452조의 유추적용을 인정하는 기본적인 입장은 타당하다. 다만, 유추적용은 반드시 인정되어야 하는 것이기 때문에 “유추적용할 수 있다”고 표현한 것은 부적절하다. 본 판결은 제452조의 유추적용의 결과로서 양도인이 채무자에 대하여 양도채권으로 대항하기 위해서 그가 양수인의 동의를 받거나 양수인이 채무자에게 해제 등의 사실을 통지해야 한다고 한다. 그런데 ‘제452조의 유추적용’과 ‘양수인의 통지와 같은 채무자에 대한 대항요건’은 병존해서 인정될 수 없는 것이다. 따라서 본 판결의 이 부분은 옳지 않다. 채권양도가 해제․합의해제된 경우에는 그 효과가 즉시 발생하고, 그 결과 양도인은 채무자에게 해제 등을 주장할 수 있다. 다만, 거기에 제452조가 유추적용되기 때문에 채무자는 양도인이 채권을 행사할 당시에 선의인 한 양수인에게 생긴 사유로 양도인에 대항할 수 있게 된다. 본 판결은 대항요건이 갖추어질 때까지 선의인 채무자는 해제 등의 통지가 있은 다음에도 양수인에 대한 반대채권의 상계로써 양도인에게 대항할 수 있다고 한다. 본 판결이 상계사유에 대하여 특별한 고려를 하는 것은 인정할 수 있으며, 본 판결은 그 점에서는 타당하다. 그런데 상계에 대하여 특별고려를 하는 경우에는, 해제 등의 당시에 채무자가 양수인에 대하여 반대채권을 취득하고 있었으면 채무자는 그가 선의인지에 관계없이 양수인에 대한 상계로써 양도인에게 대항할 수 있다고 하여야 한다. 그럼에도 불구하고 본 판결은 대항요건이 갖추어질 때까지 선의인 채무자만 대항할 수 있다고 하고 있는데, 본 판결의 그 부분은 받아들일 수 없다. 한편 본 판결은 그것이 들고 있는 이유에서는 부적절한 점이 적지 않으나, 그 사안의 경우에 채무자가 양수인에 대한 채권의 상계로써 양도인에게 대항할 수 있도록 한 최종적인 결론에서는 타당하다.
Abstract
Der koreanische Oberste Gerichtshof („KOG“) hatte in einem früheren Fall entschieden, dass der neue Gläubiger dem Schuldner anzuzeigen habe, dass die Abtretung mit Ausübung des Rücktritts bzw. durch die Rücktrittseinigung nicht mehr wirksam ist. In diesem Fall könne der bisherige Gläubiger dem Schuldner gegenüber seine Forderung geltend machen. Der KOG hat aber im Urteil vom 29. 11. 2012 – 2011Da17953 neue Grundsätze aufgestellt, auf die in dem vorliegenden Beitrag eingegangen werden soll. Dabei werden kritische Betrachtungen angestellt und wird die Bedeutung der aktuellen Rechstprechung bewertet. Der KOG hat entschieden, dass § 452 KBGB auf den Fall der unwirksamen Abtretung mit Ausübung des Rücktritts bzw. durch die Rücktrittseinigung entsprechende Anwendung finden kann. Diese Konstruktion ist grundsätzlich für zutreffend zu erachten. Nicht ganz korrekt ist aber der Ausdruck „§ 452 KBGB kann entsprechende Anwendung finden“ insofern, als die Analogie auf den Fall unter allen Umständen vorgenommen werden muss. Weiter führt der KOG aus, dass für die Geltendmachung der Forderung durch den bisherigen Gläubiger notwendig ist, dass der neue Gläubiger der Ausübung des Rücktritts zustimmt, oder dem Schulder den ausgeübten Ruckttitt bzw. die erfolgte Rücktrittseinigung mitteilt. Dies ist jedoch nicht richtig, denn das Nebeneinader von der entsprechenden Anwedung des § 452 KBGB und der Aufforderung einer Anzeige durch den neuen Gläubiger ist nicht zuzulassen. Ist die Abtretung mit Ausübung des Rücktritts bzw. durch die Rücktrittseinigung rückgängig gemacht worden, kann sich der Gläubiger dem Schuldner gegenüber unmitttelbar darauf berufen. Allerdings kann der Schuldner - als Rechtsfolge der entsprechenden Anwendung des § 452 KBGB - dem bisherigen Gläubiger gegenüber die Einwendungen, die dem Schulder gegen den neuen Gläubiger zustehen, entgegensetzen, solange er zur Zeit der Geltendmachung der Forderung in gutem Glauben in Ansehung der unwirksamen Abtretung ist. Darüber hinaus könne der redliche Schuldner eine ihm gegen den neuen Gläubiger zustehende Forderung dem bisherigen Gläubiger gegenüber aufrechnen, auch nach der Anzeige des ausgeübten Rücktritts. Hier ist anzuerkennen, dass das Urteil mit Recht die Aufechnung besonders in Erwägung gezogen hat. Jedoch sollte solche Erwägung ergeben, dass der Schuldner eine ihm gegen den neuen Gläubiger zustehende Forderung dem bisherigen Gläubiger gegenüber aufrechnen kann, ungeachtet davon, ob er in gutem Glauben ist. In dieser Hinsicht sagt das Urteil trotzdem aus, dass allein der redliche Schuldner bis zum Zeitpunkt der Anzeige eine ihm gegen den neuen Gläubiger zustehende Forderung dem bisherigen Gläubiger gegenüber aufrechnen könne, was gar nicht anzunehmen ist. Zusammenfassend sind im Urteil trotz einiger zweifelhaften Argumente die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen.
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