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‘사이버모욕죄’에 대한 비판적 소고

Ein kritischer Beitrag zur Beleidigung in der Cyberwelt

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Anders als Wirklichkeit, hat Cyberwelt inne, welche heutzutage als der beteiligteste Raum und gleichzeitig das Äußerung fördernde Medium anerkannt wird, Charakter von beider Richtung, Anonimität, Offensein, Gleichzeitigkeit, Raum und Zeit transzendierender Charakter, usw. Diese Eigenschaften der Cyberwelt lassen einerseits jeden Internet frei verwenden, an der Cyberwelt beteiligen und von der Bedingung von Raum und Zeit befreien. Darum sollte die Äußerungsfreiheit in der Cyberwelt besser und stärker als in der Wirklichkeit gewährleistet werden. Andererseits sind auch verschiedene negative Folgen, z.B. Beleidigung, Stocking, Verletzung des Privatlebensgeheimnissess und Kommunikations-, usw. gerade durch diese Eigenschaften ausgelöst. Aber es ist sehr schwierig, die Cyberwelt von außen zu kontrollieren und regulieren. In diesem Sinne sollte man auch sie hinreichend in Erwägung ziehen, wenn ein angemessener und wirksamer Kontrollsystem ausgewählt wird. Trotzdem dürfte Bestrafung von Beleidigung (im strikten Sinne: Beschimpfung) in der Cyberwelt, ohne auf deren Eigenschaften hinreichende Rücksicht zu nehmen, unserem Strafgesetzbuch, das eigentlich zwischen Beleidigung und Beschimpfung unterscheiden wollte, nicht entsprechen, und eine Doppelgesetzgebung sein, die dem System des strafrechtlichen Tatbestandes widerspricht. Im Hinblick auf Bestrafung von Beschimpfung in der Cyberwelt gibt es aber auch gar keine rationale Begründung zur Erschwerung des Unrechts. Diese Beschimpfung hat keinen Bezug auf Strafrechtsgüter, sondern nur auf Internetetikett oder Cyberethik. Deswegen widerspricht diese Bestrafung dem Gedanken des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes und verletzt das ultima-ratio-Prinzip des Strafrechts und Verhältnismäßigkeis- dadurch, auf Authonomie beruhende soziale Toleranz zu mißachten. Darüber hinaus behandelt der Staat auch gerade über diese Strafgesetzgebung als das Absehen von Eigenschaften der Cyberwelt Bürger, welcher Herr des Staates ist, nicht in Haltung der Demokratie und Menschenwürde, sondern nur als verdorbenen Menschen, etwa potentiellen Täter, welcher bereits durch Zwangsmäßigkeit und Heteronomie domestiziert ist. Dies führt sogar auch zu Vollzugsdefizite dadurch, nur von der auf die psychische Zwangslehre beruhenden Lehre der negativen Generalprävention abzuhängen und daher nicht mit der Effektivität der Strafjustiz rechnen. Darum werden ferner die Vergrößerung von Dunkelziffern und demzufolge der Verlust des Vertrauens von Bürgern auf das Strafrecht und die Strafjustiz eintreten. Unter diesen Gesichtspunkten müsste der authonome Kontrollsystem wie Erziehung und Auklärung von Internetetiketten oder Festsetzung der Richtlinie über Cyberethik, usw. angemessener und wirksamer sein als der zwangsmäßige Kontrollsystem wie bürgerrechtlicher Schadensersatz oder Strafe. Schließlich wünsche ich herzlich, dass dieser kritische Beitrag positiven Anlaß sowohl zur Diskussion über Bestrafung von Beschimpfung in der Cyberwelt als auch ernsthaften Auseinandersetzung um Entkriminalisierung unserer strafrechtlichen Beschimpfung geben kann.

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